sinan schrieb am 06.02.2006 um 13:02:34:jetzt eine frage zu meiner sache womit muss ich rechnen wenn ich mich stelle mit wie langer haft * und
einreisesperre ** kann ich die sperre aufjedenfall fristen *** besteht die chance die abschiebe kosten selber zu übernehmen könnte man da durch die sperre vermeiden **** und mit einer eheschließung wieder einzureisen *****
* Gem.
§ 95 I Nr. 2 AufenthG wird bestraft mit
Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe, wer sich entgegen
§ 4 I S. 1 AufenthG ohne erforderlichen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhält, vollziehbar ausreisepflichtig ist und dessen Abschiebung nicht ausgesetzt ist.
** Gemäß
§ 11 Abs. 1 AufenthG dürfen ausländische Staatsangehörige, die aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen oder abgeschoben wurden, nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Einreisebedenken bundesdeutscher Behörden gegen einen Ausländer werden
grundsätzlich mit unbefristeter Wirkung vorgenommen.
*** 1.
Eintragungen im AusländerzentralregisterBesteht eine
Einreisesperre aufgrund einer Ausweisung oder Abschiebung ist die Aufhebung der
Einreisesperre zu beantragen. Auskunft, ob ein Einreiseverbot besteht und wer das Einreiseverbot veranlasst hat, erteilt auf schriftlichen Antrag das
Bundesverwaltungsamt,
- Ausländerzentralregister -
Postfach 68 01 69
50728 Köln
Tel.: 081049-1888-358-1351 oder 358-3351
Fax: 081049-1888-358-2831Dort werden Einreiseverbote zentral gespeichert. Nur Betroffenen kann aus datenschutzrechtlichen Gründen eine Auskunft erteilt werden. Sie sollten deshalb zu Ihrer Identifikation eine beglaubigte Passkopie beifügen und die Unterschrift in ihrem Schreiben von einem Notar beglaubigen lassen. Besteht ein unbefristetes Einreiseverbot, ist der Antrag, die Wirkung der Ausweisung nachträglich zu befristen, an die Ausländerbehörde zu richten, die die Ausweisung bzw. Abschiebung verfügt hat. Diese entscheidet in eigener Zuständigkeit über die Befristung des Einreiseverbots. (
erfahrungsgemäß wird die Einreisesperre auf nicht weniger als 1 Jahr befristet)
2.
Ausschreibungen im Schengener-InformationssystemGemäß Art. 5 Abs. 1 des
Schengener Durchführungsübereinkommens darf Ausländern, die von einem der Vertragsstaaten zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sind, die Einreise in das Hoheitsgebiet des Schengener Übereinkommens nicht gestattet werden. Die nationalen Ausschreibungen aller Schengen-Mitgliedsstaaten werden im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert. Ein schriftliches Auskunftsersuchen nach Art. 109 SDÜ ist an folgende Stelle richten:
Bundeskriminalamt
ZD 33 – Sirene Deutschland
65173 Wiesbaden
Tel: 081049-611-55-16511
Fax: 081049-611-55-16531
e-mail: operation@bka.bund.deDas Auskunftsersuchen sollte in deutscher oder englischer Sprache erfolgen, die Unterschrift von einer amtlichen Stelle beglaubigt sein und es sollte eine beglaubigte Passkopie der/des Betroffenen beigefügt sein. Eine erneute Einreise in das Bundesgebiet oder die Schengen-Staaten ist nicht möglich, solange Einreisebedenken bestehen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Betroffene weder eine Transitreise durch die Bundesrepublik noch einen touristischen oder Besuchsaufenthalt wahrnehmen und können auch nicht für eine Erwerbstätigkeit zugelassen werden. Nach § 95 Abs. 2 Nr. 1
AufenthG müssten sie mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe rechnen, sollten sie trotz bestehender
Einreisesperre unerlaubt ins Bundesgebiet reisen oder sich darin aufhalten.
**** Abschiebekosten können mit einer freiwilligen Ausreise vermieden werden. Du kannst, bevor du dich stellst, bereits einen Flugticket buchen als Beweis, dass du ernsthaft vorhast, Deutschland zu verlassen. Die Ausreise muss bestätigt werden. Die Bestätigung der Ausreise muss der zuständigen Ausländerbehörde zugeschickt werden. Sollten dennoch Abschiebekosten entstehen, sind diese zurückzuzahlen, um eine Befristung der Einreisesperren zu erleichtern.
***** Wenn der Ehegatte Deutscher Staatsbürger ist, besteht nach der Eheschliessung und Ablauf der Befristung der
Einreisesperre, das Recht zu dem Ehegatten nach Deutschland zu ziehen gemäß
§ 28 AufenthG. Bei der Vorgeschichte kann es zu Schwierigkeiten kommen, weil die Behörden eine
Scheinehe vermuten können (und werden). Deswegen ist es ratsam, alle Beweise, dass es sich um
keine Scheinehe handelt, noch vor der Beantragung der
Familienzusammenführung zu sammeln.
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