vnn schrieb am 07.05.2006 um 23:29:35:Wie ist AE- Status für ausländischen Vater von einem deutschen Kind aussieht, wenn der Vater schon 2 bzw 3 jahre in Deutschland (
AE nach § 28, 1 nr 3 ) aber getrennt leben, wenn die Mutter jetzt die alleinige Sorgenrecht beantragt.
Wenn die Eltern getrennt leben und die Mutter das alleinige Sorgerecht hat, und auch keine so genannte Beistands- und Betreuungsgemeinschaft (mehr) besteht, dann ist die Aufenenthaltserlaubnis des Vaters verloren. Eine
AE nach § 28 Absatz 1 Punkt 3 setzt voraus, dass:
- entweder die Personensorge für das deutsche Kind gemeinsam ausgeübt wird
Zitat:28.1.5 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. ... Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird. Im begründeten Ausnahmefall kann es auch ausreichen, wenn die Personensorge im Rahmen einer Betreuungs- und Beistandsgemeinschaft tatsächlich ausgeübt wird.
- oder zumindest die "Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet" besteht (und zumindest teilweise aufrechterhalten wird) - da es sich hierbei um eine reine Ermessensentscheidung handelt, sind auch die "Hürden" höher
Zitat:28.1.6 Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 2 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt. Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
28.1.6.1 - das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist (z.B. Vorlage einer Stellungnahme des Jugendamtes),
28.1.6.2 - der nichtsorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist und
28.1.6.3 - das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nicht-sorge berechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.
Zitat:Es ist mit verheiratet nicht zu tun. Die § 28, abs 1 Nr 3.
Wie lange und was soll man machen , daß man eingenständiges
AE bekommt?
Ein eigenständiges
AE unter diesen Voraussetzungen ist nicht unmöglich, aber sicher sehr schwer zu erreichen / erhalten. Es müssten außer der 1. Beistands- und Betreuungsgemeinschaft, der 2. Befriedigung der Unterhatsverpflichtungen und des 3. Kindeswohl logischerweise zumindest die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis erfüllt werden
Zitat:(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn
1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2. sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3. er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4. er in den letzten drei Jahren nicht wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6. er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7. er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8. er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9. er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Also "überhaupt nicht" würde - ich zumindest - nicht sagen, aber auf alle Fälle sehr schwierig und von dem Individualfall abhängig.
Gruß, Sondra