Zitat:ich blicke da noch nicht ganz durch
Hallo Susi,
habe das jetzt nochmal alles nachgeprüft.
Die Standesbeamtin begeht m.E. einen Denkfehler, wenn sie die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit fordert.
Diese Voraussetzung ist nach § 1303 BGB (steht auch im § 149 DA Standesbeamte) zu fordern, wenn der Betroffene hinsichtlich der materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen dem deutschen Recht unterliegt.
Dem deutschen materiellen Recht unterliegen jedoch nur Deutsche selbst, sowie Staatenlose, Asyl
berechtigte und (anerkannte) ausl. Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. In das deutsche Sachrecht (§ 1303 BGB) kommen wir aber aus den nachfolgenden Gründen gar nicht.
Dein Verlobter gehört weder zu den genannten Personengruppen, noch hat er, wie Pfirsichring schon zutreffend
festgestellt hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Beide Voraussetzungen müßten aber vorliegen um überhaupt deutsches Sachrecht zur Anwendung kommen zu lassen.
Nach dem vorher zu prüfenden deutschen Kollisionsrecht (IPR= Internationales Privatrecht) unterliegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten. Rück- oder Weiterverweisungen wären zu beachten, sind aber vorliegend ohne Belang.
In eurem Fall gilt also deutsches Recht für Dich/ sierra-leonisches für ihn. Steht so im Art. 13 Abs. 1 EGBGB (für den Standesbeamten: § 140 Abs. 1 DA).
Weiter steht im Art. 13 Abs. 2 EGBGB:
Fehlt danach (also nach dem Heimatrecht deines Verlobten) eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn
1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
oder Deutscher ist, .
Die übrigen Ziffern sind nicht mehr interessant, weil bereits die vorstehende einschlägig ist:
ein Verlobter (Du) ist Deutscher
.
Das hat jetzt zur Konsequenz, dass nach § 140 Abs. 2 der DA für Standesbeamte deutsches Recht zur Anwendung kommen kann. Und danach ist dein Verlobter ja volljährig.
Ob die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB vorliegen, muß das OLG im Verfahren über die Befreiung von der Beibringung des
EFZ prüfen.
Ein Familiengerichtsverfahren ist auf alle Fälle
nicht notwendig.
Gehe nochmal zum Standesamt und weise auf die entsprechenden Paragraphen hin.
Viel Glück und
viele Grüße
Ronny