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Anrechnung Besitzzeit nat. Visum (Gelesen: 2.266 mal)
andrej
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22.09.2005 um 12:50:56
 
Hallo zusammen,

lt. Auskunft der Eingürgerungsbehörde beginnt die Antwartszeit für die Einbürgerung nach §10 StAG erst ab dem Tag der Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung. Die Zeit davor, wo man ein nationales Visum zur Einreise und anschliessender Beantragung einer Aufenthaltsgenehmigung besessen hat, wird nicht berücksichtigt - und das sind bei mir ca. 2,5 Monate.

Ist das wirklich so?
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Ralf
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Moin Moin ;)


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Antwort #1 - 22.09.2005 um 13:29:43
 
Das ist richtig. Zeiten mit einem Visum sind nicht anrechenbar.
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andrej
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Antwort #2 - 22.09.2005 um 15:53:43
 
danke!
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andrej
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Antwort #3 - 24.06.2006 um 14:07:22
 
So, ich habe vom Landesausländerbeauftragten, Bereich Rechtsfragen, folgende Antwort erhalten:

Zum Zeitpunkt Ihrer Einreise am XX.XX.1999 ... waren Sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Form des Sichtvermerks (Visum). Nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen des Ausländergesetzes (AuslG) stellte das Visum im Unterschied zu den nunmehr geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keinen eigenen Aufenthaltstitel dar, sondern es handelte sich um eine Aufenthaltsgenehmigung, die in der Form des Visums erteilt worden war.

Nach den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz und der ergänzenden Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern sind u.a. Zeiten in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung oder -befugnis war, anrechnungsfähige Aufenthaltszeiten. Visa, die nach dem AufenthG als eigene Aufenthaltstitel gelten, werden dabei nicht genannt und können damit möglicherweise nicht mehr angerechnet werden. Wenn Sie ... im Zeitpunkt Ihrer Einreise und bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ... jedoch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Form des Sichtvermerks waren, kann der Zeitraum in dem Sie sich mit Ihrem Visum hier augehalten haben nach meiner Auffassung als anrechnungsfähige Aufenthaltszeit bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten für eine mögliche Einbürgerung berücksichtigt werden. Insofern stellt dies einen Vorteil gegenüber Personen dar, die nach dem 01.01.2005 mit einem Visum in das Bundesgebiet einreisen.
Ich gehe davon aus, dass die aufenthaltsrechtlichen Unterschiede zwischen den Neuregelungen des AufenthG und dem zum Zeitpunkt Ihrer Einreise geltenden AuslG dem Mitarbeiter der EBH möglicherweise so nicht bekannt sind...


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motorcu
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long live Jazz! :))


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Antwort #4 - 25.06.2006 um 23:29:37
 
hi

ich hatte mein Einreise Visum (als Student) Sept. 99 bekommen.
Eine ABew. habe ich ab 16 Nov. 99 bekommen.
Seit 03.2005 habe ich AErlaubnis.
Da ich eine Int. Kurs besucht habe, wurde erförderliche Zeit ist 1 Jahr verkürzt auf 7 Jahre(nach St.Gez. §10)

ich bin vor paar Monaten bei der Behörde gewesen. Der Beamte hat gemeint dass ich im September  mich beantragen kann. (für die Einbürgerung natülich Zwinkernd )

Ich denke er hatte Visum Zeit auch mitgerechnet.
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