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Eilverfahren (Gelesen: 6.098 mal)
anpricia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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14.05.2006 um 08:00:15
 
Hallo an alle!

Mein Mann ist inhaftiert (vier Jahre Strafe) und bekam im Dezember 2005 angekündigt, dass er am 18.5.06 nach Serbien abgeschoben werden soll. Freiwillige Ausreise geht nicht weil Haft. Der Staatsanwalt will auch, dass er abgeschoben wird, sonst muss er zu zweidrittel (15.6.2006) eine Entscheidung treffen.
Nun hat unsere RA ein Eilverfahren eingeleitet (aufschiebende Wirkung der Klage). Hat jemand Erfahrungen mit diesen Eilverfahren? Wie lange dauern sie? Wie rechtzeitig bekommt man Bescheid? Was ist, wenn dem statt gegeben wird? Kann mein Mann mit Duldungen zu zweidrittel entlassen werden? Oder steht Endstrafe an?
Ich freue mich über jede Mitteilung.
Vielen Dank
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in ABH/EBH
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Antwort #1 - 14.05.2006 um 08:37:36
 
Hallo Anpricia,

über die Dauer des Eilverfahrens kann nur schlecht eine Prognose gestellt werden :

Warum wird der Antrag erst jetzt gestellt? Na ja, kann es mir schon denken..

Das Eilverfahren kann theoretisch wenige Tage dauern oder aber auch Monate. Hängt vom Sachverhalt ab, vom Richter, vom Gericht, von der Ausgangsverfügung.

Die Ausländerbehörde, die für die Abschiebung zuständig ist, bekommt natürlich rechtzeititg bescheid. Wann Du selbst was hörst hängt vom Anwalt ab.

Wenn der Eilantrag Erfolg hat, dann wird bis zur weiteren Entscheidung geduldet. Es hat aber nichts damit zu tun, ob dein Mann nun aus dem Gefängnis kommt oder nicht. Die 2/3 - Entscheidung wird nicht im Eilverfahren entschieden.

Dein Mann hat doch sicher nen Sozialarbeiter, der schon mal mit ihm über dieses Thema gesprochen hat.



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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #2 - 14.05.2006 um 09:37:06
 
Hoi,
bei uns ist im Eilverfahren das Gericht über einen
Abschiebungstermin informiert. Die Entscheidung
wird dann auch vor der Abschiebung getroffen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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anpricia
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 14.05.2006 um 18:13:56
 
Hallo graptemy,

du schreibst:
Warum wird der Antrag erst jetzt gestellt? Na ja, kann es mir schon denken..

Ich weiß nicht, was du dir denkst, aber bis jetzt ist 1. noch kein schriftlicher Bescheid zum Abschiebezeitpunkt von der AHB  gekommen, weder an die JVA noch an meinen Mann, und 2. hat die Eheschließung mitsamt der Papierbeschaffung 15 Monate gedauert und kommt somit erst jetzt als ein Grund von vieren zum Tragen.

du schreibst weiter:
Wenn der Eilantrag Erfolg hat, dann wird bis zur weiteren Entscheidung geduldet. Es hat aber nichts damit zu tun, ob dein Mann nun aus dem Gefängnis kommt oder nicht. Die 2/3 - Entscheidung wird nicht im Eilverfahren entschieden.

Das ist mir klar,  die 2/3 Entscheidung war auch nicht Gegenstand des Antrages. Meine Frage war eher, ob die Staatsanwaltschaft ihre Entscheidung mit dem Entscheid über aufschiebende Wirkung der Abschiebung verknüpft. Soll heißen, dass sie den Entscheid abwartet und dann u.U. sagt, er soll dann bis zur Entscheidung in Haft bleiben. Oder versteh ich dich richtig, dass die Staatsanwaltschaft völlig unabhängig entscheidet?? Denn der Sachbearbeiter schrieb, er hätte gerne die Abschiebung vor 2/3 "sonst" müsse er "eine Entscheidung treffen". Und wenn er entlassen wird, bekommt er dann Duldungen? Und wie funktioniert das dann? 


Außerdem schreibst du:
Dein Mann hat doch sicher nen Sozialarbeiter, der schon mal mit ihm über dieses Thema gesprochen hat.

Der Sachbearbeiter meines Mannes hat ihm "schon ne Briefmarke an den A.. geklebt". Er geht von Abschiebung aus und will auch nicht den angeforderten Bericht an die Staatsanwaltschaft schreiben. Er hat jetzt Druck om Bereichsleiter bekommen.

Für mich waren die letzten Tage schon heftig, aber diese Unwissenheit macht mich völlig corone. Und das noch weitere  5 Wochen ?!! Deswegen meine Anfrage. Ich hoffe, du kannst mir noch etwas mehr an Infos geben.
Vielen Dank!
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Vinzent2m
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Antwort #4 - 14.05.2006 um 20:40:43
 
ich verstehe das Posting so, dass "angekündigt" heißt, dass es im Dezember 05 einen Entscheid der StA nach § 456 a StP0 gab und die ABH nun die Abschiebung ab dem 18.05.06 organisiert.
In Hessen erlebe ich es so wie Mick es geschrieben hat. Das Gericht fragt die ABH nach dem Flugdatum und macht dann vorher eine Entscheidung.
Mit dem Bericht des Sozialarbeiters meinst du vermutlich die Stellungnahme nach § 57 (1) StGB (2/3).
Das solche Eilanträge habe ich eher selten erlebt. Wenn dann bei Türken die unter Assoziationsrecht fielen.
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Vinzent2m
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Antwort #5 - 14.05.2006 um 20:43:44
 
habe gerade gemerkt, dass ich in der letzten Zeile die Wörter "Erfolg haben" vergessen habe. Sorry.
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Antwort #6 - 14.05.2006 um 21:12:40
 
Hallo anpricia,

dann lag ich wohl falsch mit dem, was ich mir dachte  Zwinkernd

Ich vermute mal, dass die Staatsanwaltschaft bereits ihre Entscheidung (Verzicht auf Strafrest zugunsten einer Abschiebung) getroffen hat. Sollte es aber um eine normale 2/3 - Entlassung handeln, würde dein Mann tatsächlich erst mal Duldungen bekommen. Er ist mit der Verfügung vollziehbar ausreisepflichtig, Er würde, wenn nicht abgeschoben wird (da ja evtl. noch Eilverfahren anhängig), geduldet.

Wenn es um 2/3 Entlassung in "Freiheit" geht, wird häufig ne Stellungnahme vom entsprechenden Sozialarbeiter angefordert, die u.U. mit in die Entscheidung des 2/3 Antrages einfließt. Gabs da etwas ???

In der Regel fragt das zuständige Gericht bei der ABH an, ob für die Dauer des Eilverfahrens stillgehalten wird. Das bedeutet, dass vor Entscheidung im Eilverfahren noch keine aufenthaltsbeendende Maßnahme getroffen wird.

Diese Aussage kann ich jedoch nicht für jeden Einzelfall machen, läuft auch nicht in jedem Bundesland so (zumindest weiß ich nicht ob es überall so läuft.)

Vinzent2tm schreibt, dass die Eilanträge eher selten Erfolg haben. Zumindest in Hessen. Ich kann dass für Hessen nur bestätigen. Allerdings sind die Dinge, die in die Entscheidung des Gerichts eingehen viel umfassender, als die Informationen die hier vorliegen. Zudem haben Richter ja noch ne andere Perspektive als ABHen.

Deine Möglichkeiten (nur damit du den Überblick bekommst) könnten so aussehen :

1. Eilantrag wird zugestimmt, Hauptsacheverfahren gewinnt ihr. Ausreisepflicht besteht in derzeitiger Form nicht mehr. Chance dafür ist aber m.E. eher gering.

2. Eilantrag wird abgelehnt, entweder vor oder nach Entlassung. Entweder also Abschiebung aus Haft heraus oder aber Abschiebung irgendwann nach Haftentlassung. Ich schätze, dass die Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise hier entfällt (NUR MUTMAßUNG!!! - keine Verbindlichkeit)

3. In seltenen Fällen wird der Verzicht der Haft zugunsten Abschiebung abgelehnt (hängt von der Strafe zB ab). Dann wird die Haft weiter abgesessen und letztlich zu einem späteren zeitpunkt abgeschoben.

Wegen Abschiebung (bzw. Ausweisung) besteht eine Sperrwirkung, d.h. dein Mann darf nicht mehr ins Bundesgebiet. Dieser Antrag ist jedoch in der Regel auf Antrag zu befristen. Solltest dich dann, falls es schlimmstenfalls zur Abschiebung kommt, mit diesem Thema beschäftigen. Aber das Thema ist sehr umfassend, vielleicht sollte man darüber sprechen, wenn das Verfahren weiter fortgeschritten ist.

Es tut mir sehr Leid für dich, aber ich glaube, du solltest dich schon darauf vorbereiten, dass dein Mann früher oder später das Bundesgebiet verlassen muss. Das ist meiner Meinung nach wahrscheinlicher als ein Erfolg in den einzelnen Verfahren. Sorry
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anpricia
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Antwort #7 - 15.05.2006 um 07:19:59
 
hallo grapemy,

die Staatsanw. schreibt an meinen Mann:  ...sieht die Staatsanw. von der weiteren Vollstreckung gemäß 456a StPo ab. Voraussetzung ist jedoch, dass gegen SIe eine vollziehbare Ausweisungs- bzw Abschiebeverfügung besteht und diese auch vollzogen wird.... Und weiter an die ABH: Die Abschiebung ..sollte vor dem 2/3 Zeitpunkt am 15.6. erfolgt sein, da sonst eine Entscheidung zur bedingten Entlassung zu trteffen ist. Sobad der Abschiebetermin feststeht , wird um Mitteilung gebeten.

Es steht immer noch kein Termin fest. Und auch da gibt es doch bestimmte Fristen, oder etwa nicht? Ich glaub einfach nicht an Nacht-und -Nebel-Aktionen aus der JVA. Und die Zeit läuft...

Ansonsten hab ich deinen Brief glaub ich verstanden. Die Hoffnung tief hängen und durchhalten... Es betrifft übrigens die Staatsanwaltschaft in NRW und die ABH in Schleswig. Also noch ein zusätzliches Kuddelmuddel mit den verschiedenen Ländern...
Ich dank dir aber sehr für deine ausfühlrliche Mitteilung!
Dem anderen Schreiber auch! Tut mir leid, ich hab das noch nicht so ganz raus mit dem Antworten und vorher Namen lesen und so...
Grüße!
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Antwort #8 - 15.05.2006 um 18:18:50
 
Hallo Anpricia,

wenn die Staatsanwaltschaft schreibt, dass die Verfügung vollziehbar sein muss (= dein Mann ist vollziehbar ausreisepflichtig in diesem Fall) und nur dann bei 2/3 Entlassen wird, verstehe ich das so, dass nur im Falle der Abschiebung vorher auf die Reststrafe verzichtet wird, anderenfalls nicht.

Evtl. steht in dem Brief der ABH ja was von : Ich ordne die sofortige Vollziehung der Verfügung (oder bestimmter Teile davon) an.

Dh. auf deutsch : Ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Muss man auch wieder übersetzen : Ein Widerspruch verhindert die Abschiebung nicht.
Das geht nur im Rahmen des Eilverfahrens. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung anordnen und so wird nicht abgeschoben, bevor die Sache nochmals (etwa im Widerspruchsverfahren) überprüft wird.

Soweit ich das verstehe, könnte das bedeuten:

Im Falle der Anordnung vom Gericht keine Freilassung, da Ausreise nicht mehr vollziehbar.

Falls das Gericht die aufschiebende Wirkung nicht anordnet wird aus dem Gefängnis heraus abgeschoben.

So würde ich das juristisch verstehen. Mit einer Freilassung zu 2/3 würde ich nach jetztigen Kenntnissen nicht mehr ausgehen. Sorry. Falls ein Fehler in meiner Denke ist, liebe Forenprofis, korrigiert mich bitte.
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Antwort #9 - 16.05.2006 um 07:11:24
 
Hallo graptemy,

aber im Brief an die ABH steht doch: Die Abschiebung kann nach dem 15.5.2006 erfolgen und dollte vor dem 2/3 Zeitpunkt erfolgt sein, da sonst eine Entscheidung zur bedingten Entlassung zu treffen ist.
Und die Staatsanwaltschaft hat schon den Bericht von der JVA angefordert, den sie wohl als Entscheidungshilfe braucht.
Ich würde eher vemuten, dass mein Mann ansonsten entlassen wird. Zumal es auch keinen Überhaftbefehl gibt.
Mich wundert nur immer mehr, wieso die ABH sich nicht rührt.
Und der Begriff "Eil"-Entscheid. Irgendwie mein ich, dass das von sich eilen, sich beeilen herkommt. Und sich dann so Zeit zu lassen??
ich grüße dich!
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Antwort #10 - 16.05.2006 um 09:32:44
 
anpricia schrieb am 14.05.2006 um 18:13:56:
2. hat die Eheschließung mitsamt der Papierbeschaffung 15 Monate gedauert und kommt somit erst jetzt als ein Grund von vieren zum Tragen.


Damit käme er jetzt nach § 56 AufenthG in die Regelausweisung. Er hat in der Haft geheiratet? Dann kann man schlecht verlangen, daß er unmittelbar vorher in ehelicher Lebensgemeinschaft lebte, aber zumindest sollte dargelegt wrerden können, daß dies unmittelbar nach seiner Haftentlassung der Fall sein würde.

Lebte er denn vor seiner Inhaftierung fünf Jahre regulär in Deutschland? Lebte er vor Eintritt seiner Volljährigkeit in Deutschland?

Gruß, ULF
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Antwort #11 - 16.05.2006 um 19:49:38
 
Hallo Ulf,
ja und ja.
Er lebte vor der Inhaftierung  5 Jahre regulär hier und ist eh seit seinem 13 Lebensjahr in D. Die eheliche Lebensgemeinschaft ist in Haft immer schwer nachzuweisen. Aber wir führen schon seit Jahren ein eheähnliches Leben. Auch in den Haftjahren (Langzeitbesuchsregelung, Familienseminare, etc)
Aber weil sein Urteil halt vier Jahre betrug und er in Hat sich hat scheiden lassen, sagt die ABH, er muss erst mal raus.
Jedenfalls ist heute der zweite Tag rum von dieser merkwürdigen vier-Wochen-Frist der Staatsanwaltschaft. Ich bin  / wir sind echt mal gespannt, wie es weiter geht.
Ich grüße dich!
(Interessant, wie du es geschafft hast, den kleinen Hofnungsfunken am Leben zu erhalten... Smiley )
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Vinzent2m
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Antwort #12 - 16.05.2006 um 19:51:25
 
Warum bist du so sicher, dass die ABH nichts tut. Vielleicht wartet sie einfach auf ein Paßersatzpapier, das kann manchmal dauern. Das die ABH die Sache einfach nicht bearbeitet erscheint mir sehr unwahrscheinlich.
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Antwort #13 - 16.05.2006 um 19:59:13
 
Der Pass meines Mannes liegt in der ABH vor. "Ganz frisch" ausgestellt vom Düsseldorfer Konsulat und akzeptiert vom Standesamt und der amtshilfeleistenden ABH....
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anpricia
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Antwort #14 - 19.05.2006 um 08:01:32
 
Hallo an alle!
Also,: solange das Eilverfahren nicht entschieden wurde (wobei das Hauptverfahren auch noch aussteht), wird mein Mann nicht abgeschoben. Vorgestern kam der Termin für nächste Woche von der ABH zur JVA an zur Abschiebung. Der ist nun hinfällig, da der Eilantrag noch nicht entschieden ist. Da der 2/3 Termin in vier Wochen ansteht, kann es sogar sein, dass mein Mann zu 2/3 entlassen wird, weil der Eilantrag bis dahin immer noch nicht entschieden ist. Das entscheidet aber die Staatsanwaltschaft nicht mehr die ABH.
Ich weiß, dass mit Eilantrag noch nichts entschieden ist, aufgeschoben nicht gleich aufgehoben bedeutet, und so. Ich danke aber allen, die mir über die hässlichen Tage hinweg geholfen haben durch ihr Interesse und ihre Worte!
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