Zur Einladung der Mutter:
Du musst genügend Wohnraum nachweisen ( jeweils 12 qm für jede in der Wohnung lebende Person + 12 qm für jede Person, die zu Besuch kommen soll).
Zu anderen musst Du Deine finanzielle Leistungsfähigkeit nachweisen. Da gibt es aber keinen Pauschalbetrag. Bei einigen Behörden werden die Sozialhilfesätze zu Grunde gelegt, bei anderen die Pfändungsfreigrenzen.
Bei der Berechnung mit den Sozialhilfesätzen zieht man vom Einkommen ( Lohn, Wohngeld...) die Warmmiete bzw. den Abtrag für Eigentumswohnung oder Haus ab und dann für jede in der Wohnung lebende Person und den Gast den entsprechenden Sozialhilfesatz ab.
Also:345 € für Alleinstehende
[b]207 € für Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres
276€ [/b]für Kinder ab Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
311 € für Partner ab Beginn des 19. Lebensjahres ( wäre z.B. bei Eheleuten, dann würde man pro Person 311 € abziehen).
Wenn das alles abgerechnet wurde, darf kein Minus entstehen. Wäre man dann im Minus könnte man keine Verpflichtungserklärung (VE) nach den §§ 66-68 Aufenthaltsgesetz abgeben.
Dieses Verfahren ist notwendig, weil man mit der
VE tatsächlich eine große Verpflichtung eingeht. Man verpflichtet sich mit der Unterschrift umfassend zur Übernahme aller durch den Besucher möglicherweise in Deutschland entstehende Kosten (Verpflegung, Unterkunft, Kosten einer Heilbehandlung, Abschiebekosten etc.).
Um hier nur mal auf die Abschiebekosten einzugehen: Fährt der Gast nach Ablauf des Visums nicht zurück, sondern hält sich illegal in Deutschland auf, wird aufgegriffen und es kommt zur Abschiebung, so wird man an Dich herantreten bzgl. der Begleichung der Kosten. Das können schon mal mehrere 1000 € sein. Es ist auch durch die
VE möglich, das Geld im Rahmen einer Zwangsvollstreckung einzutreiben.
Also nicht leichtfertig eine solche Erklärung abgeben!!!