Hallo Amira,
ich wollte dir mit meiner Antwort insbesondere erklären, warum du auf deine Eingangsfrage nicht gleich Antworten erhalten hattest, die du bereits nach wenigen Stunden angemahnt und bei
binational mit der Bemerkung, ob dieses Forum nur der Gelegenheitslektüre einiger Besucher diene, (rhetorisch?) hinterfragt hast.
Der Fall ist in der Tat sehr verworren. Dennoch einige Erläuterungen, die euch vielleicht etwas mehr Klarheit verschaffen könnten:
Mein Mann hat die die Stelle nach einem halben Jahr verloren, weil sie befristet war und nicht verlängert worden ist - was ist daran so seltsam?Nicht seltsam, aber nicht unwichtig. Es wäre ja möglich, dass evtl. auch hier nachträgliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Papiere der Grund für den Verlust des Arbeitsplatzes gewesen sein könnte.
Warum er für jedes Land eine neue Berufserlaubnis benötigt, kann ich dir nicht sagen, da musst du an anderer Stelle nachfragen (vielleicht ist es ja spannend für dich zu wissen, dass er sogar innerhalb eines Bundeslandes bei Klinikwechsel eine neue BE braucht ).O. K., wusste ich nicht. Deshalb die Frage.
Laut Vertrag war es eindeutig ein Arbeitsverhältnis. Vertragspartner waren der Mitarbeiter (Mein Mann) und die Klinik, vertreten durch den Geschäftsführer. Es ist durchaus üblich - auch logisch - dass der Chefarzt nach Feststellung von Eignung und Qualifikation dem Geschäftsführer mitteilt, welchen Bewerber er gerne einstellen möchte.Auch klar. Da hier aber die Frage im Raum steht, ob evtl. Ansprüche gegen den Chefarzt geltend gemacht werden könnten, ist es schon wichtig, die W-Fragen vollständig zu beantworten:
Wer will
was von
wem woraus?
Wenn kein Vertragsverhältnis mit dem Chefarzt besteht, gibt es auch keine Anspruchsgrundlage ihm gegenüber.
Ich bin in meinem Leben erst einmal eingestellt worden und Gott sei Dank noch nie gekündigt worden. Über die Einstellungsmodalitäten habe ich mich hier schon geäußert.Aber nicht vollständig. Wichtig ist es zu wissen, ob der Betriebsrat bei der Einstellung beteiligt war (vgl. § 99 Betriebsverfassungsgesetz) bzw. der Personalrat, und ob er die Zustimmung zur Einstellung seinerzeit verweigert hat.
Und - verzeih meine Unwissenheit - dass der Marburger Bund, von dessen Existenz ich sehr wohl wusste, eine Art gewerkschaftliche Vertretung für Ärzte ist, wusste ich nicht. Punkt. Der ist auch nicht bei der ersten Einstellung auf meinen Mann zugekommen. Davon hätte ich gewusst.Trotzdem würde ich mich jetzt an ihn wenden und um Rechtsberatung bitten. Vielleicht helfen sie auch Nicht-Mitgliedern weiter, wenn sie ihre Beitrittswilligkeit signalisieren. Ein Versuch wäre es zumindest wert, da den dortigen Mitarbeitern vielleicht ähnlich gelagerte Fälle bekannt sind, auf die sie verweisen können.
Richtig: eine Kündigung muss nicht begründet werden. Mündlich wurde ihm jedoch unter Angabe der bereits genannten "nicht nachv. Gründe" fristlos gekündigt.Das ist eindeutig
unkorrekt:§ 623 BGB
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Bleibt also, wie du richtig bemerktest personenbedingt. Und jaja, es ist verwunderlich und äußerst ungewöhnlich, ich sehe, wir sind einer Meinung: Eine schriftliche Kündigung auszustellen, weigert sich der Arbeitgeber. Hier habe ich eine ganz andere Vermutung:
Es könnte sein, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gar nicht
kündigen, sondern vielmehr
anfechten möchte. Das hätte seine Unwirksamkeit zur Folge. In diesem Falle muss bezüglich der Beendigung der Betriebsrat nicht gehört werden; bei einer Kündigung jedoch wäre die Anhörung des Betriebsrats zwingende Voraussetzung. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochende Kündigung ist unwirksam (vgl. § 102 (1) BetrVG).
Ganz zu schweigen von einem Arbeitszeugnis. Stattdessen wird nun ein Praktikantenverhältnis gekündigt.Wie gesagt: Wirksam gekündigt wurde aufgrund der fehlenden Schiftform nicht. Eine Pflicht zur Zeugniserteilung nach § 630 BGB besteht jedoch erst bei Beendigung des Dienstverhältnisses.
Die Berufserlaubnis ist nicht rechtskräftig versagt worden - aus welchem meiner Sätze schlussfolgerst du das? Ich habe das nicht behauptet, sondern ausdrücklich erwähnt, dass in eurem Fall die Verweigerung der BE vermutlich nicht rechtskräftig entschieden worden ist. Dennoch ist eine personenbedingte Kündigung auch in diesem Falle möglich, falls die BE nicht in absehbarer Zeit erteilt wird (und da die Prüfung noch andauert, ist ein Ende noch nicht absehbar) und die Stelle nicht unbesetzt bleiben kann. Dass es sich nicht nur um eine Formalie handelt, war bei Einstellung für beide Vertragspartner nicht voraussehbar.
Im Gegenteil, bevor die gute Dame auf der Behörde in den Urlaub ging, bestätigte sie mir, meinem Mann und der Personalchefin der Klinik gegenüber, dass es nun ganz schnell gehen werde.
Auch daraus kann geschlossen werden, dass der Klinikverwaltung ein Verschulden bei Vertragsabschluss nicht vorgehalten werden kann.
Ist ja interessant, kannst du mir einen Quelle nennen, aus der du dies beziehst? Das würde meinen Mann nämlich entlasten, der nicht gegen eine Kündigung klagen will, sondern auf 1. Erteilen einer schrftl. Kündigung, Jetzt wird es völlig verwirrend: Eine Kündigung ist eine einseitige Willenerklärung. Dein Mann kann nicht auf Kündigung durch den Arbeitgeber klagen, sondern allenfalls selbst kündigen, wenn er das Arbeitsverhältnis beenden möchte. Ich hatte dich aber so verstanden, dass er an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses großes Interesse hat.
2. Ausstellung eines Arbeitszeugnisses und Bestätigung der laut Katalog der Ärzteweiterbildungsverordnung geforderten medizinischen Eingriffe und Anspruch auf ein Arbeitszeugnis hat er grundsätzlich erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dazu wäre zuvor der Zugang einer schriftlichen Kündigung erforderlich, die nicht erfolgt ist. Aus wichtigem Grund könnte er lediglich ein Zwischenzeugnis verlangen (z. B. für Bewerbungen), das bei Beendigung der Tätigkeit gegen ein endgültiges Zeugnis eingetauscht wird.
3. auf Auszahlung des ihm zustehenden und im Vertrag vereinbarten Gehaltes von drei Monaten.Das Gehalt würde ich erst einmal schriftlich unter Fristsetzung einfordern, ehe ich Klage erhebe.
Ist das Arbeitsverhältnis dann irgendwann tatsächlich beendet, sollte dein Mann auch die Abgeltung des inzwischen erworbenen Teilurlaubs verlangen (vgl. § 7 (4) Bundesurlaubsgesetz).
Somit ist auch erklärt, warum er am nächsten Tag wieder zur Arbeit erschienen ist. Weil er nämlich noch keine Kündigung erhalten hat.Das ist folgerichtig. Dein Mann hat seine Arbeitsleistung vertragsgemäß angeboten; der Arbeitgeber verweigert die Annahme. Das sollte unbedingt schriftlich unter Benennung von Zeugen dokumentiert werden, um deinem Mann nicht nachträglich Leistungsverzug unterstellen zu können.
Schwierigkeiten mit der BE gab es nur insofern, dass die Dame vom Gesundheitsamt die Erteilung bewusst herausgezögert hat. Kannst du mit Sicherheit den Nachweis des Vorsatzes erbringen?
Die Papiere sind allesamt stimmig und in Ordnung. Insbesondere die in seiner Echtheit angezweifelte Legalisation der Geburtsurkunde. Ich war dabei, als es damals vorgenommen wurde.Dann ist ja alles in Ordnung und sollte sich bald bestätigen. Eine Legalisierung bezieht sich auf die Echtheit der Unterschriften derjenigen Personen, die auf der Urkunde Bestätigungen vorgenommen haben, sagt jedoch nichts über die Echtheit der Urkunde selbst aus. Auch die Bestätigungen auf einer gefälschten Promotionsurkunde können korrekt legalisiert worden sein. Könnte es deshalb sein, dass nicht die Echtheit der Legalisation, wie du schreibst, sondern die Echtheit von Urkunden angezweifelt wird?
Würde ich ihm nicht vertrauen, warum wäre ich dann mit ihm verheiratet und gründete gar noch eine Familie? Hier kann ich jetzt deine Gedanken nicht nachvollziehenEs melden sich in den Foren immer wieder Leute, die einen Partner geheiratet haben, der zuvor mit falscher Identität aufgetreten ist, und die sich nicht sicher sind, ob der, den sie geheiratet haben, wirklich derjenige ist, als den er sich bei der Eheschließung ausgegeben hat. Zweifel können also in begründbaren Einzelfällen schon auftreten, insbesondere wenn Länder mit unsicherem Urkundswesen beteiligt sind. Gut, dass dies bei dir nicht der Fall ist.
Fazit:
1. Unverzüglich um einen einen Termin beim Betriebsrat/Personalrat bitten, um dessen Mitwirkung zu erfragen.
2. Nachweislich die Arbeitsbereitschaft dokumentieren.
3. Abwarten, bis eine schriftlich Kündigung zugeht. Falls diese fristlos sein sollte, überprüfen, ob die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes inzwischen nicht verstrichen ist. Falls nicht, die Kündigungsgründe nennen lassen (vgl. § 626 (2) BGB).
4. Beim
Marburger Bund um Rechtsberatung (nicht Vertretung) aus Kulanz bitten.
Vielleicht hilft euch das, etwas klarer zu sehen. Es sind allerdings, bis auf die gesetzlichen Regelungen, weitgehend nur Vermutungen, die allerdings die im Titel aufgeführten Adjektive zumindest überdenkenswert erscheinen lassen.
Alles Gute,
Mono