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Baby mit deutschen pass.. (Gelesen: 1.650 mal)
Laukarbo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag Baby mit deutschen pass..
08.10.2005 um 11:41:04
 
Hallo , ich bin neu hier...
Ich habe schon durch die einzelnden Themen geschaut jedoch nicht wirklich eine Antwort zu meiner Frage gefunden..
Ein Deutscher für längere Zeit auf den Philippinen lebend ,verheiratet aber in trennung lebend,hat eine Freundin auf den Phils,diese wird schwanger..das Kind bekommt einen Deutschen Kinderpass da der Vater es anerkennt.Hat jetzt die Freundin irgend ein Recht bei Rückkehr nach Deutschland mit zu kommen? Welches Visum müßte sie beantragen?
Ich sehe da das problem beim Vater der zwar in Trennung lebt aber halt noch verheiratet ist...welche möglichkeiten gibt es für die Freundin ?

wäre für jede Antwort dankbar.

viele Grüße
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 08.10.2005 um 12:09:22
 
Sie hat einen Anspruch nach
§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG
wenn sie die
Personensorge ausübt.

Allerdings dürfte sie erst nach der Geburt die Möglichkeit haben,
ein Visum zu erhalten, wenn das Kind dann schon einen deutschen
Pass hat.
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Laukarbo
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Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.10.2005 um 13:53:32
 
vielen dank für die schnelle antwort und den link zu den Paragraphen...
Wenn das Kind nun einen Deutschen Pass hat mit was für einer zeitspanne muss die Mutter rechnen bis sie Ihr Visum erhält? Ist das über vorhersehbar?



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Riki
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Beiträge: 46

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
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Antwort #3 - 08.10.2005 um 20:37:16
 
Hallo Laukarbo,

den Rechtsanspruch hatte meine Lebensgefährtin mit unserem (deutschen) Sohn auch, doch hat sich die Deutsche Botschaft in Sarajewo nicht entblödet, zu behaupten, der Familiennachzug zu dem deutschen Kind wäre erst möglich, wenn der Säugling - ohne die Mutter ! - seinen tatsächlichen Wohnsitz bereits in Deutschland hat.
Die Ausländerbehörde hat aber die Botschaft abblitzen lassen, so dass es bei Schikanen blieb.
Ich hoffe, Deine Ausländerbehörde sieht den Vorrang des Grundgesetzes vor irgendwelchen zweifelhaften Formulierungen im Aufenthaltsgesetz genauso.

Viel Glück!
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mannip1
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #4 - 25.10.2005 um 15:14:57
 
Hallo , auch ich bin neu hier .
Mein Sohn ist am 29.10.04 auf den Philippinen geboren . Meine Lebensgefährtin ( wir sind noch nicht verheiratet ) ist philippinische Stattsangehörige. Im Aug.05 hat die Botschaft endlich den Kinderausweis für meinen Sohn ausgestellt , obwohl ich ihn hier in D schon im Nov.04 anerkannt hatte und der Botschaft die Urkunden übermittelt habe.
In einem Gespräch in der Botschaft wegen Visum für meine Lebensgefährtin am 19.9.05 wurde auch gesagt , sie können doch mit dem Jungen nach Deutschland fliegen , es besteht für die Kindesmutter kein Anspruch auf Erteilung 1 Visums. Mein Hinweis das ich mit der Ausländerbehörde hier in Hamburg gesprochen habe , und die mir sagten , die Botschaft brauch nur den Antrag auf das Visum und den Kinderausweis meines Sohnes zu faxen , dann gibt es sofort die Zustimmung wurde damit abgetan das ich offenbar 1 Träumer sei , ausgerechnet die Ausländerbehörde in Hamburg . Die würden mind. 3 Monate brauchen um die Papiere zu prüfen und faxen würde die Botschaft auch gegen Kostenübernahme nicht .
Ich habe dann alle Papiere an die HH Ausl. Beh. gefaxt ( 21.9.05 ) und die Ausl. Beh. HH hat am 22.9.05 per Visa/Online der Erteilung des Visums zugestimmt .
Nun kam die Botschaft mit Ausreden : liegt nichts vor blah blah . Ich habe dann bewiesen das der Bootschaft seit 22.9. die Zustimmung der zust. Ausl.Beh. vorliegt .
Nun ist eine weitere innerd. Behörde mit der Beurteilung des Visumantrages betraut und die Papiere müssten alle auf den Philippinen nun noch geprüft werden ( meine Lebensgefährtin ist " late registration " ) .
Von AA gibt es nur die Antwort : alles total normal , von weiteren Sachstandsfragen sollte ich Abstand nehmen .
§ 23 Ausl.G regelt das Problem eigentlich ganz klar : es besteht 1 Rechtsanspruch des ausl. Elternteils eines minderj. deutschen Bürgers auf Erteilung einer Aufebthaltsgenehmigung !
Ob ich mit meinem Kommentar  helfen konnte weiß ich nicht , hoffe aber ein bisschen informiert zu haben . Wenn hier noch jemand gute Info hat ( auch Adressen von guten Fachanwalt -nicht einer der nur Kohle zieht aber nichts macht - ) wäre ich sehr dankbar
:blum
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