Hat ja damit nichts zu tun. Der Anspruch nach § 27 wird durch den Ausweisungsgrund nicht berührt.
Ich bin allerdings der Meinung daß der sich aus § 39 ergebende Anspruch auf Erteilung der
AE ohne vorheriges Visaverfahren sich ausschließlich auf die Heilung des fehlenden/falschen Visums bei Eintreten unvorhergesehener Gründe bezieht und hierbei von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden muß. § 5 sieht vor:
Zitat:2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer Niederlassungserlaubnis voraus, dass der Ausländer
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.
Von diesen Voraussetzungen wäre in den Fällen des § 39 abzusehen während nach Absatz 1 die Erteilung eines Aufenthaltstitels i. d. R. voraussetzt, daß kein Ausweisungsgrund vorliegt. Davon
kann bei nicht der Regel entsprechenden Fällen abgesehen werden, aber es bleibt eine Ermessensentscheidung die durch den § 39 m. E. nicht reduziert wird.
Darüber hinaus sehe ich, wie schon gesagt, den 39 als eine Schutzvorschrift für Personen, bei denen aus unvorhergesehenen Gründen die Ert. der
AE ohne vorheriges Visaverfahren geboten erscheint. Es macht für mich keinen Sinn aus dieser Vorschrift dann einen Anspruch auf Erteilung ohne vorherige Ausreise für einen Personenkreis herauszulesen, der schon im Visa Verfahren gezeigt hat, daß er nicht gewillt ist, sich an die hier herrschenden Rechtsvorschriften zu halten (ist nicht meine Formulierung, stammt aus den VAH zu § 55,2.1) und sich den Aufenthalt im BG durch falsche Angaben im VisaVerfahren erschlichen hat.
Meistens hapert es ja schon am definitiven Nachweis. In den seltensten Fällen wird dies ja bei Beantragung der
AE kundgetan, meistens wird ja behauptet, die Heirat habe sich kurzfristig ergeben. Wenn der Nachweis aber durch die
ABH geführt werden kann wüßte ich nicht, warum nicht auf das Visa Verfahren verwiesen werden kann.
Ich habe schon erwähnt daß die Botschaft den Aufenthaltstitel ja auch zurücknehmen kann, wenn dieser aufgrund falscher Angaben erteilt wurde. In dem Fall wäre der Heiratskandidat auch hier, nur eben ohne Visum. Da könntest Du auch nicht auf § 39 zurückgreifen. Nur weil die Rücknahme aufgrund des zeitaufwändigen Verfahrens nicht sinnvoll ist kann ja nicht deshalb dann ein Anspruch auf Ert. ohne vorh. Visum entstehen.
Der Ausweisungstatbestandes nach § 55.2.1 stammt ja ursprünglich aus der Anti-Terrorgesetzgebung und wurde sozusagen aus `Staatssicherheitsgründen´ eingeführt. Das Ganze könnte man ja vergessen, wenn die Vorschrift schlicht durch eine Heirat ausgehebelt werden könnte. Die Anwendungshinweise dazu sind eigentlich relativ eindeutig.
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber ich kann bisher nicht sehen inwieweit § 39 Auswirkungen bei Vorliegen von Ausweisungsgründen haben könnte.