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Unzumutbarkeit und Vergleichfall (Gelesen: 6.719 mal)
ak
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Antwort #15 - 07.07.2006 um 13:18:15
 
hallo Zusammen,
es geht um Prüfung der Unzumutbarkeit im Falle meiner Frau .

War Gestern mal wieder bei der Behörde , 3 Monate nachdem ich den antrag abgegeben habe .
Die Dame hat meiner Frau eine Einbürgerung mit vorrübergehender Hinahme von  Mehrstaatlichkeit angeboten !!???
dass soll heisen :
Sie wird eingebürgert , behält ihre alte Nationalität und muss, wenn sie später die Kosten für die Entlassung aus der alten Nationalität hat , sich entlassen.
Laut Aussage der Netten Dame :" Es ist Eine Ermessensfrage und die Behörde darf auch solche feslgenung machen !! unsere wirtschaftliche  Situation könnten sich ja ändern und dann könnten wir die Entlassungskosten betzahlen !!!"
Schockiert/Erstauntm Schockiert/Erstauntm

Im StaG habe ich davon nichts gelesen .

Meine Frage :
gibt´s eine vorrübergehende Mehrstaatlichkeit für nicht Minderjährige Questioning Questioning

mit besten Dank
Ak
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Ralf
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Antwort #16 - 07.07.2006 um 13:32:12
 
ak schrieb am 07.07.2006 um 13:18:15:
gibt´s eine vorrübergehende Mehrstaatlichkeit für nicht Minderjährige


Sicher gibt's das, z.B. für Leute aus Ländern, die erst nach erfolgter Einbürgerung aus ihrer alten Staatsangehörigkeit entlassen werden können, weil ihr Heimatrecht keine andere Möglichkeit vorsieht.

Von der beschriebenen Vorgehensweise habe ich noch nie gehört.
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ak
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #17 - 07.07.2006 um 15:28:08
 
hallo ralf ,
EINE Einbürgerung in Deutschland ist keine vorraussetzung für die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit ( was du beschrieben hast )

also im klar Text muss die Dame  entscheiden ob  eine Unzumutbarkeit vorliegt und somit Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit ( für immer ) oder nicht .
ist das so richtig ?
und wie sollen wir mit ihrem Angebot umgehen?????

BESTEN DANK
ak
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Ralf
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Antwort #18 - 10.07.2006 um 00:08:19
 
ak schrieb am 07.07.2006 um 15:28:08:
EINE Einbürgerung in Deutschland ist keine vorraussetzung für die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit ( was du beschrieben hast )

Natürlich, im Falle von Bosnien nicht, das war ja nur ein Beispiel.

Zitat:
also im klar Text muss die Dame  entscheiden ob  eine Unzumutbarkeit vorliegt und somit Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatlichkeit ( für immer ) oder nicht .
ist das so richtig ?

Fast. Die Einbürgerungsbehörde entscheidet dies, in Person des zuständigen Sachbearbeiters. Es ist aber durchaus möglich, dass sich in einigen Bundesländern eine übergeordnete Behörde die Entscheidung für solche Fälle vorbehalten hat.
Zitat:
und wie sollen wir mit ihrem Angebot umgehen?????

Das ist eure Entscheidung, man kann so etwas natürlich annehmen, um in der Sache mal weiterzukommen. Dann sollte man aber unbedingt eine Befristung vereinbaren, z.B. zwei Jahre, denn irgendwann muss auch mal gut sein.
Man kann sich aber auch auf einen Rechtsstreit einlassen, das dauert aber unter Umständen Jahre und wird im Falle einer Niederlage vor Gericht ziemlich teuer.
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