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Mandel OP (Gelesen: 4.458 mal)
Attig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Mandel OP
02.02.2006 um 13:13:33
 
Hey Leutz,

Mein Freund ist hier Asylbewerber er hat nur eine GDuldung hier. Da er aus dem Iran kommt u keinen Pass hat kann er ja noch bleiben u kriegt auch ohne Probleme seine Duldung verlängert. ( Die Situation im Iran spitzt sich ja mehr u mehr zu )
Jetzt zu meiner Frage. ER hat eine chronische Mandelentzündung sie müssten dringend raus. Die Frage ist nur kriegt er das bezahlt?
Jetzt noch ein paar allgemine Frage: Wieviel Geld steht im generell zu im Monat?
Kann man wegen der momentanen Situation im Iran eher eine Aufenthaltsgenehmigung beantragen ?
Wir waren auch schon bei einem Anwalt wegen Aufenthalt, der hat uns u.a. gesagt das eine Heirat sehr schwierig sein wird und dann auch nicht unbedingt zu einer Aufenthalsgenehmigung führt ( es hat mal eine Scheinehe gegeben die aber nach einem Monat aufgelöst wurde, sie wurde mit einer Italieerin im Iran geschlossen ) konnten da leider nicht so genau nachhacken weil mein Vater daneben saß.....
So ich danke schonmal für die Antworten  Durchgedreht
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 02.02.2006 um 13:30:06
 
Wie stellt er denn im Augenblick seinen Lebensunterhalt sicher?
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.02.2006 um 13:38:07
 
Hi,

also Dein Freund ist abgelehnter Asylbewerber, d.h. er ist vollziehbar ausreisepflichtig und kein Asylbewerber mehr.
Das die Duldung weiter verlängert wird hat nur den Grund dass keine Dokumente für eine Abschiebung vorhanden sind , gleichwohl ist
es ihm ohne weiteres möglich, D freiwillig zu verlassen.
Wenn er zielstaatsabezogene Abschiebehindernisse geltend machen will, so ist ein Asylfolgeantrag beim BAMF notwendig. Hoffnungen darauf würde ich ihm allerdings nicht machen.

Deine Fragestellung hinsichtlich des Geldes deutet sehr auf einen
Wirtschaftsflüchtling hin !
Es stehen ihm lediglich Leistungen nach dem AsylbLG zu, die im übrigen bei fehlender Mitwirkung des Betreffenden gekürzt werden können. Die Krankenversicherung ist ebenfalls gewährleistet, demnach kann also die OP kein Problem darstellen.

Meine Empfehlung:
Nach Genesung Pass bzw. Laisser-Passer von der iranischen Botschaft
beschaffen und ausreisen.

Bruno
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Attig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #3 - 02.02.2006 um 14:01:41
 
Immoment untestütz ihn noch seine Familie und er hat noch was Geld was er im Iran verdient hat, das ist aber nicht mehr viel. Er ist kein wirtschaftsflüchtling da er aus einer rechtwohlhabenden Familiy aus dem Iran kommt. Er mag aus verständlichen Gründen die Regierung nicht und das mit dem Ausreisen ist nicht ganz so einfach: er hat den Militärdienst nicht gemacht und hat in einem anderen Land Asylbeantragt weil er die Regierung nicht mag.......naja wenn man sich anguckt wie die Situation im Iran immoment ist u wie die Regierung immoment dem Westen gegnüber steht müsste man doch verstehn das er Angst hat wieder in den Iran zu gehn obwohl er wirtschaftlich dort um einiges besser gestellt wäre
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #4 - 02.02.2006 um 17:22:44
 
wie Bruno sagte: falls er Anspruch auf Leistungen nach ALGII hat ist der KV-Schutz sichergestellt, falls die Familie sich für seinen Unterhalt verpflichtet hat müssen die Kosten aus eigener Tasche gezahlt werden.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 03.02.2006 um 07:38:10
 
Hallo,

es sind Leistungen nach dem AsylbLG. Kleiner (aber feiner) Unterschied: Im Gegensatz zum Alg2 wird er nicht in der gesetzlichen KV angemeldet, sondern kann Leistungen bei Krankheit erhalten. --> beim Sozialamt nachfragen.
Zitat:
§4 AsylbLG:
(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung...zu gewähren.


Unterhaltspflicht geht natürlich trotzdem vor.

Gruß,
line
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Attig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #6 - 03.02.2006 um 08:46:16
 
Ja danke das hilft uns schonmal weiter. Immoment kriegt er von den Bwhörden knaoo 170 euro, meiner Meinung nach kann das nicht alles sein was ihm zusteht???????????????
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Antwort #7 - 03.02.2006 um 09:22:50
 
Zitat:
es sind Leistungen nach dem AsylbLG. Kleiner (aber feiner) Unterschied: Im Gegensatz zum Alg2 wird er nicht in der gesetzlichen KV angemeldet, sondern kann Leistungen bei Krankheit erhalten. --> beim Sozialamt nachfragen. 


AsylbLG meinte ich auch. Es ging mir auch darum, daß bei Bezug von Leistungen die Krankenkosten übernommen werden (von wem auch immer) .
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #8 - 03.02.2006 um 10:20:16
 
Upps, schon gesendet?
So war das gedacht:

Hallo Attig,

Zitat:
Immoment kriegt er von den Bwhörden knaoo 170 euro


Die 170€ kommen hin. - Er bezieht also schon Leistungen nach dem AsylbLG. Lass Dir doch mal seinen Bescheid zeigen, dann kannst Du die Berechnung mal genauer angucken. Einmalige Beihilfen, Krankheitskostenübernahme etc. gibt es darüber hinaus im Übrigen auch noch, aber wegen
Zitat:
Immoment untestütz ihn noch seine Familie und er hat noch was Geld
müsste er doch eigentlich gut zurecht kommen? Andere leben NUR von den Behördengeldern...

Gruß,
line.


Änderung:
fons: hab das unvollständige 1. Posting gelöscht
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Attig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #9 - 03.02.2006 um 11:26:19
 
Nene er kommt hin. War auch eher ne Frage von mir. Er will ja kein Geld vom Staat deswegen hat er sich auch nie drum gekümmert was ihm wirklich zusteht. Ich hab mir nur schwer vorstellen können das man Menschen so leben lässt. U sorry ich kann mir nict vorstellen das mit DEM Geld jemand auskommt
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 03.02.2006 um 11:34:03
 
Attig schrieb am 03.02.2006 um 11:26:19:
. U sorry ich kann mir nict vorstellen das mit DEM Geld jemand auskommt


Er kann ja auch versuchen seinen Lebensunterhalt selbst sicherzustellen.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #11 - 03.02.2006 um 11:45:16
 
Hallo nochmal,

na klar kommt er hin, denn er hat das Geld vom Staat + wird von der Familie unterstützt + hat noch Rücklagen aus dem Heimatland.
Ich stell mal den §7 AsylbLG auszugsweise daneben:
Zitat:
(1) Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, sind von dem Leistungsberechtigten ... vor Eintritt von Leistungen nach diesem Gesetz aufzubrauchen.

Fazit: Dein Freund hat sicher nicht viel, aber vielleicht mehr als er haben dürfte...

Gruß,
line.
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Attig
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #12 - 03.02.2006 um 13:52:01
 
@ Bruno u wie soll das gehn?? Arbeiten darf er ja nicht !!!!!!
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #13 - 04.02.2006 um 00:46:35
 
Krankenscheine vom Sozialamt für Arzt und ggf. die Genehmigung der Überweisung ins Krankenhaus gibt es nach §§ 4 und 6 AsylbLG,
wenn die Krankheit
* schmerzhaft, oder
* akut behandlungsbedürftig, oder
* die Behandlung zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich ist.

Es reicht eine der Voraussetzungen, hier dürften sogar alle drei erfüllt sein.

170 Euro/Monat sind ein bischen wenig, da dürften mehrere Kürzungen vorgenommen worden sein, deren Rechtmäßigkeit man überprüfen sollte, da der normale Satz für einen Alleinstehenden 224,97 Euro/Monat beträgt.

Zu prüfen wären zudem die nach 36 Monaten bei nicht rechtsmissbrächlich beinflusster Aufenthaltsdauer (siehe dazu den u.g. Leitfaden) eintretenden Voraussetzungen des § 2 AsylbLG, in dem Fall gibt es eine Krankenversichertenkarte nach § 264 SGB V.

Zur Krankenbehandlung nach dem AsylbLG siehe den Text
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/arbeitshilfen/krankenhilfe_asylblg.doc

Zu den Leistungen nach dem AsylbLG allgemein siehe den "Leitfaden Sozialleistungen für MigrantInnen und Flüchtlinge"
http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Ru-106.pdf
(1,3 MB)

gc
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 04.02.2006 um 15:26:23
 
Attig schrieb am 03.02.2006 um 13:52:01:
@ Bruno u wie soll das gehn?? Arbeiten darf er ja nicht !!!!!!



Warum darf er nicht ? Hat er denn schon einen Antrag auf Arbeitserlaubnis
gestellt und wurde dieser abgelehnt ?
Falls ja, dann kommt er vermutlich seinen Mitwirkungspflichten nicht nach.
Dann sind die Kürzungen auch berechtigt und seine Forderungen
unberechtigt. Ausreisepflicht ist nun einmal keine Bitte sondern eine Verpflichtung und bei der Konsellation wird nur nach bezahlt, was unbedingt nötig ist !


Bruno
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