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Ehegattennachzug bei ALG 2 möglich? (Gelesen: 3.469 mal)
Passant
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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04.08.2005 um 19:01:29
 
Hi,

ich bin brandneu.

Kann es wahr sein, dass meinem ausländ. Ehemann, den ich im Ausland geheiratet habe, das Visum zum Nachzug zur deutschen Ehefrau (zu mir) verweigert wird, wenn ich hier ALG 2 beziehe? Soweit mir bekannt ist, ist es unser absolutes Recht, zusammen in Deutschland leben zu dürfen, auch wenn wir auf ALG 2 angewiesen sind?  ???

Unsere Papiere sind einwandfrei, u.a. liegt auch ein Ehefähigkeitszeugnis vor.

Bitte helft mir, ich habe ungeheure Angst.
Dankeschön.
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 04.08.2005 um 19:28:12
 
Zitat:
Bitte helft mir, ich habe ungeheure Angst.



Hallo Passant,

lockerbee, schau mal in den § 28 Abs. 1 AufenthG oben bei
www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif .

Der ist auf Deiner Seite.

Zitat:
...ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 dem ausländischen...


bedeutet :

IST= Dein Männe hat Anspruch auf die Erteilung der AE und damit auch des Visums zur Familienzusammenführung, wenn mit der Eheschließung alles glatt ist.

abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1=ohne dass die nachfolgende allgemeine Erteilungsvoraussetzung erfüllt wird.

Zitat:
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird und

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,


Damit ist der Erteilung des Visums dieses Hindernis genommen Zwinkernd

Evtl. wird es eine kürzer befristete AE geben oder später (nach drei Jhren) noch keine NE wenn die Voraussetzungen sich nicht ändern,aber da er mit der AE auch arbeiten darf, wird sich Deine Lage hoffentlich bessern Zwinkernd

Angst genommen ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 05.08.2005 um 14:18:20
 
Vielen Dank, ich bin sehr erleichtert.
Grüße
Passant
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 06.08.2005 um 13:06:23
 
In Euren FAQ habe ich gelesen, dass es vorkommen kann, dass die ABH das Visum trotz des Gesetzes "auf meiner Seite" verweigert. Was kann ich in diesem Fall tun?  Griesgrämig
Dankeschön.
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Abu
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Antwort #4 - 06.08.2005 um 23:29:21
 
Zitat:
In Euren FAQ habe ich gelesen, dass es vorkommen kann, dass die ABH das Visum trotz des Gesetzes "auf meiner Seite" verweigert. Was kann ich in diesem Fall tun?  Griesgrämig
Dankeschön.
Passant


1.: Remonstrieren, d. h. widersprechen, bei der zuständigen Auslandsvertretung

2.: Klage beim Verwaltungsgericht Berlin einreichen

guck http://www.auswaertiges-amt.de/www/de/aamt/buergerservice/faq/kat2/F10

Abu
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Passant
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 07.08.2005 um 09:19:21
 
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.

Sollte das Visum angelehnt werden: Wie lange kann ein Klageverfahren erfahrungsgemäß (schlimmstenfalls) andauern?
Dankeschön
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jerrylee
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Antwort #6 - 07.08.2005 um 10:45:33
 
Hallo Passant,

nach meinen Erfahrungen kann so ein Klageverfahren durchaus 2 Jahre dauern, aber mach dich nicht verrückt, ich denke, soweit wird es nicht kommen.

Gruß J.  Zwinkernd
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #7 - 09.08.2005 um 18:30:53
 
Moment mal: Passant schreibt, daß u. a. ein Ehefähigkeitszeugnis vorliegt. Demnach handelt es sich wohl nicht um ein Visum zur Familienzusammenführung sondern zur Eheschließung und das kann sehr wohl abgelehnt werden wenn der LU nicht sichergestellt ist. Da greift der 28 gar nicht.
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ronny
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Antwort #8 - 09.08.2005 um 19:01:16
 
Zitat:
Da greift der 28 gar nicht.


Zitat:
Kann es wahr sein, dass meinem ausländ. Ehemann, den ich im Ausland geheiratet habe


Gemeint war wohl eher, dass sie bei der Eheschließung eins vorgelegt hatte Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #9 - 10.08.2005 um 15:05:41
 
Hallo,

bei der Eheschießung IM AUSLAND hatte ich mein Ehefähigkeitszeugnis vorgelegt. Beantragt haben wir ein Visum zur Familienzusammenführung, nicht zur Eheschließung in Deutschland. Denn wir sind schon verheiratet. Sorry, liegt richtig.
Passant
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #10 - 11.09.2005 um 09:27:17
 
Hallo, bis heute hat sich nichts getan, wie warten auf das Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) für meinen Mann.
Eine Bekannte, die Jura studierte, meinte bei ALG II Bezug ist die Visumerteilung ein
"KANN", weil das im § 28 so drinsteht. Und innerhalb eines Gesetztes hat die Reihenfolge der § eine bestimmte Wertigkeit. Weil ja auch von der Sicherung des Lebensunterhalts die Rede ist und ERST DANACH, dass Ehegatten von Deutschen die AE zu erteilen ist.
Meine Frage, hat sie recht oder ist es doch unser absolutes Recht, hier zu leben? Entschuldigung für die erneute Fragerei. Vielen Dank.
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #11 - 11.09.2005 um 15:05:58
 
Zitat:
Hallo, bis heute hat sich nichts getan, wie warten auf das Visum zur Familienzusammenführung (Ehegattennachzug) für meinen Mann.
Eine Bekannte, die Jura studierte, meinte bei ALG II Bezug ist die Visumerteilung ein
"KANN", weil das im § 28 so drinsteht. Und innerhalb eines Gesetztes hat die Reihenfolge der § eine bestimmte Wertigkeit. Weil ja auch von der Sicherung des Lebensunterhalts die Rede ist und ERST DANACH, dass Ehegatten von Deutschen die AE zu erteilen ist.
Meine Frage, hat sie recht oder ist es doch unser absolutes Recht, hier zu leben? Entschuldigung für die erneute Fragerei. Vielen Dank.


Wie kommt sie denn darauf? § 28 sagt nichts von `kann´ bei Ehegattennachzug. Er sagt: `ist abweichend von § 5, 1.1 zu erteilen und 5, 1.1 regelt den Lebensunterhalt. Das einzige `kann´ im § 28,1 bezieht sich auf den nichtsorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen Deutschen.
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schnucki
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #12 - 08.10.2005 um 10:23:47
 

Hallo Passant!
Ich wollte dir eine private Nachricht schreiben,kriege es aber nicht hin...

Ich bin in der gleichen Situation wie du und wollte mal nachfragen,
wie der stand der Dinge jetzt bei dir ist...

Meinem Mann wurde das Visum abgelenht...... motz
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willix
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 14.10.2005 um 11:33:20
 
Zitat:
Hi,

ich bin brandneu.

Kann es wahr sein, dass meinem ausländ. Ehemann, den ich im Ausland geheiratet habe, das Visum zum Nachzug zur deutschen Ehefrau (zu mir) verweigert wird, wenn ich hier ALG 2 beziehe? Soweit mir bekannt ist, ist es unser absolutes Recht, zusammen in Deutschland leben zu dürfen, auch wenn wir auf ALG 2 angewiesen sind?  ???

Unsere Papiere sind einwandfrei, u.a. liegt auch ein Ehefähigkeitszeugnis vor.

Bitte helft mir, ich habe ungeheure Angst.
Dankeschön.



Wie sieht es mit diesem Paragraphen des Aufenthaltsgesetzes aus???

§27 (3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Familiennachzugs kann versagt werden, wenn derjenige, zu dem der Familiennachzug stattfindet, für den Unterhalt von anderen ausländischen Familienangehörigen oder anderen Haushaltsangehörigen auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist. Von § 5 Abs. 1 Nr. 2 kann abgesehen werden.
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