Hi,
boah, das sind aber viele Fragen. Ich werde sie nicht konkret
beantworten, macht keinen Sinn, da hier kein Einzelfall "ent-
schieden" werden kann.
Der Grundsatz ist, dass Asylbewerber nicht hier bleiben sollen,
wenn sie nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Fragen
zur Verfolgung aufgrund Desertation etc. werden im Asylver-
fahren geklärt. Ebenso wird im Asylverfahren geklärt, ob ander-
weitige - zielstaatbezogene - Abschiebungshindernisse be-
stehen. Hierzu gehört auch die Frage der Behandelbarkeit von
psychischen Erkrankungen. Das ist ein äußerst kompliziertes
Gebiet. Der Trend in der Rechtssprechung geht dahin, dass
gesagt wird: Man muss sich auf den Standard in der Heimat
verweisen lassen. Man hat keinen Anspruch auf "Heilung" (die
Vermutlich eh nicht möglich ist) im Bundesgebiet. Ggf. wird auch
eine Verschlechterung zugemutet, wenn sie nicht "erheblich"
ist.
Die Frage der Reisefähigkeit steht auf einem anderen Blatt.
Und hier geht die Tendenz dahin, dass ein psychisch Kranker
wohl kaum reiseunfähig sein dürfte. Sollte er es doch sein, dann
hätten wir ein Vollstreckungshindernis, welches durch die
ABHzu berücksichtigen ist.
Die Frage der Staatsangehörigkeit scheint aber wohl geklärt
zu sein? Wenn die serbisch-montenegrinischen Behörden einer
Rückübernahme zugestimmt haben, dann dürfte er auch zu
ihnen "gehören". Aber das kann man aus der Ferne nicht be-
urteilen. Sofern er dort die Todesstrafe befürchtet - oder sonstige
Verfolgung, dann muss er das beim Bundesamt geltend machen,
nicht bei der ABH!
So, das wars erstmal.