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Unzumutbarkeit und Vergleichfall (Gelesen: 6.720 mal)
ak
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13.02.2006 um 10:16:18
 
Hallo zusammen ,
folgendes Problem :
bin aus dem JEMEN , Brutto –Einkommen ca. 3900 Netto : ca.2900
Ehefrau aus JORDANIEN , kein Einkommen , zZ. Hausfrau .
3 keine Kinder ( 5,3, und 2 Jahre) .
wir habe alle die Einbürgerungszusicherung erhalten ( § 10 StAG )
Die JORDANISCHE Botschaft verlangt von meiner Frau 2004 Euro für die Entlassung aus d. jordanischen Saatsangehörigkeit .
Die jemenitischen Behörden verlangen von mir und meinen Kinder pro Person ca.400 Euro.

Meine Frage :
liegt im Falle meiner Frau eine Unzumutbarkeit
???

Die Sachbearbeiterin hat mir erzählt:  sie kenne keinen Fall in Thüringen, wo man über die Unzumutbarkeit entschieden hat, und sie bittet um Vergleichfall damit sie Prüfen kann, was man alles rechnen darf ( Kindergeld ? Miete ? Verteilung des Einkommens von Vater auf die Familienmitglieder ??? juristische Grundlagen ??? usw .) kann jemand mir helfen??
Natürlich auf vertraulichem Weg ( Kontakt über Kurze Nachrichten im Forum )
Noch mal herzlichen Dank  
 
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Ralf
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Antwort #1 - 14.02.2006 um 22:44:22
 
Hallo!

Bei einem Brutto-Familien-Einkommen von 3.900 Euro sind Entlassungsgebühren von (insgesamt) ca. 3.600 Euro leider nicht unzumutbar, weil diese Summe das Brutto-Einkommen nicht übersteigt. Hätte deine Frau allein die Einbürgerung beantragt, könnte dies evtl. anders aussehen, aber eine Familie ist hier m.E. als Gesamtheit anzusehen. Daran ändert sich auch nichts, wenn verschiedene Staatsangehörigkeiten vorliegen.
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ak
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Antwort #2 - 15.02.2006 um 09:37:47
 
danke Ralf,
aber ist dass nicht ungerecht ! unentschlossen unentschlossen
wenn ich alleine wäre , wäre dass für mich in Ordnung aber ich habe eine Frau und  3 kindern zu ernähren , ist dass nicht zu berücksichtigen ??
Bei meiner Frau ist es eine ( mit-einbürgerung ), und sie hat ja kein Einkommen.
kann man nicht mein Einkommen auf die Familie teilen( 8-5-3-3 regel oder so was )  und dann entscheiden ?
kann mann besondere Belastungen anrechnen z.B Miete , ...usw.
warum wäre es anders wenn, meine Frau alleine eingebürgert würde ??

die sache im STAG ist FÜR fAMLIENEINBÜRGERUNG  nicht klar geklärt: Gibts andere § gesetze ( Verwaltunggesetzt oder ähnliches was solche Fälle regelt )??
WAS HAT MEINE FRAU VON BRUTTOIEINKOMMEN IM SINNE DES GESETZT ???

nochmal danke schööööööön
 
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Ralf
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Antwort #3 - 16.02.2006 um 22:12:05
 
ak schrieb am 15.02.2006 um 09:37:47:
kann man nicht mein Einkommen auf die Familie teilen( 8-5-3-3 regel oder so was )

Nein, kann man nicht, da diese Regel (so sie denn in dem jeweiligen Bundesland überhaut angewandt wird) nur dann zum Tragen kommt, wenn gerade nicht die ganze Familie, sondern nur ein Teil davon eingebürgert wird, denn das ist der Sinn dieser Regel. Sofern die gesamte Familie einbegürgert wird, wird das gesamte Familieneinkommen den gesamten Gebührenforderungen gegenüber gestellt.

Zitat:
kann mann besondere Belastungen anrechnen z.B Miete , ...usw.

Nein, denn in den Verwaltungsvorschriften ist ausdrücklich vom Brutto-Einkommen die Rede.

Zitat:
warum wäre es anders wenn, meine Frau alleine eingebürgert würde ??

Siehe oben, in diesem Fall wäre das anteilige Einkommen maßgeblich.

Zitat:
die sache im STAG ist FÜR fAMLIENEINBÜRGERUNG  nicht klar geklärt: Gibts andere § gesetze ( Verwaltunggesetzt oder ähnliches was solche Fälle regelt )??

Im Gesetz steht ohnehin nur etwas von "unzumutbaren Bedingungen". Näheres regelt hier die Verwaltungsvorschrift, zugegebener Maßen auch nicht erschöpfend, was Familien betrifft. Hier wird es in jedem Bundesland ergänzende Hinweise der obersten Behörden (Innenministerien) geben, die natürlich in den Ländern durchaus unterschiedlich sein können.
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Antwort #4 - 17.02.2006 um 09:32:47
 
Danke Ralf ,

aber nehmen wir an :
die gesamte Gebührenforderungen sind mehr als das gesamte Familien Brutto-einkommen (was in unserem Fall sein könnte da, wir noch andere Kosten wie Beglaubigung usw. zu bezahlen haben )  
Ist hier eine Unzumutbarkeit für die gesamte Familie ( trotz unterschiedlichen Nationalitäten und deutlich unterschiedlichen Entlassung-Kosten 2004E  / 400E  ) d.h.für meine Frau, mich und für die Kinder anzunehmen ?? oder nur für meine Frau  ? oder wie ?
hat jemand mit so ein Fall persönliche Erfahrung ?

In Thüringen gibts keine Vergleichfalle. Die Sachbearbeiterin meinte dass, die Thüringer sich immer an HESSEN in solchen Fragen orientieren !
Weist jemand wie das in HESSEN gehandhabt ????    


Gruss ak
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Antwort #5 - 18.02.2006 um 17:07:57
 
Schwierig. Ich muss zugeben, dass mir solch eine Konstellation in all den Jahren nie begegnet ist. Vermutlich hätte ich dann mal beim Ministerium nachgefragt.

Mal so aus dem Bauch: Sofern die Gesamtforderungen höher als das Gesamteinkommen sind, wird es wohl so sein, dass dann nur die Einzelgebühren unterhalb des in der Verwaltungsvorschrift genannten Schwellenwertes von 1.278,23 Euro (2.500 DM) als zumutbar gewertet werden, da solche Gebühren immer zumutbar sind.
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Antwort #6 - 18.02.2006 um 20:43:56
 
hallo Ralf & Co
hast du Erfahrung wie die Sache in
HESSEN
laufen würde ? ( interne Regel, erlasse... usw.) ??
Das ministerium in Thüringen hat NULL Ahnung und wollen jetzt in Hessen nachfragen wie die Sache dort geregelt ist  hä? hä?!!!

Nochmal die Bitte an alle ich suche dringend ein Vergleichfall , Bitte melden
DANKE DANKE
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Antwort #7 - 18.02.2006 um 21:15:12
 
ak schrieb am 18.02.2006 um 20:43:56:
hast du Erfahrung wie die Sache in
HESSEN
laufen würde ? 


Nein.
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Antwort #8 - 21.02.2006 um 13:00:03
 

Hätte deine Frau allein die Einbürgerung beantragt, könnte dies evtl. anders aussehen.
hallo Ralf,
ich habe nochmal die Zusicherung gelesen folgendes ist mir aufgefallen :
ich habe eine Zusicherung für mich und meine Kinder ( miteinbürgerung von Kinder ) meine Frau ist nicht genannt !
sie hat eine seprate Zusicherung erhalten da ist nicht von MITeinbürgerung geschrieben ?
Da meine Frau ja  kein eigenes Einkommen hat , habe ich bei der Behörde nachgefragt ; die NETTE DAME meinte  : sie hätte es als eigenständiges Verfahren gemacht und als einkommen hätte sie mein Einkommen berücksichtigt ,dazu hat meine  Frau ja die 8 jahre schon !

Muss man, in dieser Situation,  mein Einkommen für die Unzumutbarkeit-Prüfung als ganzes nehmen oder doch unter Familienangehörige Teilen , und wenn Ja wie ??
kann meine frau wircklich als eigenständige Person eingebürgrt werden ob wohl sie kein eigenes Einkommen hat ???

DAnke
       
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Antwort #9 - 21.02.2006 um 14:48:49
 
ak schrieb am 21.02.2006 um 13:00:03:
sie hat eine seprate Zusicherung erhalten

Logisch, sie hat ja auch eine andere Staatsangehörigkeit. Die Zusicherung dient ja zur Vorlage bei der Auslandsvertretung zwecks Entlassungsantrag.

Zitat:
Muss man, in dieser Situation,  mein Einkommen für die Unzumutbarkeit-Prüfung als ganzes nehmen oder doch unter Familienangehörige Teilen

Das hat ja nichts damit zu tun, ob es sich beim Ehepartner um einen eigenen Anspruch oder um Miteinbürgerung handelt, sondern nur damit, ob alle Familienmitglieder eingebürgert werden sollen oder nicht, weil z.B. ein Ehepartner bereits Deutscher ist.

Zitat:
kann meine frau wircklich als eigenständige Person eingebürgrt werden ob wohl sie kein eigenes Einkommen hat ?

Ja sicher, wenn der Lebensunterhalt vom Ehepartner gesichert wird. Spielt aber hier keine Rolle, weil der Antrag ja ohnehin gemeinsam gestellt wurde.
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Antwort #10 - 21.02.2006 um 15:12:49
 
besten Dank Ralf,
aber wie du mit sicherheit schon gemerkt hast ,versuche ich eine Möglichkeit für die " unzumutbarkeit " zu finden ! grübeln

nochmal    danke
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Antwort #11 - 27.03.2006 um 10:28:04
 
hallo zusammen ,
war mal wieder bei der Sachbearbeiterin wegen der frage der Unzunutbarkeit.
Ich hab folgendes erfahren:
Die Schbearbeiterin war bei ihrer suche nach Information erfolglos, sie hat  keine Ahnung  wie man es rechnen soll und ob hier im Falle meiner Frau eine Unzumutbarkeit vorliegt oder nicht ??  :nix  :nix
folgendes hat sie vorgeschlagen :
Meine Frau soll einen Antrag abgeben ( Formlos, an die Sachbearbeiterin) , damit die Akte mit dem Antrag an RP weitergleitet wird und dort wird entschieden !!
es dass in Ordung , oder versucht sie das Problem einfach wegzuschieben,
wo liegt die Zuständigkeit hier ??

gruß
Ak
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Antwort #12 - 27.03.2006 um 11:04:41
 
ak schrieb am 27.03.2006 um 10:28:04:
wo liegt die Zuständigkeit hier ??


Die Zuständigkeit liegt auch hierfür bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde, was aber nicht ausschließt, dass diese sich bei Unklarheiten an die übergeordnete Behörde wendet, denn dafür ist diese ja (auch) da. Zwinkernd
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Antwort #13 - 28.03.2006 um 15:01:22
 
Danke ralf,
aber warum sollen wir noch einen Antrag schreiben ? Die behörde hat ja alle Unterlagen wie Lohn ..etc. und wenn sie nicht entscheiden kann dann wendet sie sich an die obere Etage mit den Unterlagen ...Oder  ???
und was soll man in so einem Antrag noch schreiben ??
nachdem ich die Bearbeiterin danach gefragt habe, meinte sie : ich soll mir was einfallen lassen ! 

was meinst du was soll man schreiben  Questioning Questioning

Danke
gruss
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Antwort #14 - 28.03.2006 um 18:48:07
 
Ich denke mal, es ist damit gemeint, dass die Überprüfung der Zumutbarkeit ausdrücklich beantragt und begründet wird.
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