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nach Auslandsaufenthalt problemlos zurück nach D ? (Gelesen: 5.370 mal)
loo.lee.ta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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21.04.2006 um 09:31:56
 
Hallo,

ich habe eine Frage:

Sehr wahrscheinlich bekomme ich  ab Juli 2006 einen Job für 18 Monate in den USA..den ich dann auch annehmen werde. Jetzt ist meine Frage wie das bei mir aussehn wird, da ich die kroatische Staatsbürgerschaft habe (deutsche ist beantragt) weil ich gehört habe, wenn man 6 Monate abgemeldet ist in Deutschland dass man da keine Rechte mehr hier hat. Ich selbst bin in D gebohren und habe eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung. Ich würde ungern wollen, dass mir nach Rückkehr nach D hier alles verloren geht. Ich würde die Adresse von meinen Eltern angeben dass ich dort gemeldet bin ( da ich meine Wohnung kündigen muss) nur weiss ich nicht ob evtl das Arbeitsamt (da ich momentan dort gemeldet bin) mich irgendwie abmeldet, da sie dann wissen würden dass ich in den USA bin.


Die deutsche Staatsbürgerschaft ist beantragt doch ich warte noch auf die Zusicherung also wenn ich Glück habe kann ich vor meiner Abreise in die USA das noch in die Wege leiten (Kroatien benötigt eh 1 Jahr bis die mich aus der kroatischen entlassen).

Kann mir jmd vielleicht einen Tipp geben? Vielen Dank.
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #1 - 21.04.2006 um 09:50:19
 
An die Mods: Schlage vor, diesen Thread nach Sonstiges Ausländerrecht zu verschieben...

Hi,

Prinzipiell erlischt bei einem Auslandsaufenthalt von länger als 6 Monaten das Aufenthaltsrecht, und zwar unabhängig vom Meldestatus.

Allerdings kann man bei der ABH eine Verlängerung dieser Frist beantragen und außerdem gibt es Ausnahmen für längjährig Aufenthaltsberechtigte. Vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 7 und § 51 Abs. 2 AufenthG:
Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
...
(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. ... Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

Am besten mal Deine ABH ansprechen.

Was etwaige Auswirkungen Deines Auslandsaufenthalts auf Deine Einbügerung angeht, solltest Du noch mal im Forum Einbürgerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht posten.

Abu
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maki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #2 - 21.04.2006 um 09:52:57
 
Hallo loo.lee.ta,

schau mal hier nach: http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#51

Wenn du Deutschland für länger als 6 Monate ohne Genehmigung verlässt, erlischt deine Aufenthaltserlaubnis. Es spielt dabei keine Rolle ob es sich um eine unbefristeten Titel handelt oder ob du hier geboren bist.
Das würde auch deine Einbürgerung verhindern Griesgrämig

Eine Genehmigung kannst du bei deiner ABH bekommen, allerdings gibt es dafür Vorrausetzungen.
Ist die Firma in den USA eine deutsche Firma oder die Zweigstelle einer deutschen Firma?

Gruß,

maki
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loo.lee.ta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 21.04.2006 um 10:49:42
 
Es ist eine deutsche Firma. Eine Rechtsanwaltskanzlei, die aber in Florida ihren Standpunkt haben. Die Stelle lief auch über das Arbeitsamt und ist eine Traineestelle begrenzt auf 18 Monate.

Ja dann muss ich wohl zu der Ausländerbehörde und nachfragen, denn die Auswirkung wäre ärgerlich.

Danke für die Info.





maki schrieb am 21.04.2006 um 09:52:57:
Hallo loo.lee.ta,

schau mal hier nach: http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#51

Wenn du Deutschland für länger als 6 Monate ohne Genehmigung verlässt, erlischt deine Aufenthaltserlaubnis. Es spielt dabei keine Rolle ob es sich um eine unbefristeten Titel handelt oder ob du hier geboren bist.
Das würde auch deine Einbürgerung verhindern Griesgrämig

Eine Genehmigung kannst du bei deiner ABH bekommen, allerdings gibt es dafür Vorrausetzungen.
Ist die Firma in den USA eine deutsche Firma oder die Zweigstelle einer deutschen Firma?

Gruß,

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loo.lee.ta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 25.04.2006 um 13:51:28
 
hat sich erledigt.. hab gestern Abend ohne Grundangabe die Absage bekommen und finde es total sch............ Traurig
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softimus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ehemalige/r Ausländer/in
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Antwort #5 - 25.04.2006 um 14:01:45
 
löscht sich die NE des Ehegattens eines Deutschen, der länger als 6 Monate im Ausland kurvt, z.B. Elternbesuch?

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maki
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Antwort #6 - 25.04.2006 um 15:56:22
 
Zitat:
hat sich erledigt.. hab gestern Abend ohne Grundangabe die Absage bekommen und finde es total sch............ verlegen

Tut mir leid das zu hören, ich nehme an das bezieht sich auf die Stelle, nicht auf die Verlängerung der 6 Monatsfrist.
Vielleicht klappts ja beim nächsten mal, dann sogar schon als deutsche Staatsbürgerin Smiley

Viel Glück,

maki
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Antwort #7 - 25.04.2006 um 15:59:03
 
softimus schrieb am 25.04.2006 um 14:01:45:
löscht sich die NE des Ehegattens eines Deutschen, der länger als 6 Monate im Ausland kurvt, z.B. Elternbesuch?


lies dazu den o.a. link bezügl. § 51 AufenthG
gilt logischerweise auch für den ausländischen ehegatten eines deutschen, denn er ist ja ausländer

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PN's an mich zwecklos - hab die funktion abgestellt &&&&wer einen rechtschreib-,grammatik- oder tippfehler findet, kann ihn behalten
 
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thom
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Antwort #8 - 25.04.2006 um 16:38:36
 
§ 51 abs 2 AufenthG Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7.

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ronny
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Antwort #9 - 25.04.2006 um 16:55:56
 
Zitat:
löscht sich die NE des Ehegattens eines Deutschen, der länger als 6 Monate im Ausland kurvt, z.B. Elternbesuch?


Zitat:
Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7.


Hängt vom Einzelfall ab, würde ich nicht pauschal beantworten wollen, denn

es wird natürlich die Frage zu beantworten sein :

Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland noch ?

Es empfiehlt sich bei einem alleinigen längeren Auslandsaufenthalt immer das vorherige vertrauensvolle Gespräch mit der ABH, kostet ja nix Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #10 - 25.04.2006 um 16:59:45
 
maki schrieb am 25.04.2006 um 15:56:22:
Tut mir leid das zu hören, ich nehme an das bezieht sich auf die Stelle, nicht auf die Verlängerung der 6 Monatsfrist.
Vielleicht klappts ja beim nächsten mal, dann sogar schon als deutsche Staatsbürgerin Smiley

Viel Glück,

maki



ja das bezog sich auf die stelle... Griesgrämig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #11 - 25.04.2006 um 17:10:17
 
ronny: Zitat:
es wird natürlich die Frage zu beantworten sein :
Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland noch ?


wieso denn nur?? gut, auch diese die Frage kost ja nix, aber warum steht denn im Gesetz extra und sogar gedruckt, dass sie auch nicht erlischt,
Zitat:
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist

Grüsse
thom
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ronny
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Antwort #12 - 25.04.2006 um 19:28:28
 
Zitat:
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist


Weil derjenige der sich drauf beruft auch beweispflichtig wäre ? *unschuldigfrag*


Ich geb nur den Tip, das vor Ausrese zu klären,.....

.....bevor nach der Einreise Heulen und Zähneklappern herrscht Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #13 - 26.04.2006 um 15:52:07
 
ronny schrieb am 25.04.2006 um 16:55:56:
Hängt vom Einzelfall ab, würde ich nicht pauschal beantworten wollen, denn

es wird natürlich die Frage zu beantworten sein :

Besteht die eheliche Lebensgemeinschaft im Inland noch ?

Es empfiehlt sich bei einem alleinigen längeren Auslandsaufenthalt immer das vorherige vertrauensvolle Gespräch mit der ABH, kostet ja nix Zwinkernd


thom schrieb am 25.04.2006 um 17:10:17:
wieso denn nur?? gut, auch diese die Frage kost ja nix, aber warum steht denn im Gesetz extra und sogar gedruckt, dass sie auch nicht erlischt, "6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist"

Meines Erachtens setzt § 51Abs. 2 S. 2 einen gemeinsamen Auslandsaufenthalt von Ausländer und deutschem Ehegatten voraus, weil ansonsten keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.

Abu
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Antwort #14 - 26.04.2006 um 16:05:24
 
Abu schrieb am 26.04.2006 um 15:52:07:
Meines Erachtens setzt § 51Abs. 2 S. 2 einen gemeinsamen Auslandsaufenthalt von Ausländer und deutschem Ehegatten voraus, weil ansonsten keine eheliche Lebensgemeinschaft besteht.
Abu


D` áccord, sehe ich genauso und hab das gestern abend im Chat auch mit Thom geklärt Zwinkernd

Grüße
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