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Auslandsaufenthalt ü 6 Monate im Interesse der BRD (Gelesen: 2.426 mal)
Schnecke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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08.05.2006 um 21:39:59
 
Liebes Forum,

vielleicht erinnert Ihr Euch an meine Frage vom 08.03.06 hier im Forum zum Thema eheunabhängige AE - Auslandsaufenthalt über 6 Monate aus Gründen der Arbeitsaufnahme für einen befristeten Zeitraum.

Ihr wart damals recht positiv und meintet, lt. § 51.4.1 etc. müsste mein lateinamerikanischer Mann eine Verlängerung der 6 Monatsfrist bekommen UND diese Zeit eigentlich auch auf unsere gemeinsame Ehe angerechnet werden. Mittlerweile ist klar, dass mein Mann - der hier in Deutschland im vergangenen Jahr keine Job gefunden hat - am 1. Juni für Ärzte ohne Grenzen in den Kongo gehen wird. Ein Zeitvertrag für 9 Monate ist die Basis - ich bleibe in Deutschland (wegen meinem Job).

Leute, die für Ärzte ohne Grenzen gehen, fallen nicht unter das Entwicklungshelfergesetz, dennoch gehört die Arbeit der Organisation in den Bereich der Humanitären Hilfe und damit aus meiner Sicht unter die "Interessen der Bundesrepublik Deutschland":

51.4.1.2 - den Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient (z.B. als Entwicklungshelfer). Nicht zu prüfen ist, ob der Aufenthaltszweck seiner Natur nach nur einen vorübergehenden Aufenthalt erfordert.

Nun liess die Stuttgarter ABH Carlos heute beim Versuch der Antragstellung abblitzen und meinte, da er noch keine unbefristete AE hätte, könne die 6-Monatsfrist auch nicht verlängert werden. Er könne jedoch vor Ablauf der Frist nach Deutschland kommen und dann wieder wegfliegen. Was aus dem Kongo sicherlich möglich, aber teuer und aufwendig ist.

Und beim Nachlesen gibt es tatsächlich einen Ermessenspielraum:

51.4.3 Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 4 gelten nur für den durch diese Vorschrift begründeten Regelanspruch, nicht für eine Ermessensentscheidung nach Absatz 1 Nr. 7. Auch [b]Ausländern, die lediglich einen befristeten Aufenthaltstitel besitzen, kann nach Ermessen durch Bestimmung einer Wiedereinreisefrist ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Verlust ihres Aufenthaltstitels ermöglicht werden.


Weiter heisst es:

Bei Ausländern, deren Auslandsaufenthalt Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient oder die einen gesetzlichen Anspruch auf Verlängerung ihres Aufenthaltstitels haben, kann jedoch die Bestimmung der Wiedereinreisefrist ggf. mit einer vorzeitigen befristeten Verlängerung des Aufenthaltstitels verbunden werden.

Sein AE-Titel ist noch zwei Jahre, eine Verlängerung des Titels selber brauchen wir nicht - nur die Frist von 6 Monaten muss verlängert werden. Auch wollen wir, dass diese Zeit auf unsere gemeinsame Zeit als Ehepaar angerechnet wird und er dann endlich mal an seinen eheunabhängigen AETitel kommt. WIr sind nämlich seit fast 6 Jahren verheiratet und haben vier Jahre im Ausland als Entwicklungshelfer verbracht - dadurch fing im vergangenen Jahr bei unserer Rückkehr der Zeitraum wieder bei null an. Das kann ja nicht unendlich so weitergehen.

Wir gehen diese Woche noch einmal gemeinsam mit einer Bescheinigung von ÄoG hin und schauen, was wir machen können. Habt Ihr noch irgendeinen guten Tip oder einen anderen Gesetzesabschnitt, den wir in's Feld führen könnten? Falls sie wieder ablehnen, werde ich schriftlich Widerspruch einlegen und eine schriftliche Begründung anfragen... was können wir sonst noch tun?

Lieben Gruss von der Scnecke Augenrollen
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 08.05.2006 um 23:40:49
 
Hi,
die Aussage bei der ABH, es ginge nicht, da er noch keinen
unbefristeten Aufenthaltstitel besitzt, deutet doch darauf hin,
dass sie die von dir zitierte Passage aus der VAH (die es auch
in den Verwaltungsvorschriften zum AuslG gab) nicht kennen.
Frage sie einfach, wie sie dazu stehen. Sie hätten dann in der
Tat eine Ermessenentscheidung zu treffen, zu der sie nach der
eigenen Verfahrensweise (bei befr. AE) ja gar nicht kämen.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Schnecke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 09.05.2006 um 06:18:04
 
Lieber Mick,

vielen Dank für die Antwort. Vielleicht sollte ich das wissen, aber wofür steht VAH genau? Ich dachte immer, dieses Zitat von Deiner Kollegin wäre ein Paragraph aus dem Aufenthaltsgesetz, ist es aber wohl nicht. Sind das dann die Verwaltungsvorschriften des AHG?

Herzlichen Gruss, Schnecke Monika  Zwinkernd

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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 09.05.2006 um 08:02:33
 
Hallo Schnecke,

"VAH" bedeutet "vorläufige Anwendungshinweise" und die beziehen sich, wie Du richtig vermutest auf das geltende Aufenthaltsgesetz. Teilweise sind Passagen der drüheren Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz in die VAH des Bundesinnenministeriums übernommen worden. Den Ausländerbehörden sollen die VAH eine Hilfe bei der Interpretation und Auslegung der Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes sein.

Ob bzw. wann die VAH durch eine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz im eigentlichen Sinne ersetzt werden, steht noch in den Sternen.

Einzelne Bundesländer (soweit ich weiß zum Beispiel Niedersachsen) haben eigene Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz entwickelt.

Schöne Grüße -

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Schnecke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 09.05.2006 um 23:53:00
 
Hi Schweitzer,

spannend, das zu wissen - Danke! Melde mich wieder, wenn wir bei der ABH nicht weiterkommen sollten...

Lieben Gruss von der Schnecke
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Schnecke
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 11.05.2006 um 18:03:50
 
Lieber Mick und Schweitzer,

gute Nachrichten sind auf dieser Seite doch auch einmal schön: Euch unseren besten Dank, denn die ABH hat zugestimmt, dass die 9 Monate sowohl auf unsere gemeinsame Zeit angerechnet, als auch die Frist selber verlängert wird.

Die Nennung des § 51 hat da durchaus Wirkung gezeigt!

Herzlichen Gruß an Euch von der

Schnecke
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.05.2006 um 21:14:51
 
Hallo Schnecke,

vielen Dank für die Info über die gute Nachricht. Freue mich aufrichtig mit Euch  Smiley. Bisher habe ich eher die Erfahrung gemacht, dass die VAH im Zweifelsfall auch zu restrikiven Entscheidungen führen. In Eurem Fall hat aber für ein gutes Anliegen, die Vernunft und das Bereitsein Dingen etwas mehr Interesse zu widmen gesiegt. Solche ABHs gibt es eben auch!

Na dann, alles Gute!

=schweitzer=
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