Danke für die superschnelle Antwort!
Also gut, ich möchte meine Frage nochmal anders stellen. Ich habe dir hier mal einen Auszug aus einem Text kopiert, den ich gern unter anderem für meine Hausarbeit verwenden würde, weiß aber angesichts des neuen Zuwanderungsgesetzes nicht, ob er überholt ist und es diese Paragraphen, wie §51 I
AuslG z.B. schon gar nicht mehr gibt.
Auszug:
"Dabei sind die Voraussetzungen für Art. 16a
Grundgesetz und § 51 Abs. 1
AuslG im Wesentlichen
deckungsgleich. Ausnahme: § 51
AuslGgewährt auch dort ein Abschiebungsverbot, wo
Art. 16 a Grundgesetz eine Asylgewährung wegen
Einreise aus sicheren Herkunftsländern
bzw. aus sicheren Drittstaaten oder auch teilweise
bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen
ausschließt.
Im Asylverfahren ist es Aufgabe des Bundesamtes,
neben Art. 16 a
GG und § 51 Abs. 1
AuslGauch Abschiebungshindernisse gem. § 53
AuslGzu prüfen."
Kann ich das nun so übernehmen, oder sind es jetzt ganz andere §§ die das regeln?