Zitat:Wenn die Vaterschaft dann endlich anerkannt ist: Wie geht es dann weiter? Wenn er nach Deutschland kommen soll?
Die Vaterschaftsanerkennung ist nicht ausreichend, um dem Vater ein Familiennachzug zu ermöglichen. Es wird auch die Regelung über die Personensorge notwendig sein. § 28 Aufenthaltsgesetz ist klar formuliert:
Zitat:§ 28 Familiennachzug zu Deutschen
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 (also auch ohne Sicherung des Lebensunterhaltes bzw. auch bei Inanspruchnahme öffentlicher Mittel)dem ausländischen ...
3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. ...
(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(3) Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt. ...
(5) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.
Die Personensorge ist ein Teil der elterlichen Sorge für das Kind. Sie umfaßt insbesondere das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen, ferner das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält. Siehe auch die Erläuterung des Bundesministeriums des Inneren
Zitat:28.1.5 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch hingegen nur, wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben. Beruht das Sorgerecht auf der Entscheidung einer ausländischen Behörde oder eines ausländischen Gerichts, ist vorauszusetzen, dass sie im Bundesgebiet anzuerkennen ist (z.B. nach dem Haager Minderjä hrigenschutzübereinkommen oder nach § 16a FGG). Dem Aufenthaltsanspruch steht nicht entgegen, dass auch der andere Elternteil das Sorgerecht besitzt. Erforderlich ist jedoch, dass die Personensorge im Rahmen einer familiären Lebensgemeinschaft ausgeübt wird.
Gesondert dazu kann das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt werden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist das Recht der/des Sorgeberechtigten, den Wohnort und die Wohnung des Kindes zu bestimmen. Es ist Bestandteil des Sorgerechtes. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann von der Personensorge abgetrennt werden.
Die Regelung der Personensorge nimmst du mit Hilfe deines
Jugendamtes vor.
Zitat:Welche Papiere brauchen wir?* Was muß ich an Wohnraum nachweisen?** Und an Einkommen? Muß ich für ihn sorgen können?***
* Geburtsurkunde des Kindes (weil die Beantragung des Familiennachzuges erst nach der Geburt möglich ist), Vaterschaftsanerkennungsurkunde, Nachweis über die Teilung der Personensorge. Fragen beim
Auswärtigen Amt ob weitere Urkunden und Unterlagen verlangt werden.
** 12 m² / Person
*** Nein - siehe § 28 oben.
Zitat:stehen uns dann irgendwelche Gelder für ihn zu?
Möglich. Mit der Bundesagentur für Arbeit zu klären, wenn er hier ist.
Gruß
Sondra