Kwaus schrieb am 15.02.2006 um 17:29:40:Hallo,
ich möchte für meine Freundin die Verlängerung eines visumfreien Kurzaufenthaltes nach § 41 II Aufenthaltsverordnung beantragen. Zweck ist Heirat (war in den drei Monaten nicht zu machen).
Hi,
welche Staatsangehörigkeit hat Deine Zukünfige denn?
Zitat:1. Frage: Ist es gegenüber der
ABH ratsamer, diesen Zweck oder einen von ihr ebenfalls nachweisbar besuchten Sprachkurs anzugeben? sprich: Sind die Kriterien bei Aufenthalt wegen Sprackurs leichter zu erfüllen? Von den Konsequenzen dürfte es keinen gravierenden Unterschied machen, da Aufenthalt ja in beiden Fällen legal, also die Hochzeit wirksam ist und wegen § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung auch im zweiten Fall wohl keine Ausreise mit anschließender FzF nötig würde.
Sie muss den wahren Grund angeben und das ist ja wohl
die Eheschließung.
Zitat:2. Wichtigere Frage: In beiden Fällen ist wohl der Nachweis der Sicherung des Lebensunterhaltes erforderlich. Mein Gehalt als Referendar (900 Euro netto) dürfte für eine Verpflichtungserklärung wohl kaum ausreichend sein. Es wäre mir aber möglich, ein gesperrtes Bankkonto mit ausreichend Geld für die anvisierten 3 - 4 Monate einzurichten. Ich kann leider nirgends finden, welche Beträge die
ABH hierfür verlangen und ob eine derartige Verfahrensweise überhaupt akzeptiert wird (ABH läge in NRW). Habt ihr da eine Ahnung?
Die Frage kann man nicht konkret beantworten. Es kann
auch durchaus sein, dass ein gesperrtes Bankkonto gar
nicht akzeptiert wird, sondern dass z.B. eine Bankbürg-
schaft hinterlegt werden muss. Auch die Höhe ist da frag-
lich und kann nur mit der zuständigen
ABH geklärt werden.