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Duldung trotz Ehe mit anerkanntem Asylbewerber (Gelesen: 3.699 mal)
GermanKhampa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Duldung trotz Ehe mit anerkanntem Asylbewerber
27.03.2006 um 22:14:14
 
Guten Abend!

Schon lange lese ich in diesem Forum und ich kann sagen, daß mir (m, 40,D)diese Seite bei meinem langen Kampf eine tibetische Asylbewerberin zu heiraten sehr, sehr geholfen hat. Nun gibt es in der tibetischen Exilgemeinde oft Fragen und nur selten Antworten. Also habe ich mir ein Herz gefasst und nach einer tränenreichen Geschichte gesagt "ich frag das mal in diesem Forum"!

Das Problem unserer sehr guten Freunde:

Sowohl er als auch sie sind über den Himalaya zu Fuß von Tibet nach Nepal geflüchtet. Von dort sind sie weiter nach Deutschland geflohen ("sicher").

Der Mann kam 1994 nach D und hat 1999 Asyl bekommen. Die Frau kam 2000 nach D. Hat ebenfalls Asyl beantragt. Dann haben sich die beiden kennengelernt und 2000 geheiratet. Die Frau hat das Asylverfahren nach erstinstanzlicher Ablehnung aus Geldmangel gestoppt.

Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Ein Pass der Frau liegt nicht vor.

Bis zum heutigen Tag ist der Mann nach wie vor anerkannt und hat entsprechende Papiere. Die Frau und auch die Kinder haben nach wie vor nur eine Duldung und werden ständig aufgefordert die chinesische Botschaft aufzusuchen um sich einen Pass ausstellen zu lassen. Dies ist aber unmöglich da es für den Rest der Familie in Tibet einer Gefängniseinweisung gleichkommt.

Die finanzielle Situation der Familie ist durch den geringen Verdienst des Mannes dramatisch, jede Unterstützung fehlt.

Hat jemand einen Rat? Wie können wir für Frau und Kinder eine Aufenthaltserlaubnis erhalten? Wo müssen wir ansetzen und was ratet Ihr uns?

Die Tibetproblematik setze ich mal als bekannt voraus, erläutere sie aber bei Bedarf gerne. Tibeter bekommen sehr oft in Tibet von den chin. Behörden keine Pässe oder Papiere oder diese werden aus Angst nicht beantragt. Das Land ist besetzt und es findet eine grausame Unterdrückung statt.

Für Hilfe wäre ich sehr dankbar
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wichtel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 28.03.2006 um 19:28:56
 
Hallo!

Was gibt die ABH denn als Grund dafür an, dass keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird ?

Ist es nur die Passlosigkeit ?

Ich denk da wären noch ein paar Info's ganz hilfreich!

Wichtel
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GermanKhampa
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Antwort #2 - 28.03.2006 um 21:48:55
 
Ja, ok. Werde mir noch mehr Informationen holen. Soweit ich weiß ist die Paßlosigkeit der einzige Grund, aber wie gesagt, ich werde das nochmal ganz genau nachschauen.

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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 29.03.2006 um 14:52:20
 
Das hört sich nicht so gut an, GermanKhampa: die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur FamZusF setzt das Vorliegen eines gültigen Nationalpasses voraus. Sie wird nicht umhin kommen, sich an die chinesische Botschaft zu wenden. Da sie nicht länger im Rahmen eines Asylverfahrens hier ist, wird dies grundsätzlich als zumutbar betrachtet. Die ABH wird einen Paßersatz nur dann ausstellen, wenn ein Nationalpaß nicht auf zumutbare Weise erlangt werden kann. Wenn sie sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht persönlich an die Botschaft wenden will kann sie das auch schriftlich tun (Einschreiben!) und abwarten, wie die Botschaft reagiert. Wenn´s sein muß auch mehrmals. Vielleicht habt ihr Glück, und sie weigern sich schlicht einen Paß auszustellen, verlassen würde ich mich aber nicht darauf. Auf jeden Fall braucht ihr eine Menge Geduld.
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schweitzer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #4 - 29.03.2006 um 16:29:12
 
Hallo GermanKhampa,

für mich ist eine ganz zentrale Frage, die, wie die beiden denn geheiratet haben. Nach Deinem Text gehe ich davon aus, dass die Eheschließung in Deutschland erfolgt ist. Und dafür ist doch grundsätzlich das Vorliegen eines gültigen Passes notwendig. Hat ein solcher damals vorgelegen?

Ansonsten kann ich Deine Bedenken recht gut nachvollziehen und bin, ehrlich gesagt ziemlich erschüttert, dass, die junge Frau als Ehegattin eines seit so vielen Jahren anerkannten Flüchtlings und (sicher) Sorgeberechtigte über zwei aus dieser Ehe hervorgegangene, hier geborene Kinder über einen so langen Zeitraum nur geduldet worden ist.

Natürlich besteht seitens des Antragstellers grundsätzlich Passpflicht, natürlich besteht für ihn grundsätzlich die Pflicht zur Mitwirkung, aber besteht nicht für die behördliche Seite zumindest auch die Möglichkeit/ Pflicht einer angemessenen Interessenabwägung?

Ich denke, dass diese Möglichkeit durchaus gegeben ist -

So heißt es in § 5 (1) AufenthG (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen für Erteilung eines Aufenthaltstitels):

"Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht erfüllt ist ...",

was nichts anderes besagt, als das Ausnahmen von dieser Regel möglich sind. Nun frage ich mich, ob sich ein solcher Ausnahmetatbestand nicht dadurch begründen ließe, dass für zu anerkannten Flüchtlingen bzw. Personen mit Niederlassungserlaubnis nachziehende Ehegatten generell ein Rechtsanspruch auf diesen Nachzug besteht, dass die eheliche Lebensgemeinschaft bzw. die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts über die Kinder (wegen der Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes) nur in Deutschland realisiert werden können usw.

Natürlich ist mir klar, dass Behörden durch fortgesetztes Unterlassen von Mitwirkungspflichten letztlich nicht einfach erpressbar (etwa durch deshalb entstandene lange Aufenthaltszeiten) gemacht werden können.

Aus meiner Sicht sprechen hier jedoch soviele originäre humanitäre Gesichtspunkte für eine Interessenabwägung, dass ich eine fortgesetzte Praxis weiterer Duldungserteilung nicht nachvollziehen könnte. Dies würde letztlich fortgesetzt der Integration eines Menschen entgegenstehen, dessen Abschiebung letztlich aber auch nicht (mehr) möglich ist. Wem ist also mit dieser Praxis gedient??? - Gegebenenfalls wäre nach meiner Auffassung auch durchaus zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf einer anderen Grundlage als der der FZF in Betracht käme.

Ich weiß nicht ob mein Beitrag im eigentlichen Sinne "hilfreich" ist, aber ich konnte nicht umhin, die Gedanken, die mich dazu bewegen hier niederzuschreiben. - Ich würde gern erfahren, ob ich damit völlig abwegig liege ...


=schweitzer=
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GermanKhampa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 29.03.2006 um 18:33:32
 
Hallo Schweitzer!

Oh, jeder Gedanken, jede Antwort kann einen ja auf die Lösung bringen. Deshalb ist sie nie unnütz ( naja, vielleicht nicht jede...)

Es stellen sich mir einige Fragen und ich werde am Wochenende mal genauer sämtliche Papiere in Augenschein nehmen und möchte nur noch mal ein bißchen erläutern:

Tatsächlich könnte man der Tibeterin in Deutschland durchaus den Gang in die chinesische Botschaft zumuten. Damit hätte sie wohl keine Probleme. Das Problem ist der Familienrest, der noch in der tibetischen Hauptstadt Lhasa wohnt. Für DIE ist es gefährlich wenn sie sich an die Chinesen wendet! Da kann man sie nicht zu bewegen, da ist ihr ihr Schicksal egal. Sie traut den Chinesen nicht und ich kann Dir als Ehemann einer Tibeterin nur sagen - da hat sie nicht ganz Unrecht.

Die finanzielle Lage der Familie ist, wie gesagt, dramatisch. Der Mann wird von einer bekannten Burgerkette für 6€ pro Stunde nachts ausgebeutet. Ist keine Arbeit da schickt man ihn ohne Geld nachhause und die ALB macht permanent Stress wegen der Botschaft. Unterstützung bekommt ja nur er (falls er arbeitslos würde) und nicht die Familie. Sie sind sozusagen bettelarm und werden von Freunden seit Jahren unterstützt.

Aus diesem Kreislauf gibt es für sie kein Entrinnen und deshalb haben sie mich -und ich Euch - um Hilfe gebeten.  

Ich kenne die Problematik, denn ich bin mit einer Tibeterin verheiratet - ohne dass sie einen Pass vorlegen konnte. Diesen langen und tränenreichen Weg schildere ich vielleicht mal an anderer Stelle. Jedenfalls graut mir jetzt schon davor mit meiner hochschwangeren Frau am Donnerstag mal wieder beim Ausländeramt vorzusprechen um eine Aufenthaltsgenehmigung für sie zu erhalten. Dabei bin ich Deutscher...

Ihr könnt Euch nicht vorstellen mit welcher unfassbaren Brutalität China Tibet erobert hat und bis heute ausbeutet. Dabei wird die Ausrottung und Verdrängung der Bevölkerung in Kauf genommen. Die Chinesen haben die Hälfte der Familie meiner Frau einfach im Gefängnis verhungern lassen, die Hinrichtung ihres Onkels musste die Familie auch noch bezahlen und was weiß ich was für Entsetzlichkeiten. Dabei ertragen diese Menschen das alles tapfer ohne Gewalt auszuüben. Wenn dann, in vermeintlicher Sicherheit, ihnen gesagt wird sie sollen zur chinesischen Botschaft gehen nachdem sie auf der Flucht in Hausschlappen 5000m hohe Pässe überwunden haben... Von uns wollten sie ein vom Bürgermeister bestätigtes Hausregister des Heimatortes meiner Frau und ein neues Lichtbild der Eltern (NOMADEN!)... da fragt man sich... GottseiDank hat die Richterin und die Standesbeamtin sich über Tibet informiert und sich dann ein bißchen geschämt...

Es ist gerade so als hätten die Amerikaner die Juden im zweiten Weltkrieg gezwungen sich von den Nazis nach der glücklichen Flucht Reisepapiere ausstellen zu lassen.

So - da hast Du meine Gedanken... ich muß versuchen diesen Leuten zu helfen, ICH MUß!

GermanKhampa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #6 - 31.03.2006 um 10:58:47
 
GermanKhampa schrieb am 29.03.2006 um 18:33:32:
...
Tatsächlich könnte man der Tibeterin in Deutschland durchaus den Gang in die chinesische Botschaft zumuten. Damit hätte sie wohl keine Probleme. Das Problem ist der Familienrest, der noch in der tibetischen Hauptstadt Lhasa wohnt. Für DIE ist es gefährlich wenn sie sich an die Chinesen wendet! Da kann man sie nicht zu bewegen, da ist ihr ihr Schicksal egal. Sie traut den Chinesen nicht und ich kann Dir als Ehemann einer Tibeterin nur sagen - da hat sie nicht ganz Unrecht.

GermanKhampa



Klingt ziemlich hart aber der ABH geht es in erster Linie um die Zumutbarkeit für die hier lebenden Personen. Was die Gefährdung der Familie in Tibet betrifft: das könnte ja jeder behaupten und sich damit den unliebsamen Gang zur Botschaft ersparen. Wie Du selber schreibst, ist der Weg zur Botschaft für Deine Bekannte selber zumutbar und damit kommt die Ausstellung eines Paßersatzdokumentes durch die ABH grundsätzlich nicht in Frage. Aus dem gleichen Grund kommt dann auch die Erteilung der AE nicht in Frage, weil Deine Bekannte Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt.
Die Situation der Tibeter in Tibet ist mir völlig bewußt, aber so lange es keine offizielle Regelung gibt nach der den hier lebenden Tibetern der Gang zur Botschaft erspart werden muß, sehe ich keine andere Lösung. Auf eine solchen Erlaß würde ich -ehrlich gesagt- nicht warten unentschlossen
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