Hallo GermanKhampa,
für mich ist eine ganz zentrale Frage, die, wie die beiden denn geheiratet haben. Nach Deinem Text gehe ich davon aus, dass die Eheschließung in Deutschland erfolgt ist. Und dafür ist doch grundsätzlich das Vorliegen eines gültigen Passes notwendig. Hat ein solcher damals vorgelegen?
Ansonsten kann ich Deine Bedenken recht gut nachvollziehen und bin, ehrlich gesagt ziemlich erschüttert, dass, die junge Frau als Ehegattin eines seit so vielen Jahren anerkannten Flüchtlings und (sicher) Sorgeberechtigte über zwei aus dieser Ehe hervorgegangene, hier geborene Kinder über einen so langen Zeitraum nur geduldet worden ist.
Natürlich besteht seitens des Antragstellers grundsätzlich Passpflicht, natürlich besteht für ihn grundsätzlich die Pflicht zur Mitwirkung, aber besteht nicht für die behördliche Seite zumindest auch die Möglichkeit/ Pflicht einer angemessenen Interessenabwägung?
Ich denke, dass diese Möglichkeit durchaus gegeben ist -
So heißt es in § 5 (1)
AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Erteilung eines Aufenthaltstitels):
"Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht erfüllt ist ...",
was nichts anderes besagt, als das Ausnahmen von dieser Regel möglich sind. Nun frage ich mich, ob sich ein solcher Ausnahmetatbestand nicht dadurch begründen ließe, dass für zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Personen mit Niederlassungserlaubnis nachziehende Ehegatten generell ein Rechtsanspruch auf diesen Nachzug besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bzw. die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts über die Kinder (wegen der Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes) nur in Deutschland realisiert werden können usw.
Natürlich ist mir klar, dass Behörden durch fortgesetztes Unterlassen von Mitwirkungspflichten letztlich nicht einfach erpressbar (etwa durch deshalb entstandene lange Aufenthaltszeiten) gemacht werden können.
Aus meiner Sicht sprechen hier jedoch soviele originäre humanitäre Gesichtspunkte für eine Interessenabwägung, dass ich eine fortgesetzte Praxis weiterer Duldungserteilung nicht nachvollziehen könnte. Dies würde letztlich fortgesetzt der Integration eines Menschen entgegenstehen, dessen Abschiebung letztlich aber auch nicht (mehr) möglich ist. Wem ist also mit dieser Praxis gedient??? - Gegebenenfalls wäre nach meiner Auffassung auch durchaus zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf einer anderen Grundlage als der der
FZF in Betracht käme.
Ich weiß nicht ob mein Beitrag im eigentlichen Sinne "hilfreich" ist, aber ich konnte nicht umhin, die Gedanken, die mich dazu bewegen hier niederzuschreiben. - Ich würde gern erfahren, ob ich damit völlig abwegig liege ...
=schweitzer=