So, ich habe vom Landesausländerbeauftragten, Bereich Rechtsfragen, folgende Antwort erhalten:
Zum Zeitpunkt Ihrer Einreise am XX.XX.1999 ... waren Sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Form des Sichtvermerks (Visum). Nach den zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen des Ausländergesetzes (AuslG) stellte das Visum im Unterschied zu den nunmehr geltenden Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keinen eigenen Aufenthaltstitel dar, sondern es handelte sich um eine Aufenthaltsgenehmigung, die in der Form des Visums erteilt worden war.
Nach den Verwaltungsvorschriften zum Staatsangehörigkeitsgesetz und der ergänzenden Anwendungshinweise des Bundesministerium des Innern sind u.a. Zeiten in denen der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, -bewilligung oder -befugnis war, anrechnungsfähige Aufenthaltszeiten. Visa, die nach dem
AufenthG als eigene Aufenthaltstitel gelten, werden dabei nicht genannt und können damit möglicherweise nicht mehr angerechnet werden. Wenn Sie ... im Zeitpunkt Ihrer Einreise und bis zur Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung ... jedoch im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung in der Form des Sichtvermerks waren, kann der Zeitraum in dem Sie sich mit Ihrem Visum hier augehalten haben nach meiner Auffassung als anrechnungsfähige Aufenthaltszeit bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten für eine mögliche Einbürgerung berücksichtigt werden. Insofern stellt dies einen Vorteil gegenüber Personen dar, die nach dem 01.01.2005 mit einem Visum in das Bundesgebiet einreisen.
Ich gehe davon aus, dass die aufenthaltsrechtlichen Unterschiede zwischen den Neuregelungen des
AufenthG und dem zum Zeitpunkt Ihrer Einreise geltenden
AuslG dem Mitarbeiter der
EBH möglicherweise so nicht bekannt sind...
Any comments?