@ brickbat
Sorry, daß ich das so sagen muß, aber hier liegst Du vollkommen daneben.
Zitat:In NW wurde das Urteil per Erlaß in geltende Rechtslage umgesetzt.
Dann zitier doch mal die Passage des Erlasses, der besagt, daß das Urteil auch auf alle nicht-EU-ausländischen Ehehgatten von Deutschen anzuwenden ist...
Zitat:Stimmt. Trotzdem handelte es sich um den Fall eines Belgiers in Belgien.
Es ging es gar nicht um einen konkreten Fall, sondern ganz allgemein um eine belgische Rechtsvorschrift.
Zitat:Ich habe den Text des Urteils nicht vorliegen...
Das Urteil ist oben unter Gesetze verlinkt.
Zitat:... aber der Belgier in Belgien hat Recht bekommen und es gibt keinen Grund anzunehmen, daß beim gleichgelagerten Fall eines Deutschen in Deutschland die Sache anders zu beurteilen wäre.
Doch! Z. B.:
Zitat:In seinem Urteil vom 25. Juli 2002 (Az: C-459/99) gab der EuGH der Klage seitens der Bewegung gegen Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit (MRAX, Mouvement contre le racisme, l'antisémitisme et la xénophobie) gegen einen Runderlass des belgischen Staates recht. Dieser Runderlass des Innen- und Justizministeriums aus dem Jahre 1997 erschwert die Erteilung eines Visums zum Zweck der Eheschließung in Belgien oder zur Familienzusammenführung bei einer im Ausland geschlossenen Ehe. MRAX erachtete ihn für unvereinbar mit den Richtlinien der Gemeinschaft über Reisen und Aufenthalt innerhalb der EU. Das Urteil gilt angesichts der gegebenen Kompetenzen des EuGH nur für EU-Bürger, die von der Freizügigkeit der Erwerbstätigen, der Niederlassungsfreiheit und dem freien Dienstleistungsverkehr Gebrauch machen. Es kann „nicht auf die Situation von Personen angewandt werden, die von diesen Freiheiten nie Gebrauch gemacht haben", heißt es in der Urteilsschrift.
(
http://www.migration-info.de/migration_und_bevoelkerung/artikel/020704.htm )
Zitat:Ja, einfacher schon. Allerdings handelt es sich beim 39 um eine Kann-Vorschrift und offensichtlich ist die Behörde ja nicht bereit ihr Ermessen zugunsten des Antragstellers auszuüben. Da ist es m. E. schon sinnvoll sich auf eine bindende Vorschrift zu berufen.
Nein, es handelt sich nicht um eine Kann-Vorschrift! § 39
AufenthG beginnt:
Zitat:Über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn...
D.h. der Ausländer "kann"; die
ABH "muß" dann ggf erteilen bzw. verlängern.
Abu