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Ausländergesetz gleich Zuwanderungsgesetz? (Gelesen: 1.839 mal)
Joy
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15.07.2005 um 18:27:33
 
Hallöle mal wieder!

Ich hab nur mal eine kleine Verständnisfrage für meine  Hausarbeit.

Is vielleicht ne ganz dumme Frage, aber bin Laie.
Ist das Ausländergesetz, womit man das Asylbegehren begründet, ablehnt oder dem stattgibt das selbe wie nun das Zuwanderungsgesetz? Oder ist das ein ganz anderes? Wann wurde das Ausländergesetz das letzte mal reformiert?

Liebe Grüße
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ronny
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Antwort #1 - 15.07.2005 um 18:37:24
 
Zitat:
Wann wurde das Ausländergesetz das letzte mal reformiert?


Das AuslG trat am 31.12.2004 außer Kraft.

Die ersetzenden Regelungen finden sich jetzt im Aufenthaltsgesetz.

Altes und neues Ausländerrecht findest Du oben bei www.info4alien.de/images/top_gesetze.gif

Zitat:
Asylbegehren


Hat nun erstmal nix mit dem Ausländergesetz und auch nicht mit dem Aufenthaltsgesetz zu tun. Das Grundrecht ergibt sich aus den Art. 16 und 16a Grundgesetz (GG). Das Verfahren ist geregelt im Asylverfahrensgesetz:

Oben bei www.info4alien.de/images/top_links.gif gibt es einen zum Asylverfahrensgesetz.

Zitat:
Is vielleicht ne ganz dumme Frage


Die gibt es nicht, nur dumme Antworten Zwinkernd

Wenn noch Fragen offen sind, einfach stellen Zwinkernd

Grüße
Ronny Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Antwort #2 - 15.07.2005 um 19:01:58
 
Danke für die superschnelle Antwort!

Also gut, ich möchte meine Frage nochmal anders stellen. Ich habe dir hier mal einen Auszug aus einem Text kopiert, den ich gern unter anderem für meine Hausarbeit verwenden würde, weiß aber angesichts des neuen Zuwanderungsgesetzes nicht, ob er überholt ist und es diese Paragraphen, wie §51 I  AuslG z.B. schon gar nicht mehr gibt.


Auszug:

"Dabei sind die Voraussetzungen für Art. 16a
Grundgesetz und § 51 Abs. 1 AuslG im Wesentlichen
deckungsgleich. Ausnahme: § 51 AuslG
gewährt auch dort ein Abschiebungsverbot, wo
Art. 16 a Grundgesetz eine Asylgewährung wegen
Einreise aus sicheren Herkunftsländern
bzw. aus sicheren Drittstaaten oder auch teilweise
bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
ausschließt.

Im Asylverfahren ist es Aufgabe des Bundesamtes,
neben Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG
auch Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG
zu prüfen."


Kann ich das nun so übernehmen, oder sind es jetzt ganz andere §§ die das regeln?
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ronny
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Antwort #3 - 15.07.2005 um 19:26:35
 
Zitat:
oder sind es jetzt ganz andere §§ die das regeln?


Wenn Du die §§ 51 AuslG alt und 60 AufenthG neu mit einander vergleichst, wirst du sehen dass die Regelungen im Wesentlichen das Gleiche regeln.
Aber um das jetzt in einen inhaltlichen Zusammenhang mit Deinem Aufsatz zu bringen, müßte man den im ganzen lesen.

Auf alle Fälle kannst Du die §§ die sich auf das AuslG beziehen nicht mehr verwenden, weil es außerKraft ist.
Da muß man dann inhaltsgleiche Regelungen im neuen AufenthG heranziehen, wie ich das am Beispiel des § 60 AufenthG aufgezeigt habe.

Hier
 bzw.
hier
findest Du auch eine Synopse neues/ altes Recht zum Vergleich.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #4 - 15.07.2005 um 19:35:27
 
Dankeschön!

Verdammt, das bedeutet für mich mindestens doppelt so viel Arbeit...

Naja, oder ich lass die §§ ganz weg und beschränke mich auf die inhaltlichen Ausführungen. Hab jetzt auch schon gesehen, dass der § 53 Abs. 1-6 AuslG nahezu identisch ist mit § 60 AufenthG.

Nochmals vielen Dank!
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