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Neue Gesetz und EB zusicherung (Gelesen: 5.013 mal)
nmax
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06.05.2006 um 18:29:43
 
Hallo.
Ich habe am März 2005 einbürgerung beantragt nach §10(bin vorbestraft 110 Tages sätze vor 5 Jahre). Mai 2005 habe ich Einbügerungszusicherung erhalten und habe sofort ausbügerung beantragen,jetzt kannt jeden moment Entlassungsurkunde kommen.
Seit Freitag ist neue Beschluß von Ihnenministerkonferenz daß Ausländer darft nur eingebügert wenn vorstraft nicht über 90 Tages sätze.
Ist mein Einbügerungzusicherung nicht mehr gültig? wenn ja was sollte ich machen?
Für jede Rat bin ich Dankbar.
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Blaise
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Antwort #1 - 06.05.2006 um 18:43:45
 
Hallo,

die Zusicherung wird tatsächlich unter der Bedingung erteilt, dass sich die Sach- und Rechtslage nicht ändert.

Wenn die Regelungen über die Vorstrafen im StAG geändert werden, kann dies Auswirkungen auf die Einbürgerung haben. Deshalb Entlassungsurkunden, sobald sie da ist, sofort der EB-Behörde vorlegen. Dann hoffen, dass die Einbürgerung vor In-Kraft-Treten des neuen Gesetzes möglich ist...

Grüße

Blaise
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Antwort #2 - 06.05.2006 um 21:44:57
 
Danke für schnell Antwort. Ich finde ungerecht aber mann muß akzeptieren von Einbügerzusicherung bis eingebügert werden muß mann mit Gesetz Änderung rechnen.Rechsicherheit für Einbügerbewerbe gibt es nicht.
noch Frage : wenn ich schon Bereit ausgebügert und kann nicht eingebügert werden wegen neue Regelung  was pasiert dann?bin ich dann Staatlos?
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Blaise
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Antwort #3 - 07.05.2006 um 12:01:44
 
Hallo,

welche Staatsangehörigkeit besitzt Du denn? Ansonsten ist mit Aufgabe der Staatsangehörigkeit Staatenlosigkeit eingetreten.

Ansonsten mal bei dem Generalkonsulat oder der Botschaft anrufen oder vorsprechen und klären, wie lange die Bearbeitung noch dauert.

Evtl bei dem Bundeszentralregister nachfragen, wann die Vorstrafe aus dem BZR gestrichen wird.

Dann bei der EBH vorsprechen und versuchen eine Klärung zu erreichen.

Viel Glück!

Blaise
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Antwort #4 - 07.05.2006 um 17:16:42
 
Danke Blaise, ich hoffe es gibt dann Übergangregelung .Anrufen oder bei Botschaft fragen ist nicht möglich mann weiß von nicht ,ein Landleute hat letzte Monat Entlassungurkunde von Botscharf erhalten , Datum der Entscheidung in Heimatstaat ist 5 Monate vorher also es kann sein ich bin Bereit Entlassen aber noch kein Entlassungurkunder bekommen.
Noch ein Fragen : Frau(Hausfrau) und Kind(Schülerin) ist auch dabei,können sie eingebügert werden?immerhin besser als ganz Familie Staatlos.
Angenommen ich kriege nächte Woche Entlassungurkunde dann braucht EBH 4-8 Wochen für anfrage inzwichen ist neue Gesetz in Kraft tretten .ist alles dann umsonst  gewesen oder?und was ist mit Einbügerungkurs?müssen alle die noch kein Einbügerungurkunde bekommen mit machen?
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Ralf
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Antwort #5 - 07.05.2006 um 17:48:46
 
Nun mal keine Panik! Bevor es Änderungen z.B. wegen der Grenze bei den Tagessätzen gibt, müssen erst mal die gesetzlichen Bestimmungen geändert werden, und das macht der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates, selbst wenn dies mal besonders schnell gehen sollte, werden dafür einige Monate ins Land gehen.

Ob Frau und Kind miteingebürgert werden können? Keine Ahnung, bisher gibt's ja keine Infos über deren Verhältnisse. Grundsätzlich müssen sie die selben Voraussetzungen erfüllen wie du, lediglich bei der erforderlichen Aufenthaltsdauer und evtl. bei den Deutschkenntnissen sind Abstriche möglich. Insbesondere muss i.d.R. auch bei Frau und Kind der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit herbei geführt werden. Wenn die Miteinbürgerung bisher nicht beantragt wurde und keine Einbürgerungszusicherung vorliegt, würde eine Antragstellung dein Verfahren aber sicher verzögern, da eine  Miteinbürgerung normalerweise zeitgleich erfolgen soll.
Sofern das aber schon geschehen ist und die Entlassung mit dir erfolgt, wird auch die Einbürgerung zusammen erfolgen.
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Antwort #6 - 08.05.2006 um 18:46:31
 
Frau und Tochter hat mit beantragen und auch EBzusicherung bekommen nun wenn ich nicht scharfe wegen neue Gesetz kannt Frau und Tochter eingebügert werden?
alles Vorausetzung sind da.Panik habe schon wenn wir Staattlos sind kann ich nicht in Augen meine Tochter sehen ,sie werden sagen : "toll Papa was hast du angerichtet?"
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Antwort #7 - 08.05.2006 um 20:01:12
 
nmax schrieb am 08.05.2006 um 18:46:31:
wenn ich nicht scharfe wegen neue Gesetz kannt Frau und Tochter eingebügert werden?



Frau: Ja, wenn ein eigener Anspruch nach § 10 StAG besteht, nein, wenn nur eine Miteinbürgerung nach § 10 StAG möglich wäre.

Kind: Ja, mit der Mutter, wenn diese eingebürgert wird, aber nur, wenn die Entlassung im Zweifel auch ohne den Vater auch wirksam wird (wäre bei türkischen StA hier z.B. nicht der Fall: Sofern ein Elternteil doch nicht eingebürgert wird, kann das Kind nicht entlassen werden).
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Antwort #8 - 16.05.2006 um 20:35:02
 
Zitat:
Frau: Ja, wenn ein eigener Anspruch nach § 10 StAG besteht, nein, wenn nur eine Miteinbürgerung nach § 10 StAG möglich wäre.

Mein Frau hat alles Vorausetzungen nur sie ist zur Zeit Hausfrau,ich verdiene genug um ganz Familie zu ernähren.Kann sie eingebürgert werden?wenn ja muß sie nach neue Regelung einbürgerkurs teilnehmen?
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Antwort #9 - 16.05.2006 um 22:13:07
 
nmax schrieb am 16.05.2006 um 20:35:02:
Kann sie eingebürgert werden?

Sicher, es genügt ja, wenn einer das Geld verdient.

Zitat:
wenn ja muß sie nach neue Regelung einbürgerkurs teilnehmen?

Da noch keiner weiß, wie die Regelung aussehen wird und ob es Übergangsvorschriften für laufende Verfahren gibt, wäre jede Antwort nur Spekulation.
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Antwort #10 - 26.06.2006 um 12:38:35
 
Geschafft! Ich habe heute Einbürgerungsurkunde erhalten endlich fülle ich mich hier zu Hause, mein Land, mein Heimat.
Ich bedanke mich ganz Herzlich beim alles Leute hier in Forum besonders Ralf für sehr Kompetent und schnelle Rat.   
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