Hallo anpricia,
dann lag ich wohl falsch mit dem, was ich mir dachte
Ich vermute mal, dass die Staatsanwaltschaft bereits ihre Entscheidung (Verzicht auf Strafrest zugunsten einer Abschiebung) getroffen hat. Sollte es aber um eine normale 2/3 - Entlassung handeln, würde dein Mann tatsächlich erst mal Duldungen bekommen. Er ist mit der Verfügung vollziehbar ausreisepflichtig, Er würde, wenn nicht abgeschoben wird (da ja evtl. noch Eilverfahren anhängig), geduldet.
Wenn es um 2/3 Entlassung in "Freiheit" geht, wird häufig ne Stellungnahme vom entsprechenden Sozialarbeiter angefordert, die u.U. mit in die Entscheidung des 2/3 Antrages einfließt. Gabs da etwas ???
In der Regel fragt das zuständige Gericht bei der
ABH an, ob für die Dauer des Eilverfahrens stillgehalten wird. Das bedeutet, dass vor Entscheidung im Eilverfahren noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen wird.
Diese Aussage kann ich jedoch nicht für jeden Einzelfall machen, läuft auch nicht in jedem Bundesland so (zumindest weiß ich nicht ob es überall so läuft.)
Vinzent2tm schreibt, dass die Eilanträge eher selten Erfolg haben. Zumindest in Hessen. Ich kann dass für Hessen nur bestätigen. Allerdings sind die Dinge, die in die Entscheidung des Gerichts eingehen viel umfassender, als die Informationen die hier vorliegen. Zudem haben Richter ja noch ne andere Perspektive als ABHen.
Deine Möglichkeiten (nur damit du den Überblick bekommst) könnten so aussehen :
1. Eilantrag wird zugestimmt, Hauptsacheverfahren gewinnt ihr. Ausreisepflicht besteht in derzeitiger Form nicht mehr. Chance dafür ist aber m.E. eher gering.
2. Eilantrag wird abgelehnt, entweder vor oder nach Entlassung. Entweder also Abschiebung aus Haft heraus oder aber Abschiebung irgendwann nach Haftentlassung. Ich schätze, dass die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise hier entfällt (NUR MUTMAßUNG!!! - keine Verbindlichkeit)
3. In seltenen Fällen wird der Verzicht der Haft zugunsten Abschiebung abgelehnt (hängt von der Strafe zB ab). Dann wird die Haft weiter abgesessen und letztlich zu einem späteren zeitpunkt abgeschoben.
Wegen Abschiebung (bzw. Ausweisung) besteht eine Sperrwirkung, d.h. dein Mann darf nicht mehr ins Bundesgebiet. Dieser Antrag ist jedoch in der Regel auf Antrag zu befristen. Solltest dich dann, falls es schlimmstenfalls zur Abschiebung kommt, mit diesem Thema beschäftigen. Aber das Thema ist sehr umfassend, vielleicht sollte man darüber sprechen, wenn das Verfahren weiter fortgeschritten ist.
Es tut mir sehr Leid für dich, aber ich glaube, du solltest dich schon darauf vorbereiten, dass dein Mann früher oder später das Bundesgebiet verlassen muss. Das ist meiner Meinung nach wahrscheinlicher als ein Erfolg in den einzelnen Verfahren. Sorry