Zitat:Wenn der Aufenthaltszweck aber wie ich vermute und wie üblich nicht Studium, sondern explizit Promotion ist?
In wieweit gilt bei der Ausländerbehörde denn eine Promotion als Studium. Die Sozialkassen verneinen dies ja in der Regel. Darf man sich in diesem Fall mit jeder Behörde einzeln streiten. Ist ein Statusunterschied in beiden Bereichen rechtlich hinnehmbar und zulässig (ich denke nein).
P.S.: Ich kann auch Rechtschreibung allerdings sind die Tasten hier so dicht.
Die Promotion fällt ausländerrechtlich unter den Begriff `Studium´, d.h. die
AE wird genau wie beim STudium auf der Grundlage des § 16
AufenthG erteilt. Allerdings ist die Promotion ein Wechsel des Aufenthaltszweckes unabhängig davon ob sie freiwillig ist oder nicht. Auf die Möglichkeit des Wechsels besteht kein Anspruch. Wenn die
ABH aber genehmigt und für die Promotion eine
AE erteilt kann nach erfolgter Promotion -die dann die Beendigung des Aufenthaltszweckes Studium bedeutet- logischerweise auch das Jahr zur Arbeitssuche beansprucht werden. Dies gilt aber nur für einen Abschluß, nicht für den Abbruch. Wenn abgebrochen wird richtet sich das Jahr nach dem letzten Abschluß für den Aufenthaltstitel erteilt wurden.
Wenn der schon länger als ein Jahr zurückliegt ist der Ofen für den § 16, 4 aus.
Eine Erteilung nach § 18 kommt aber bei Vorliegen der Voraussetzungen immer noch in Betracht.
Es handelt sich zwar hier um eine Ermessensentscheidung, bei vorliegender Zustimmung der Arbeitsverwaltung kann jedoch das in § 18, 4 erwähnte öffentliche, wirtschaftliche, regional oder arbeitsmarktpolitische Interesse vorausgesetzt werden. In diesen Fällen würde ich das Ermessen der Behörde als gegen Null tendierend einstufen.
Nach den Anwendungshinweisen soll die
AE dann nur noch in den Fällen versagt werden, in denen zwischenzeitlich die allgmeinen Voraussetzungen des § 5 nicht mehr vorliegen.