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NE und Auslandjob (Gelesen: 2.323 mal)
krion
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Beiträge: 5

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag NE und Auslandjob
08.01.2006 um 15:55:43
 
Hallo,

Ist es erlaubt 1-2 Jahre im Ausland zu arbeiten wenn man Niederlassungerlaubnis hat ?
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Mick
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ex-Mitarbeiter ABH, Hobbyist
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Antwort #1 - 08.01.2006 um 16:46:55
 
krion schrieb am 08.01.2006 um 15:55:43:
Hallo,

Ist es erlaubt 1-2 Jahre im Ausland zu arbeiten wenn man Niederlassungerlaubnis hat ?



Hi,
grundsätzlich erlischt eine NE nach mehr als 6 Monaten Auslandsaufenthalt.
Man kann aber eine verlängerte Wiedereinreisefrist erhalten, wenn es sich
um einen vorübergehenden (längeren) Auslandsaufenthalt handelt. Muss
man sich von der ABH bescheinigen lassen!
Siehe insgesamt § 51 AufenthG, dort auch Abs. 2 beachten.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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bual
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Beiträge: 50

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 19.01.2006 um 15:37:28
 
Diesbezüglich finde ich folgenden Fragen sehr interessant:

1) Nach Zitat:
§51(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient
erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht, wenn der Ausländer z.B. in einem anderen Land studieren will. Wie es hier in DE gehandhabt wird, sind dafür die Fristen bis zu max. 10 Jahren möglich. Da diese Frist von der Ausländerbehörde aber im Voraus bestimmt wird,
Zitat:
Dienstvorschrift $51.4.2 - Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck.
Die Frist kann so bemessen werden, dass dem Ausländer nach Erledigung des Auslandsaufenthaltszwecks
drei Monate Zeit für die Wiedereinreise bleiben
kann sie also mehrere Jahre betragen? - Stimmt das oder stimmt das nicht? Wo ist der Haken?

2) Wie ist mit der Anrechnung dieser Auslandsaufenthalte auf die für eine Einbürgerung notwendigen 8-Jahre? Oder werden diese genehmigten Auslandsaufenthalte doch nicht angerechnet?

3) Nach Zitat:
$51 (2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

- Was passiert in deem Fall, wenn keine Bescheinigung beantragt wurde (... Ehegatten)?
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Abu
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #3 - 20.01.2006 um 18:43:26
 
bual schrieb am 19.01.2006 um 15:37:28:
1) Nach
erlischt die Niederlassungserlaubnis nicht, wenn der Ausländer z.B. in einem anderen Land studieren will. Wie es hier in DE gehandhabt wird, sind dafür die Fristen bis zu max. 10 Jahren möglich. Da diese Frist von der Ausländerbehörde aber im Voraus bestimmt wird,
kann sie also mehrere Jahre betragen? - Stimmt das oder stimmt das nicht? Wo ist der Haken?

In den Vorläufigen Anwendungshinweisen, Nr. 51.4.2 heißt es hierzu u. a.:
Zitat:
Die Dauer der Wiedereinreisefrist bestimmt sich nach dem jeweiligen Aufenthaltszweck. ... Eine Verlängerung der Frist ist möglich, solange sie noch nicht abgelaufen ist.

Daraus würde ich ableiten, daß die ABH je nach Fall durchaus eine mehrjährige Frist festsetzen kann, aber ungewöhnlich lange Fristen eher über Verlängerungen abdeckt.

Zitat:
2) Wie ist mit der Anrechnung dieser Auslandsaufenthalte auf die für eine Einbürgerung notwendigen 8-Jahre? Oder werden diese genehmigten Auslandsaufenthalte doch nicht angerechnet?

Bitte im Einbügerungsforum nachfragen.

Zitat:
3) Nach
- Was passiert in deem Fall, wenn keine Bescheinigung beantragt wurde (... Ehegatten)?

Die NE besteht dennoch weiter; nur der diesbezügliche Nachweis wird komplizierter.

Abu
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bual
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Beiträge: 50

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #4 - 05.04.2006 um 14:39:31
 
Abu schrieb am 20.01.2006 um 18:43:26:
Die NE besteht dennoch weiter; nur der diesbezügliche Nachweis wird komplizierter.

Abu


Und was passiert nun z.B. in dem Fall, dass während des Auslandsaufenthalts des Ausländers der deutsche Ehegatte hier in DE eine Scheidung / Trennung der Ehe in Wege leitet? Dazu dann eine grundsätzliche Frage: Erlischt die NE eines Ausländers, der sich länger als 6 Monate im Ausland befindet, in Falle einer Scheidung, wenn ihm zuvor eine entsprechende Bescheinigung seitens AB nach $51 (2) (eheliche Gemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten) ausgestellt wurde? Zum Vergleich: Wenn nichts ausgestellt wurde?
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