Hi,
in der Praxis dürften sich aus der Problematik keine Probleme
ergeben. Zunächst ist festzuhalten, dass in jedem Fall der Rechts-
anspruch bestehen bleibt. Es wird allenfalls das sogenannten
"Versagungsermessen" eröffnet. Ich bin grundsätzlich der Meinung,
dass der § 28 Abs. 1 als spezielle Regelung die Vorschrift des § 27
Abs. 3
AufenthG verdrängt. Dieses wird auch durch die Regelung in
der
VwV Nr. 27.3.7 klargestellt.
Die Nr. 28.1.1 der
VwV steht nicht im Widerspruch zur Nr. 27.3.7.
Sie sagt aus, dass zwar eigentlich der § 27 Abs. 3
AufenthG ange-
wendet werden kann, man solle hier aber die Nr. 27.3. (incl.
27.3.7) beachten. Tragender Grund für die Nichtanwendung des
§ 27 Abs. 3
AufenthG soll dann die Unmöglichkeit des Verweises
auf die Eheführung im Heimatland des nachziehenden Ehepartners
sein. Gemeint sein kann mit diesem "tragenden Grund" nur ein
Grund im Sinne der Nr. 27.3.7
VwV.