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Verlängerung Aufenthalt.. Au Pair.. Schwanger (Gelesen: 3.256 mal)
derRay
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Was nun Charlie Brown?


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Zeige den Link zu diesem Beitrag Verlängerung Aufenthalt.. Au Pair.. Schwanger
26.10.2005 um 12:05:57
 
Schönen Guten Tag,

meine Freundin ist eine Au Pair aus Brasilien mit Aufenthaltstitel bis zum 25.10.2005.

Wir hatten die Information, dass sie an Ihren Aufenthaltstitel als Au Pair ein Touristen-Visum anhängen kann, in dem sie das Land verlässt und wieder einreist. Also waren wir an der tschechischen Grenze, wo uns allerdings gesagt wurde, dass dem nicht so ist. Griesgrämig
Die sagten dort, es müssten 3 Monate zwischen dem Verlassen des Landes und der Wiedereinreise bestehen.

Erschwerend kommt dazu, dass sie in der 6. Woche schwanger ist und der Arzt ihr gesagt hat, sie solle nicht in den ersten Wochen fliegen.
Sie will ja auch zurück und hat bereits einen Flug am 21.12.2005

Die Frage ist jetzt, kann man den Titel verlängern?! ???
Gibt es eine andere Möglichkeit, die 2 Monate rechtlich korrekt zu überbrücken?

Ich bin Österreicher, also EU-Bürger, und werde ihr Ende Dezember nachfliegen, um dort das Kind zur Welt zu bringen. Allerdings wollen wir natürlich nicht, dass sie in Berlin bei Ihrem Rückflug eine zweijährige Einreisesperre bekommt.

Für Tipps und Hinweise wären wir sehr dankbar!

derRay
öhm öhm
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brickbat
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Antwort #1 - 26.10.2005 um 12:12:37
 
Wenn der Arzt Reiseunfähigkeit attestiert könnte sie für die Zeit der voraussichtlichen Reiseunfähigkeit u. U. eine Duldung bekommen.   

Wenn die Rückreise für den 21.12. bereits seit längerer Zeit gebucht ist würde ich der ABH das vielleicht nicht unbedingt erzählen...
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PeterLu
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Antwort #2 - 26.10.2005 um 12:22:22
 
@ derRay

"Erschwerend kommt dazu, dass sie in der 6. Woche schwanger ist und der Arzt ihr gesagt hat, sie solle nicht in den ersten Wochen fliegen".

Das klingt unglaubwürdig. Es ist eher anzunehmen, dass bei fortschreitender Schwangerschaft die Flugtauglichkeit sinkt.
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Mick
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Antwort #3 - 26.10.2005 um 12:24:28
 
Hoi,
wer an der Grenze hat das denn erzählt?
Mein Kenntnisstand ist:
Ein Besuchsaufenthalt im Anschluss an einen anderen
Aufenthaltszweck ist durchaus möglich. Diskutiert wird
in diversen Kreisen lediglich die Frage, ob eine Aus- und
Wiedereinreise erforderlich ist.
Derjenige der anderer Auffassung ist, möge bitte be-
legen, wo geschrieben steht, dass ein Zeitraum von
3 Monaten zwischen den Aufenthalten liegen muss.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Mick
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Antwort #4 - 26.10.2005 um 12:26:53
 
Zitat:
@ derRay

"Erschwerend kommt dazu, dass sie in der 6. Woche schwanger ist und der Arzt ihr gesagt hat, sie solle nicht in den ersten Wochen fliegen".

Das klingt unglaubwürdig. Es ist eher anzunehmen, dass bei fortschreitender Schwangerschaft die Flugtauglichkeit sinkt.


Wenn sie jetzt in der 6. Woche ist, dürfte die Flugreisetauglichkeit
bis Dezember steigen, nicht sinken.
Zum Ende der Schwangerschaft ändert sich das dann wieder.
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Zitat:
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #5 - 26.10.2005 um 13:45:42
 
Zitat:
Hoi,
wer an der Grenze hat das denn erzählt?
Mein Kenntnisstand ist:
Ein Besuchsaufenthalt im Anschluss an einen anderen
Aufenthaltszweck ist durchaus möglich. Diskutiert wird
in diversen Kreisen lediglich die Frage, ob eine Aus- und
Wiedereinreise erforderlich ist.
Derjenige der anderer Auffassung ist, möge bitte be-
legen, wo geschrieben steht, dass ein Zeitraum von
3 Monaten zwischen den Aufenthalten liegen muss.


Hi Mick, da liegst du leider falsch,

nach dem geltenden Schengen-Recht gilt: visafreier Aufenthalt für 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, dieser wird ab der erstmaligen Einreise gerechnet, folglich zählt der Au-pair-Aufenthalt mit - ergo ist sie (schengenrechtlich) schon über drei Monate innerhalb des sechsmonats-Zeitraumes hier
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ronny
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Antwort #6 - 26.10.2005 um 13:55:02
 
Zitat:
Hi Mick, da liegst du leider falsch,


Hi Leuchte,

Die AE nach § 18 AufenthG ist ein nationaler Titel . Ich hab so meine Zweifel, ob diese zitierte Schengen-Geschichte dann auch so gilt.

Deswegen Micks Aufforderung auch als meine :

Zitat:
Derjenige der anderer Auffassung ist, möge bitte be-
legen, wo geschrieben steht, dass ein Zeitraum von
3 Monaten zwischen den Aufenthalten liegen muss.


Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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derRay
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Antwort #7 - 26.10.2005 um 13:55:09
 
Danke für die Antworten,

der Typ an der grenze war jung und unerfahren (meine Wahrnehmung) und hat einfach mal ein bißchen rumtelefoniert, um dann das wiederzugeben.
Er sagte, bei einem Touristenvisum wäre es kein Problem gewesen, aber es wüsste keiner, wie bei einem Aufenthaltstitel zu verfahren sei.

Leuchte:
Nach Deiner Beschreibung müsste es ja dann möglich sein, weil die 6 Monate ja so gesehen um sind. Nach diesen 6 Monaten müsste es doch möglich sein, wieder für 3 Monate ein (Touristen-)Visum zu erhalten. Oder wird der gesamte Aufenthalt gerechnet.

Nochwas: Ich habe gehört, dass ich als Vater beim Ausländeramt durchsetzen kann, dass die ärtztliche Behandlung hier weitergeführt wird und sie das Recht hat, diese auch (mind. bis Dezember) hier weitergeführt wird. Das soll an meinem Status als Vater liegen - dafür irgentwelche Belege? Welche Rechte habe ich/ sie durch mich, als Vater?


Vielen Danke

derRay
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Mick
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Antwort #8 - 26.10.2005 um 14:03:55
 
Zitat:
nach dem geltenden Schengen-Recht gilt: visafreier Aufenthalt für 3 Monate innerhalb eines Zeitraumes von 6 Monaten, dieser wird ab der erstmaligen Einreise gerechnet

Richtig, aber der Bezugszeitraum von 6 Monaten bezieht sich eindeutig
auf den touristischen Aufenthalt (ob mit Schengenvisum oder visumsfrei).
Und der beginnt vorliegend mit der Einreise aus Tschechien.


@derRay:
Zitat:
Er sagte, bei einem Touristenvisum wäre es kein Problem gewesen, aber es wüsste keiner, wie bei einem Aufenthaltstitel zu verfahren sei.

Genau da würde es ein Problem sein. Hätte ein Touristenaufenthalt vorgelegen,
wäre nach den Schengenregularien nur in Ausnahmefällen ein weiterer Aufent-
halt möglich. Hier gilt grundsätzlich: 3 Monate in, 3 Monate außerhalb Schengen-
land.
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Leuchte
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #9 - 26.10.2005 um 14:05:40
 
@ Ronny: der Nat. Titel gilt auch für bis zu drei Monate für die Schengenstaaten-->also auch schengenrechtlich relevant


@derRay: sie darf sich in den vergangenen 6 Monaten max. 3 monate hier aufgehalten haben, tatsächlich war sie aber die gesamten vergangenen 6 (bzw. sogar 12) Monate im Schengengebiet (denn da zählt ja auch Deutschland zu)
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derRay
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Antwort #10 - 26.10.2005 um 14:21:35
 
Also, wenn ich Euch jetzt richtig verstehe, ist sie

a) nach Ronnys Ansicht gar nicht illegal, weil sie ja am 25.10. nach Tschechien eingereist war und daher ihre 6 Monate wieder zu laufen begonnen haben.

b) nach Leuchtes Ansicht ist sie illegal, weil sie sich vorher 3 Monate ausserhalb des Schengenbereichs hätte aufhalten müssen.

Ich muss also hoffen eher einen Ronny als einen Leuchte morgen bei der Ausländerstelle vor mir zu haben.

Aber unstrittig ist, dass sie durch ärtztliche Bescheinigung eine Duldung bis zu einem ärtztlich verordneten Zeitpunkt erreichen kann, auch wenn ihr Titel schon abgelaufen ist.

Interessant finde ich, dass es (von der Flugreisefähigkeit abgesehen) gar keine Rolle zu spielen scheint, ob sie schwanger ist, bzw. dadurch ein EU-Bürger zum Vater wird.

Nochmal vielen Dank soweit!
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RainMan
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Antwort #11 - 26.10.2005 um 15:01:57
 
Zitat:
Interessant finde ich, dass es (von der Flugreisefähigkeit abgesehen) gar keine Rolle zu spielen scheint, ob sie schwanger ist, bzw. dadurch ein EU-Bürger zum Vater wird.



Genau die Frage gab es vor ein paar Wochen schon einmal, allerdings in ganz anderer Konstellation und der Vater war Deutscher.

http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ausweisung;a...

Ich habe damals schon vertreten, dass ein ungeborenes deutsches Kind ein Aufenthaltsrecht hat, dass der Mutter mindestens zu einer Duldung verhelfen muss. Die große Meinung hier sah das allerdings anders. Gesetzt den Fall, Du erkennst das Kind jetzt an und nach österreichischem Staatsangehörigkeitsrecht wird das Kind mit der Geburt Österreicher, dann müsste für meine Begriffe in diesem Fall genau das gleiche gelten. In dem anderen Thread hatte ich eine Gerichtsentscheidung vom VG Greifswald zitiert, es gab aber noch ein paar andere von anderen Verwaltungsgerichten mit gleicher Argumentation.

Da der Gedankengang selbst hier nicht auf viel Gegenliebe gestoßen ist, bezweifle ich, dass Deine ABH da so ganz ohne Schwierigkeiten mitmachen wird, deshalb ist eine Duldung wegen Reiseunfähigkeit bestimmt leichter zu bekommen, sofern die nicht sowieso der "Mick-Fraktion" angehören, die ja nicht so unverbreitet zu sein scheint. Sollte beides nicht klappen, weil der Arzt meint, sie könne reisen und die ABH es so wieht wie Leuchte ist der andere Weg vielleicht einen Versuch wert.

Argumentation wäre wie folgt:

1. Kind ist/wird Österreicher (abhängig von Vaterschaftsanerkennung und österreichischem Staatsangehörigkeitsrecht).
2. Damit hat das Kind in Verbindung mit Dir ein Aufenthaltsrecht (wird hier sofort mit Sicherheit scharf bekämpft/bestritten werden, aber, wie gesagt, als letzter Halt ist es vielleicht einen Versuch wert).
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Antwort #12 - 26.10.2005 um 16:36:53
 
Zitat:
@ Ronny: der Nat. Titel gilt auch für bis zu drei Monate für die Schengenstaaten-->also auch schengenrechtlich relevant


Da schließe ich mich Leuchte an. Will zwar nicht unbedingt etwas heißen, aber so wird bei uns schon seit Schengen verfahren weil unser Chef die Sache mal irgendwo `verifiziert´hat.
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Antwort #13 - 26.10.2005 um 16:43:05
 
Zitat:
...
Interessant finde ich, dass es (von der Flugreisefähigkeit abgesehen) gar keine Rolle zu spielen scheint, ob sie schwanger ist, bzw. dadurch ein EU-Bürger zum Vater wird.

Nochmal vielen Dank soweit!


Wahrscheinlich ist niemand darauf eingegangen weil es für Dich selber gar kein Problem zu sein scheint. Du hast doch selber gesagt, daß sie ihr Baby im Heimatland zur Welt bringen will und im Dezember sowieso zurück will.

Da werden wir doch nicht so leichtsinnig sein und die von RainMan angesprochene Diskussion nochmal lostreten... Zwinkernd 8)
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Antwort #14 - 26.10.2005 um 16:51:16
 
Zitat:
Da werden wir doch nicht so leichtsinnig sein und die von RainMan angesprochene Diskussion nochmal lostreten... Zwinkernd 8)


Um das gleich im Keim zu ersticken: Uneheliche Kinder eines österreichischen Mannes bekommen nicht die österreichische Staatsangehörigkeit, steht zumindest auf der Homepage Eurer Botschaft, also wird das wohl leider nix.

Und der andere Fall wird schon noch einmal wieder vorkommen.....  Zwinkernd

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