Liebes Forum,
vielleicht erinnert Ihr Euch an meine Frage vom 08.03.06 hier im Forum zum Thema eheunabhängige
AE - Auslandsaufenthalt über 6 Monate aus Gründen der Arbeitsaufnahme für einen befristeten Zeitraum.
Ihr wart damals recht positiv und meintet, lt. § 51.4.1 etc. müsste mein lateinamerikanischer Mann eine Verlängerung der 6 Monatsfrist bekommen UND diese Zeit eigentlich auch auf unsere gemeinsame Ehe angerechnet werden. Mittlerweile ist klar, dass mein Mann - der hier in Deutschland im vergangenen Jahr keine Job gefunden hat - am 1. Juni für Ärzte ohne Grenzen in den Kongo gehen wird. Ein Zeitvertrag für 9 Monate ist die Basis - ich bleibe in Deutschland (wegen meinem Job).
Leute, die für Ärzte ohne Grenzen gehen, fallen nicht unter das Entwicklungshelfergesetz, dennoch gehört die Arbeit der Organisation in den Bereich der Humanitären Hilfe und damit aus meiner Sicht unter die "Interessen der Bundesrepublik Deutschland":
51.4.1.2 - den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z.B. als Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert.
Nun liess die Stuttgarter
ABH Carlos heute beim Versuch der Antragstellung abblitzen und meinte, da er noch
keine unbefristete AE hätte, könne die 6-Monatsfrist auch nicht verlängert werden. Er könne jedoch vor Ablauf der Frist nach Deutschland kommen und dann wieder wegfliegen. Was aus dem Kongo sicherlich möglich, aber teuer und aufwendig ist.
Und beim Nachlesen gibt es tatsächlich einen Ermessenspielraum:
51.4.3 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 gelten nur für den durch diese Vorschrift begründeten Regelanspruch, nicht für eine Ermessensentscheidung nach Absatz 1 Nr. 7. Auch [b]Ausländern, die lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel besitzen, kann nach Ermessen durch Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihres Aufenthaltstitels ermöglicht werden. Weiter heisst es:
Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient oder die einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels haben, kann jedoch die Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten Verlängerung des Aufenthaltstitels verbunden werden.
Sein AE-Titel ist noch zwei Jahre, eine Verlängerung des Titels selber brauchen wir nicht - nur die Frist von 6 Monaten muss verlängert werden. Auch wollen wir, dass diese Zeit auf unsere gemeinsame Zeit als Ehepaar angerechnet wird und er dann endlich mal an seinen eheunabhängigen AETitel kommt. WIr sind nämlich seit fast 6 Jahren verheiratet und haben vier Jahre im Ausland als Entwicklungshelfer verbracht - dadurch fing im vergangenen Jahr bei unserer Rückkehr der Zeitraum wieder bei null an. Das kann ja nicht unendlich so weitergehen.
Wir gehen diese Woche noch einmal gemeinsam mit einer Bescheinigung von ÄoG hin und schauen, was wir machen können. Habt Ihr noch irgendeinen guten Tip oder einen anderen Gesetzesabschnitt, den wir in's Feld führen könnten? Falls sie wieder ablehnen, werde ich schriftlich Widerspruch einlegen und eine schriftliche Begründung anfragen... was können wir sonst noch tun?
Lieben Gruss von der Scnecke