Diesbezüglich finde ich folgenden Fragen sehr interessant:
1) Nach
Zitat: §51(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient
erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht, wenn der Ausländer z.B. in einem anderen Land studieren will. Wie es hier in DE gehandhabt wird, sind dafür die Fristen bis zu max. 10 Jahren möglich. Da diese Frist von der Ausländerbehörde aber
im Voraus bestimmt wird,
Zitat:Dienstvorschrift $51.4.2 - Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck.
Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks
drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben
kann sie also mehrere Jahre betragen? - Stimmt das oder stimmt das nicht? Wo ist der Haken?
2) Wie ist mit der Anrechnung dieser Auslandsaufenthalte auf die für eine Einbürgerung notwendigen 8-Jahre? Oder werden diese
genehmigten Auslandsaufenthalte doch nicht angerechnet?
3) Nach
Zitat:$51 (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.
- Was passiert in deem Fall, wenn keine Bescheinigung beantragt wurde (... Ehegatten)?