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Familienzusammenführung und Lebensunterhalt (Gelesen: 3.610 mal)
willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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14.10.2005 um 11:20:16
 
Hallo,
in zahlreichen Foren und Infoseiten wird behauptet, dass Deutsche, die mit einem Ausländer verheiratet sind, einen Rechtsanspruch haben mit ihrem Ehegatten in Deutschland zu leben. Es soll also angeblich nicht von der Sicherung des Lebensunterhaltes abhängig sein. Jetzt habe ich nochmal im Aufenthaltsgesetz nachgelesen und da ist mir folgender Paragraph aufgefallen:

§27 (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

Der Rechtsanspruch scheint doch nicht so umfassend zu sein.

Da ich selber in der Situation bin meine Ehefrau nach Deutschland zu holen, würde mich dieser Passus interessieren. Ich beziehe keine Leistungen gemäß SGBII und XII und habe auch darauf keinen Anspruch, aber ich bin noch Student mit geringem Einkommen. Kann dieser Paragraph bei mir Anwendung finden? Es scheint ja auch keine Soll- sondern nur eine Kann- Bestimmung zu sein.

Kennt sich jemand damit besser aus?

Gruß

willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.10.2005 um 11:32:30
 
Hallo willix,

Cool bleiben  Zwinkernd
lies mal weiter im Aufenthaltsgesetz, für Dich als Deutschen trifft §28 zu.

greets ...
neuro .........
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 14.10.2005 um 11:39:06
 
Leider gilt der Paragraph auch für mich als Deutscher!?
Es ist ja extra vermerkt: "Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden."!! Und der Absatz 2  bezieht sich auf §28!!
Also gilt dies auch für mich, oder??

Zur Vollständigkeit nochmal der gesamte Paragraph:


§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs

(1) Die Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet für ausländische Familienangehörige (Familiennachzug) wird zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Artikel 6 des Grundgesetzes erteilt und verlängert.

(2) Für die Herstellung und Wahrung einer lebenspartnerschaftlichen Gemeinschaft im Bundesgebiet finden Absatz 3, § 9 Abs. 3, §§ 28 bis 31 sowie § 51 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
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Antwort #3 - 14.10.2005 um 11:47:22
 
Keine Panik,
siehe : http://www.xonder.de/cgi-bin/yabbserver/foren/F_0134/YaBB.cgi?board=ehe;action=d...

dort ist alles erkärt  Zwinkernd

greets ...
neuro .....
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 14.10.2005 um 11:54:02
 
danke für die info! ich bin leider nicht so geübt im umgang mit gesetzestexten und wollte einfach nichts übersehen haben...
aber dennoch würde ich gerne wissen, für wen dieser paragraph gilt... es steht ja nicht explizit, dass es nur in deutschland lebende ausländer betrifft!


gruß

willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 14.10.2005 um 12:14:28
 
nochmal zur Übersicht:

§ 27 Grundsatz des Familiennachzugs
(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.

und:

§ 28  Familiennachzug zu Deutschen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen

   1. Ehegatten eines Deutschen,
   2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
   3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Sie kann abweichend von § 5 Abs. 1 dem nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen erteilt werden, wenn die familiäre Gemeinschaft schon im Bundesgebiet gelebt wird.



Meiner laienhaften Ansicht nach steht §28 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz im Widerspruch zu §27 Abs. 3. In §28 Abs. 1 wird ja im Gegensatz zu §27 Abs. 3 explizit ausgeführt, dass bei Ehegatten eines Deutschen die Sicherung des Lebensunterhaltes (abweichend (!) vom §5 Abs. 1 Nr. 1) nicht gewährleistet sein muss. Und §27 bezieht sich ja auch auf Deutsche, oder?

Ich will und darf nichts übersehen, deswegen würde es mich freuen, wenn mich jemand aufklärt!
Danke!

willix

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Abu
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Antwort #6 - 14.10.2005 um 13:48:23
 
Hi Willix,

Ich muß zugeben, daß ich über diesen § 27 Abs. 3 auch schon gestolpert bin. Da ist das AufenthG zumindest nicht ganz glücklich strukturiert...

Mir fallen dazu zwei Sachen ein:

Erstens trifft § 27 Abs. 3 nur dann zu, wenn - zusätzlich zum nachziehenden Ausländer - noch andere ausländischen Familienangehörigen oder andere Haushaltsangehörige im Spiel sein. Das dürfte in meisten Fällen nicht gegeben sein.

Zweitens sind hier die Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG ganz interessant, wenn auch nicht 100% erhellend. Die findet man bei www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/gesetzgebung. Insbesondere den Hinweis Nr. 27.3.7 könnte man so interpretieren, daß § 27 Abs. 3 beim Familiennachzug zu Deutschen nach § 28 Abs. 1 generell nicht relevant ist. Das wäre m. E. auch irgendwie logisch.
Was sagen denn die Experten?

Abu
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Antwort #7 - 14.10.2005 um 14:30:03
 
hallo abu,
es scheint dann leider doch nicht so einfach zu sein. so steht in den anwendungshinweisen des aufenthaltsgesetzes:

28.1.1 Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 besteht ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, ohne dass die Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1) des nachziehenden Ausländers zu fordern ist; vgl. Nummer 27.3.7. Allerdings kann unter den Voraussetzungen des § 27 Abs. 3 trotz des grundsätzlich bestehenden Anspruchs die Aufenthaltserlaubnis verweigert werden; vgl. näher Nummer 27.3. Im Rahmen der nach § 27 Abs. 3 erforderlichen Ermessensabwägung ist maßgeblich darauf abzustellen, dass dem Deutschen regelmäßig nicht zugemutet werden kann, die familiäre Lebensgemeinschaft im Ausland zu leben, und dass der besondere grundrechtliche Schutz aus Artikel 6 Grundgesetz eingreift.

ich verstehe diesen anwendungshinweis derart, dass es keinen rechtsanspruch auf ehegattennachzug zu einem deutschen gibt.

man sollte sich da glaube ich als deutscher ehegatte nicht zu sehr in sicherheit wiegen!

gruß

willix
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Mick
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Antwort #8 - 14.10.2005 um 20:04:28
 
Hi,
in der Praxis dürften sich aus der Problematik keine Probleme
ergeben. Zunächst ist festzuhalten, dass in jedem Fall der Rechts-
anspruch bestehen bleibt. Es wird allenfalls das sogenannten
"Versagungsermessen" eröffnet. Ich bin grundsätzlich der Meinung,
dass der § 28 Abs. 1 als spezielle Regelung die Vorschrift des § 27
Abs. 3 AufenthG verdrängt. Dieses wird auch durch die Regelung in
der VwV Nr. 27.3.7 klargestellt.
Die Nr. 28.1.1 der VwV steht nicht im Widerspruch zur Nr. 27.3.7.
Sie sagt aus, dass zwar eigentlich der § 27 Abs. 3 AufenthG ange-
wendet werden kann, man solle hier aber die Nr. 27.3. (incl.
27.3.7) beachten. Tragender Grund für die Nichtanwendung des
§ 27 Abs. 3 AufenthG soll dann die Unmöglichkeit des Verweises
auf die Eheführung im Heimatland des nachziehenden Ehepartners
sein. Gemeint sein kann mit diesem "tragenden Grund" nur ein
Grund im Sinne der Nr. 27.3.7 VwV.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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Antwort #9 - 15.10.2005 um 02:33:33
 
Danke für die Entwirrung der doch sehr komplizierten und nicht immer glücklich formulierten Gesetze und Verordnungen.

Gruß

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Antwort #10 - 15.10.2005 um 12:47:14
 
Ich habe nochmal bei meiner örtlichen ABH nachgefragt und leider war der dortige Beamte gegenteiliger Meinung. Dieser hat mir versichert, dass die in §27 Abs. 3 genannten Versagungsgründe die Vorschrift des §28 Abs. 1 verdrängen. Abgesehen von Niedersachen gibt es leider noch keine bindende Verwaltungsvorschrift diesbezüglich, sondern nur Anwendungshinweise des Innenministeriums. So ist man wahrscheinlich doch von der unterschiedlichen Interpretation und Anwendung der Vorschriften seitens der einzelnen ABHs abhängig.
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