Hallo an die Experten,
ich habe da eine kleine Frage und zwar, wie ist die RL 2004/38 zu verstehen?
In Art.16 Absätze 1 und 2 steht:
Zitat:Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
Und in Art.18:
Zitat:Artikel 18
Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt durch bestimmte Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen
Unbeschadet des Artikels 17 erwerben die Familienangehörigen eines Unionsbürgers, auf die Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 Anwendung finden und die die dort genannten Voraussetzungen erfüllen, das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
Wie ist das jetzt für mich:
Drittstaatler mit einer Unionsbürgerin seit 2004 verheiratet und seit Anfang 2005 im besitz von AE-EU für 3 Jahre.Seit 1998 mit Bewilligung, bin noch Student meine Frau Promoviert.
Habe ich denn jetzt schon recht auf die Unbefristete AE-EU, da ich mich seit mehr als 5 Jahren rechtmäßig in D aufhalte oder erst wenn ich 5 Jahren mit meiner Frau rechtmäßig in D bin?
also, wenn ich jetzt Die Unbefristete AE-EU beantrage, bekomme ich die?
Danke.