bmarzico schrieb am 03.02.2006 um 20:28:39: ich habe heute beim Auländeramt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bekommen. Mich wundert zuerst dass es so eine
AE überhaupt noch gibt, hatte gelesen dass es nun entweder die befristete
AE oder eben die unbefristete
NE gibt.
Das liegt daran, daß für Dich nicht das allgemeine Ausländerrecht (AufenthG) gilt, sondern EU-Recht (FreizügG/EU). Da gibt es eine AE/EU und die wird in der Regel unbefristet erteilt.
Zitat:Nun habe ich das Problem, dass ich bei mir in der Firma "beweisen" soll dass diese neue
AE auch als Arbeitserlaubnis gilt. Wo finde ich den Gesetz? Ich hoffe, hier kann mir jemand von euch helfen, danke im Voraus.
Wie wär's hiermit:Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 ueber die Freizuegigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft, Artikel 11:
Zitat:Der Ehegatte eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit ausübt, sowie die Kinder dieses Staatsangehörigen, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen er Unterhalt gewährt, haben, selbst wenn sie nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, das Recht, im gesamten Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats irgendeine Tätigkeit im Lohn- oder Gehaltsverhältnis auszuüben.
Abu