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Scheinehe wegen Arbeit im Ausland? (Gelesen: 2.327 mal)
Shallot
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Scheinehe wegen Arbeit im Ausland?
07.11.2005 um 14:52:01
 
Habe schon versucht, etwas zu dem Thema zu finden. Aber leider treffen die bis jetzt besprochenen Fälle nicht für mich zu. (Außerdem geht meine Suchfunktion irgendwie nicht  !!! )

Folgender Sachverhalt: Mein Freund (Nicht-EU-Ausländer) und ich (Deutsche) möchten in Dänemark heiraten. Termin usw. alles schon fest. So weit so gut. Das Problem ist, er kommt mit einem Geschäftsvisum nach Deutschland, wir heiraten und 4 Wochen später tritt er für max. 10 Monate einen Job im Ausland an. Sobald der Auftrag abgeschlossen ist, kommt er zurück nach Deutschland und wir leben ganz normal zusammen usw. Meine Frage nun: Kann das als Scheinehe ausgelegt werden, weil er nach der Heirat Deutschland für einen befristete Zeit verläßt?  :nix

Wird die Ehe vielleicht gar nicht erst anerkannt?   öhm???

Kann er danach problemlos wieder nach Deutschland einreisen oder muss er sich erneut für eine Aufenthaltserlaubnis "bewerben" (da ja durch den mehr als 6 Monate dauernden Auslandseinsatz, die Aufenthaltserlaubnis erloschen sein dürfte)?  Fragezeichen

Wäre für ein paar Tipps wirklich sehr dankbar
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:indy  Die letzten Worte eines Anthropologen: Hier gibt es keine Kopfjäger mehr!
niggie_77  
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wichtel
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #1 - 07.11.2005 um 19:26:48
 
Hallo!

Wenn Ihr es schafft, in den 4 Wochen, die Dein Freund nach der Eheschließung noch in Deutschland ist, eine Aufenthaltserlaubnis von Eurer Ausländerbehörde zu bekommen ( Eheschl. in DK muss hier vom Standesamt erst anerkannt werden ) hat er die Möglichkeit, sich durch die Ausländerbehörde eine längere Frist geben zu lassen, in der die Aufenthaltserlaubnis auch nach 6 Monaten noch nicht erlischt. Grundlage wäre § 51 Absatz 1 Ziffer 7 AufenthG. ( s.o. unter Gesetze ).

Wenn Ihr damit zur Ausländerbehörde geht und Ihnen die Sache wie hier im Posting erklärt, kann ich mir nicht vorstellen, dass das als Scheinehe ausgelegt wird - ich würd es nur im Vorfeld klären -.

Sollte das mit der Aufenthaltserlaubnis nicht vor der Ausreise klappen, müßte zur Wiedereinreise ein Visum zur Familienzusammenführung beantragt werden. Dürfte nach Anerkennung der Eheschl. durch das deutsche Standesamt aber auch keine so große Hürde sein.

Liebe Grüße vom wichtel
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Meine Postings sind persönliche Stellungnahmen. Sie sind keine Rechtsberatung und sollen & können diese nicht ersetzen.&&&&
 
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Shallot
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.11.2005 um 21:57:50
 
:blum vielen Dank Wichtel. Das hilft uns ungemein weiter. Auch wenn das vor der Ausreise nicht klappt (was höchstwahrscheinlich der Fall sein wird), bin ich doch beruhigt, dass es auch auf anderem Weg geht und die Ehe anerkannt wird.  Augenrollen
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:indy  Die letzten Worte eines Anthropologen: Hier gibt es keine Kopfjäger mehr!
niggie_77  
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #3 - 09.11.2005 um 08:36:25
 
Zitat:
Wenn Ihr es schafft, in den 4 Wochen, die Dein Freund nach der Eheschließung noch in Deutschland ist, eine Aufenthaltserlaubnis von Eurer Ausländerbehörde zu bekommen ( Eheschl. in DK muss hier vom Standesamt erst anerkannt werden ) hat er die Möglichkeit, sich durch die Ausländerbehörde eine längere Frist geben zu lassen, in der die Aufenthaltserlaubnis auch nach 6 Monaten noch nicht erlischt. Grundlage wäre § 51 Absatz 1 Ziffer 7 AufenthG. ( s.o. unter Gesetze ).


Die Chancen dafür würde ich als gegen Null tendierend einschätzen. Voraussetzung für die Erteilung der AE ist ein gemeinsamer Hauptwohnsitz. Wenn Dein Freund 1. mit dem falschen Visum einreist und 2. unmittelbar nach der Heirat für 10 Monate nicht in Deutschland sein wird ist es wahrscheinlicher, daß die ABH vor Erteilung einer AE die Einholung eines Visums zur FamZusF NACH dem Auslandsaufenthalt voruassetzt.
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ronny
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Antwort #4 - 09.11.2005 um 08:55:04
 
Ich würde mich da auch Brickbat anschließen wollen, die Ehe wird weder positiv (Erteilung AE) noch negativ (als Scheinehe) bewertet werden. Ein Visumverfahren nach Abschluß des Auslandsauftrages ist sehr wahrscheinlich Zwinkernd

Insofern könnte man/ frau das mit der Eheschließung auch durchaus entspannt betrachten Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Shallot
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #5 - 09.11.2005 um 14:22:54
 
Besten Dank nochmal. Das mit dem Visum hatte ich mir schon gedacht, also Visum für Familienzusammenführung nach dem Auslandsaufenthalt beantragen. Wichtig war mir nur, dass das nicht gleich als Scheinehe gewertet wird.  Smiley
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Antwort #6 - 09.11.2005 um 16:04:48
 
Zitat:
Wichtig war mir nur, dass das nicht gleich als Scheinehe gewertet wird.


Das kannst Du aber noch nicht sagen, hier haben die SB  das Wort und nicht Du.

Grueese
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Gruesse
 
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #7 - 09.11.2005 um 16:24:16
 
Zitat:
Das kannst Du aber noch nicht sagen, hier haben die SB  das Wort und nicht Du.


UND ?

Was willst Du uns jetzt sagen ?

Die Bewertung ist sicher Sache der Sachbearbeiter vor Ort, aber hier haben erfahrene Sachbearbeiter in betroffenen Behörden ihre -zugegeben persönliche- Einschätzung abgegeben, die da lautet:

Zitat:
die Ehe wird weder positiv (Erteilung AE) noch negativ (als Scheinehe) bewertet


Und schrei bitte nicht immer gleich los Zwinkernd

Danke Zwinkernd


Grüße
Ronny Zwinkernd

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miramax
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #8 - 09.11.2005 um 16:59:42
 
O.K.  Master,  einverstanden  :lob: und  :prosst:




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Antwort #9 - 09.11.2005 um 17:51:44
 
:paletti
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