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ehemündigkeit bei einem 18-jährigen sierra leoner (Gelesen: 4.059 mal)
susi
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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22.01.2005 um 15:54:03
 
hallo,

mein freund (18, sierra leone, asylbewerber) und ich haben bereits seit einem jahr mit dem standesamt und gesetzlichen vorschriften zu kämpfen. nun stehen wir vor der problematik, dass mein verlobter erst 18 ist, ohne begleitung in dt. und wir auch den kontakt nach sierra leone nicht herstellen können, zumal der vater sowieso verstorben ist. das standesamt lässt uns nicht heiraten ohne befreiung zur erfordernis der ehemündigkeit. das standesamt besteht auf der aussage beide landesrechtlich auf die ehe prüfen zu müssen. das amtsgericht meint wir bräuchten dies nicht, weil wir sowiesonach deutschen recht heiraten, ich deutsche bin und der gewöhnliche aufenthalt von uns beiden auch in deutschland ist. nach sierra leonischem recht darf man aber erst mit 21 ohne einverständnis der eltern heiraten ( in deutschland wird die entscheidung dann notfalls vom amtsgericht getroffen).
welches recht gilt denn nun? wer von den behörden hat recht?
bitte helft uns, wir wollen doch nur heiraten....
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 22.01.2005 um 19:33:49
 
Hallo Susi,

weil ich da bestimmt noch was nachlesen muß. kann ich Dir erst Montag abend antworten. Aber bis dahin müssen wir mal ein bißchen "aufräumen", ich blicke da noch nicht ganz durch.

Welches Verfahren beim Amtsgericht ist da anhängig?

Zitat:
weil wir sowiesonach deutschen recht heiraten


Wer erzählt denn solchen Blödsinn?

Natürlich heiratet ihr in Deutschland, aber die materiellen Eheschließungsvoraussetzungen muß jeder nach seinem Heimatrecht erfüllen.
Zu denen gehört die Frage der Ehemündigkeit, etc.

Zitat:
gewöhnliche aufenthalt von uns beiden auch in deutschland


Ob Dein Verlobter bereits seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, ist eher zweifelhaft. Eher dürfte es sich um den vorübergehenden Aufenthalt als Asylbewerber handeln.

Welche Unterlagen habt ihr vorliegen?

Wie ist der Stand des Befreiungsverfahrens beim OLG?

Doch noch einiges was zu beantworten ist  Zwinkernd

Und eine Bitte:

Benutze nach Möglichkeit Groß-und Kleinschreibung, das andere ist schwer lesbar!!  Zwinkernd

Grüße
Ronny


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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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susi
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Antwort #2 - 22.01.2005 um 21:51:20
 
Guten Abend Ronny,

gleich zu deinen Fragen: 1. welches Verfahren ist beim Amtsgericht anhängig: Wir hatten uns als mein Verlobter 17 war bereits ans Amtsgericht gewendet wegen Vormundschaft und Ehemündigkeit, da die Standesbeamtin dies so von uns verlangte. Als wir neulich dort nachfragten, wie weit die Befreiung zur Ehemündigeit gediehen ist. Man sagte uns, dass sich die Sache doch eh erledigt hätte, da mein Verlobter 18 ist und nun definitiv auch ohne so eine Ehemündigkeitsbescheinigungsbefreiung (!) heiraten darf. Ich erklärte: nein dem ist nicht so, da das Heimatland erst mit 21 heiraten lässt wenn kein Elternteil mehr vorhanden ist und die standesbeamtin mir darlegte, jeden in seinem Recht prüfen zu müssen. Das Gericht wollte mir dies nicht schriftlich bestätigen aber sie gaben mir die Telefonnummer für den Fall dass die Standesbeamtin mir nicht glauben würde. Dem war dann auch so. Man setzte sich telefonisch auseinander und kam zu keinem Schluss. Mittlerweile habe ich einen Termin bei einer Richterin am Amtsgericht erwirkt, um Klarheit zu bekommen, aber der ist erst am 1. 2. . Braucht mein Verlobter jetzt noch einen Vormund oder nicht und muss dieser Vormund für die Ehemündigkeitserklärung aus dem Heimatland kommen???So hat es mir die Standesbeamtin erklärt, aber daran kann ich nicht recht glauben. Er hatte einen Amtsvormund, aber den setzten wir mit unserer Anwältin bereits im vorigen Jahr ab. Da war uns noch nicht klar, dass wir vielleicht noch mal das Einverständnis eines Vormundes bräuchten. Wir haben jetzt einen privaten Einzelvormund beantragt, aber das hat sich ja laut Amtsgericht wegen des Alters auch erledigt.
An das OLG ist noch gar nix abgeschickt, weil die doch die Befreiung der Erfordernis von der Ehemündigkeit haben wollen um die Befreiung des Ehefähigkeitszeugnisses zu bearbeiten. Auch laut Aussagen der Standesbeamtin. Papiere sind alle da, beglaubigt, übersetzt und legalisiert auch der Pass lag schon im Original vor.Anmeldung zur Eheschliessung ist bereits erfolgt, hab schon 55 Eus gelöhnt. Braucht das OLG übrigens eine Sterbeurkunde des Vaters?

Mein Verlobter ist schon seit 2002 in Deutschland und hatte zwischendurch schon ne Duldung, haben aber mit unserer Anwältin ein Wiedereinsetzungsverfahren erwirken können, deshalb ist er erneut Asylbewerber. Das ist doch schon gewöhnlicher Aufenthalt oder?
Was glaubst du mit wie vielen Hürden wir noch zu rechnen haben? Langsam wird das alles unerträglich..... wir drehen noch durch...
Danke für die schnelle Antwort
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Pfirsichring
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Antwort #3 - 23.01.2005 um 15:39:44
 
@ ronny
Zitat:
Benutze nach Möglichkeit Groß-und Kleinschreibung, das andere ist schwer lesbar!!  

Aber nur Kleinschreibung ist doch soooo praktisch  grin Da ich ebenfalls zu den notorischen Kleinschreibern gehöre  Traurig, werde auch ich versuchen, deine Bitte in Zukunft zu berücksichtigen  Zwinkernd

@susi
Zitat:
Mein Verlobter ist schon seit 2002 in Deutschland und hatte zwischendurch schon ne Duldung, haben aber mit unserer Anwältin ein Wiedereinsetzungsverfahren erwirken können, deshalb ist er erneut Asylbewerber. Das ist doch schon gewöhnlicher Aufenthalt oder?

Nach meinem ganz persönlichen Verständnis ist das immer noch kein gewöhnlicher Aufenthalt, sondern ein vorübergehender, da er immer noch Asylbewerber ist - trotz Wiedereinsetzungsverfahren. Das Verfahren ist ja immer noch nicht entschieden.
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ronny
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Antwort #4 - 31.01.2005 um 11:17:17
 
Zitat:
ich blicke da noch nicht ganz durch


Hallo Susi,

habe das jetzt nochmal alles nachgeprüft.

Die Standesbeamtin begeht m.E. einen Denkfehler, wenn sie die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit fordert.

Diese Voraussetzung ist nach § 1303 BGB (steht auch im § 149 DA Standesbeamte) zu fordern, wenn der Betroffene hinsichtlich der  materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen dem deutschen Recht unterliegt.
Dem deutschen materiellen Recht unterliegen jedoch nur Deutsche selbst, sowie Staatenlose, Asylberechtigte und (anerkannte) ausl. Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. In das deutsche Sachrecht (§ 1303 BGB) kommen wir aber aus den nachfolgenden Gründen gar nicht.

Dein Verlobter gehört weder zu den genannten Personengruppen, noch hat er, wie Pfirsichring schon zutreffend  Daumen hoch festgestellt hatte, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
Beide Voraussetzungen müßten aber vorliegen um überhaupt deutsches Sachrecht zur Anwendung kommen zu lassen.

Nach dem vorher zu prüfenden deutschen Kollisionsrecht (IPR= Internationales Privatrecht)  unterliegen die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für die Eheschließung dem jeweiligen Heimatrecht der Verlobten. Rück- oder Weiterverweisungen wären zu beachten, sind aber vorliegend ohne Belang.

In eurem Fall gilt also deutsches Recht für Dich/ sierra-leonisches für ihn. Steht so im Art. 13 Abs. 1 EGBGB (für den Standesbeamten: § 140 Abs. 1 DA).

Weiter steht im Art. 13 Abs. 2 EGBGB:

Fehlt danach (also nach dem Heimatrecht deines Verlobten) eine Voraussetzung, so ist insoweit deutsches Recht anzuwenden, wenn

1. ein Verlobter seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder Deutscher ist,   .

Die übrigen Ziffern sind nicht mehr interessant, weil bereits die vorstehende einschlägig ist:

ein Verlobter (Du) ist Deutscher  Daumen hoch.

Das hat jetzt zur Konsequenz, dass nach § 140 Abs. 2 der DA für Standesbeamte deutsches Recht zur Anwendung kommen kann. Und danach ist dein Verlobter ja volljährig.
Ob die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 2 EGBGB vorliegen, muß das OLG im Verfahren über die Befreiung von der Beibringung des EFZ prüfen.

Ein Familiengerichtsverfahren ist auf alle Fälle nicht notwendig.

Gehe nochmal zum Standesamt und weise auf die entsprechenden Paragraphen hin.

Viel Glück und
viele Grüße
Ronny

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susi
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Antwort #5 - 09.07.2005 um 19:04:03
 
Das OLG hat bereits 2 mal unseren Antrag auf Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis abgelehnt.
Die Begründung lautet: In Sierra Leone darf man erst ab 21 ohne Einverständnis der Eltern oder eines Vormundes oder eines Supreme Courts heiraten. Mein Verlobter aber ist erst 18 und ist ohne Erziehungsberechtigte nach D gekommen und hat auch keinen Kontakt mehr zu seiner Mutter (der Vater ist seit seinem 2. LJ tot). Ist es denn nicht möglich trotzdem zu heiraten?
Als letztes haben wir das Familiengericht um Hilfe gebeten. Die erteilen VIELLEICHT eine Ersetzung von der Einwilligung der Eltern und der anderen Zuständigkeiten. Ich glaube dass die Richterin unseren Antrag ablehnt, weil sie bereits 4 Wochen mit der Entscheidung wartet. Außerdem wurde uns mitgeteilt dass das OLG die Entscheidung (auch wenn sie positiv ausfällt) nicht beachten muss bei der Befreiung vom EFZ. Stimmt das?
Bitte helft uns bei dem ganzen Wust an Gesetzen und Ausnahmen von Gesetzen. Ich weiß wirklich nicht mehr wer mir hier die Wahrheit erzählt und wer mir ins Gesicht lügt. Wüsste gern selbst bescheid, um mir auch selbst helfen zu können. Hat jemand ne Idee wie wir unsere Heirat noch begründen können außer dass wir uns lieben. Die Richterin am Familiengericht fragte sogar so eigenartige Dinge wie: wann wir unseren ersten Geschlechtsverkehr hatten. Ist das überhaupt zulässig?
Gute Ideen sind mir immer willkommen. kopfhau

[edited]Habe die Frage mal an den alten Tread zum selben Thema angehängt, das ist übersichtlicher.
Gruß, Ralf Zwinkernd [/edited]
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« Zuletzt geändert: 09.07.2005 um 20:34:06 von Ralf »  
 
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Antwort #6 - 09.07.2005 um 21:29:10
 
Zitat:
Ist es denn nicht möglich trotzdem zu heiraten?


Ohne EFZ oder Befreiung sehe ich schwarz.

Aber ich weiß auch nicht, was noch gemacht werden könnte. Das hatte ich Dir ja schon geschrieben in der IM.

Vielleicht fällt lennart noch was ein, ich denke du solltest  erst mal die Entscheidung des FamGerichts abwarten.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Antwort #7 - 10.07.2005 um 15:30:24
 
Und noch eine Frage: hat jrmand hier eine Idee ob und welche Anwälte uns in der Sache weiterhelfen können? Wir würden so jemand gern kontaktieren, denn unsere Anwältin ist nur richtig kompetent für Asylangelegenheiten oder Strafsachen.
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lennart
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Antwort #8 - 11.07.2005 um 18:22:47
 
hallo thread, tut mir leid, wenn auch ich klein schreibe, aber ich finde, daß das sehr viel schneller geht -obwohl ich keine großen probleme mit der GROß/kleinschreibung habe. wenn ich zeit hab- verspreche ich besserung.
zum fall:

ich denke, daß die anwendung deutschen rechts f.d. mann nicht in frage kommt, weil die nach dem recht von sierra leone erforderliche gerichtl. ersetzung der nicht von den eltern zu erlangenden einwilligung in die eheschließung von den international zuständigen (schlichter aufenthalt) deutschen gerichten getroffen werden kann.
ob allerdings das amtsgericht als ersatz f.d. sierra-leonischen supreme-court in frage kommt, muß das gericht selbst entscheiden (zuständigkeit in familiensachen und vormundschaftssachen ist ja gegeben). das gericht muß dann das sierra-leonische sachrecht anwenden.
ins deutsche sachrecht kommen wir nicht über art. 13 (2) egbgb, weil ziff. 2 fordert, daß die verlobten die zumutbaren schritte zur erfüllung von voraussetzungen nach ausl. recht erfolglos unternommen haben.
da aber das warten auf den beschluß des ag durchaus zumutbar ist, bleibt es beim sierra-leonischen recht. 
das eigentliche problem des falles ist jedoch der status des verlobten: abgelehnter asylbewerber mit folgeantrag, der wahrscheinlich ebenfalls negativ beschieden werden wird. hier ist durchaus ggfs. ein anfangsverdacht der beabsichtigten scheinehe seitens des standesamtes oder des olg´s verständlich.
viele grüße von -klein- -lennart-


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Antwort #9 - 10.08.2007 um 17:08:54
 
Hallo, wie ist denn Euer Verfahren denn nun ausgegangen? Das wäre doch auch mal für uns interessant zu erfahren.

Beste Grüße,
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ronny
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Antwort #10 - 10.08.2007 um 17:17:45
 
RAin Birzer schrieb am 10.08.2007 um 17:08:54:
Hallo, wie ist denn Euer Verfahren denn nun ausgegangen? Das wäre doch auch mal für uns interessant zu erfahren. 


Hallo,

eine Antwort/ ein Ergebnis ist wohl nicht mehr zu erwarten weil Susi zuletzt vor 2 Jahren online war.

Gibts da aktuell einen neuen Fall ?

Grüße
Ronny Zwinkernd
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