Guenter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Eine Ehe, die nach den Gesetzen eines der Länder, aus denen einer der Ehepartner stammt, geschlossen wurde, ist eine gültige Ehe. Sie muß in D nicht anerkannt werden. Die Frage ist allerdings, ob die Eheurkunde, mit der Du eine Eheschließung beweisen willst, von den betreffenden Behörden anerkannt wird. Hierzu muß u. U. die Eheurkunde, abhängig vom Ausstellungsland, legitimisiert werden. Für die Schweiz gibt es bilaterale Verträge, die eine automatische gegenseitige Akzeptanz von Personenstandsurkunden vorsehen.
Selbst dann, wenn die Urkunde nicht automatisch anerkannt werden würde und einer Legalisierung bedürfte, würdest Du rechtskräftig verheiratet sein und nicht als ledig gelten!
Das Namensrecht ist ziemlich kompliziert. Nach meiner Erinnerung verhält es sich wie folgt:
Wenn Du den Namen Deines Mannes nach togoischem Recht angenommen hast und dies in der Eheurkunde vermerkt ist, trägst Du diesen Namen auch in D zu Recht. Wenn Du den Namen Deines Mannes nach dt. Recht annehmen möchtest, so muß dies öffentlich beurkundet werden. Dies geschieht vor dem Hauptstandesamt I in Berlin. Wenn Du den Namen Deines Mannes nach schweizerischem Recht angenommen hast, so trögst Du diesen Namen zu Recht, da nach i.PR auch das schweizerische Recht angewendet werden darf, da der ständige Wohnsitz Deines Mannes die Schweiz ist bzw. war.
Vielleicht weiß es ja einer noch etwas besser und korrigiert mich dann.
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