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Adoption (Gelesen: 2.711 mal)
Tombo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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01.02.2006 um 14:40:56
 
Hallo,
meine Bekannte (17 Jahre) ist Türkin und lebt seit über 10 Jahren in Deutschland. Ihre Familie war bislang immer nur geduldet. Und im Jahr 2001 sollte ihre ganze Familie abgeschoben werden. Wegen der Schulpflicht oder ähnlichem wurde die Abschiebung ausgesetzt.
Die Eltern sind seit 1999 geschieden und der Vater hat das Sorgerecht. Er hat im Jahr 2001 eine Deutsche geheiratet und lebt mit dieser zusammen. Die Bekannte lebte teilweise bei denen und teilweise noch bei der Mutter.
Die neue Frau von dem Vater hat im Sommer 2005 einen Adoptionsantrag gestellt über den noch nicht entschieden wurde. Meine Bekannte wird im April 18 und soll dann abgeschoben werden. Hindert nicht das laufende Adoptionsverfahren die Abschiebung?
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Ralf
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Antwort #1 - 02.02.2006 um 11:34:04
 
Tombo schrieb am 01.02.2006 um 14:40:56:
Hindert nicht das laufende Adoptionsverfahren die Abschiebung?


Keine Ahnung, dazu werden sich sicher noch die Experten für Ausländerrecht äußern. Nur soviel: Mit der Adoption durch einen / eine Deutsche(n) wird sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, auch dann, wenn sie zum Adoptionszeitpunkt bereits volljährig ist, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Adoptionsantrag gestellt wurde. Siehe § 6 StAG.
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 02.02.2006 um 11:58:06
 
Tombo schrieb am 01.02.2006 um 14:40:56:
Hindert nicht das laufende Adoptionsverfahren die Abschiebung?


Hi,

das laufende Verfahren hindert die abschiebung zunächst nicht,
da die Ausreiseverpflichtung noch besteht. Ein Eilantrag beim VG
könnte allerdings erfolgversprechend sein.
Insgesamt denke ich allerdings, dass die ABH vor Abschiebung
mit dem Vormundschaftsgericht Kontakt aufnehmen wird.

Bruno
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 02.02.2006 um 13:11:15
 
Ralf schrieb am 02.02.2006 um 11:34:04:
Nur soviel: Mit der Adoption durch einen / eine Deutsche(n) wird sie automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben, auch dann, wenn sie zum Adoptionszeitpunkt bereits volljährig ist, denn maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Adoptionsantrag gestellt wurde. Siehe § 6 StAG.



hm,

das steht aber nicht in § 6 StAG !

Bruno
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Ralf
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Antwort #4 - 02.02.2006 um 13:33:11
 
Zitat:
§ 6 StAG

Mit der nach den deutschen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind durch einen Deutschen erwirbt das Kind, das im Zeitpunkt des Annahmeantrags das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, die Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit erstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.



http://www.info4alien.de/einbuergerung/gesetze/stag2005.htm
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 02.02.2006 um 13:47:02
 
Moin Ralf,

das war schon klar, allerdings steht nicht im Gesetz, dass der maßgebliche Zeitpunkt die Antragstellung ist.

Bruno
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Mick
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Antwort #6 - 02.02.2006 um 14:23:01
 
Zitat:
Moin Ralf,

das war schon klar, allerdings steht nicht im Gesetz, dass der maßgebliche Zeitpunkt die Antragstellung ist.

Bruno


Hoi,
ein wenig muss ja auch noch für die Verwaltungsvorschriften
bzw. deren Entwürfe überbleiben Zwinkernd Dort steht es.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Bruno
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 02.02.2006 um 17:16:55
 
Hi,

logo, wo sonst  Laut lachend

Gruß

Bruno  Smiley
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