Zitat:nun sollte es jeder gecheckt haben
Hoi,
glaube ich nicht. Mich würden diese Angaben wieder in die Irre führen:
Zitat:Klar kann die Erklärung wahrheitswidrig unterschrieben werden, man müßte allerdings u. U. mit der Konsequenz leben, daß die Erteilung der
AE zur Familienzusammenführung ohne vorgeschaltetes Visaverfahren abgelehnt wird.
Zitat:Stimmt schon, daß die meisten Behörden in solchen Fällen ein Auge zudrücken. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht.
Eigentlich dachte ich, dass das Thema an anderer Stelle schon geklärt
war. Aber scheint nicht der Fall zu sein. Also nochmal:
Am Bespiel Einreise mit Schengenvisum und Eheschließung in DK.
Nach § 39 Nr. 3
AufenthV kann der Ausländer entscheiden, die
AE nach der
Einreise zu beantragen. Die
ABH hat hier keinerlei Ermessensspielraum und
kann mit Sicherheit nicht auf das Visumsverfahren verweisen. Der 39 III würde
bei einer anderen Auslegung völlig ins Leere laufen. Und die andere Auslegung
würde der Begründung der Bundesregierung zu § 39 Nr. 3 auch zuwider laufen.
Anders wäre es, wenn die
AE aus anderen Gründen abgelehnt werden soll.
Dann wäre aber die logische Konsequenz, dass es im Visumsverfahren eben-
falls nicht zur Erteilung kommt.
Dennoch ist nicht zu dem Verfahren zu raten. Man macht sich mit den Falschan-
gaben strafbar. Ferner ist ein Schengevisum grundsätzlich nicht verlängerbar,
insbesondere gibt es keine
AE, auf die kein Anspruch besteht (z.B. zur Ehe-
schließung). Aber auch das ist schon öfter gesagt worden.