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In Deutschland bleiben trotz Scheidung? (Gelesen: 6.854 mal)
Michael.Gruenert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Zeige den Link zu diesem Beitrag In Deutschland bleiben trotz Scheidung?
06.07.2005 um 21:35:02
 
Was ich hier schreibe, ist ein großes Problem, was ich und meine Freundin
(beide 25 Jahre alt) haben.

Meine Freundin ist Vietnamesin, kahm 2000 zwecks eines Studiums nach
Deutschland und hatte bis zum 02.06.04 eine Aufenthaltsgenehmigung für
den Studiengang Informatik in Chemnitz.

Am 03.06.04 heiratete sie unseren gemeinsamen Freund ersten aus
Liebe aber zweites auch da sie ihren Studiengang wechseln wollte, weil
sie im Bereich der reinen Informatik kein Vordiplom im festgesetzten
Zeitrahmen schaffte. Da ihre Aufenthaltserlaubnis aber gebunden war,
währe sie aus Deutschland ausgewiesen worden.

Leider ging diese Beziehung (so muß ich gestehen durch Seiten
meinerseits) in die Brüche. Um es genauer zu Beschreiben "spannte ich
ihm seine Frau aus". Ich kenne sie länger als sie ihren Mann und wir
lieben uns, hatten uns jedoch nie getraut es dem anderen zu sagen.
Nun das Problem:

Ihr Mann hat erfahren, dass bei einer Scheidung automatisch die
Ausweisung aus dem Land zwecks des Trennungsjahres erfolgen würde.
Dies ist für sie jedoch nicht zu ertragen, da sie einen sehr kranken Vater
hat, der alles auf sie setzt. Sie ist sein Antrieb weiterzuleben, da ihre
Schwester, die in Vietnam lebt im Leben bislang nichts erreicht hat.

Eine Abschiebung von ihr würde mit großer Wahrscheinlichkeit auf lange
Sicht hin gesehen seinen Tot zur Folge haben.
Desswegen muß sie bei ihm bleiben, weil sie in Vietnam keine Existenz
hat und sie dadurch auch ihren Job (Kellnerin in einer Bar) verlieren
würde und den angestrebten Ausbildungsplatz in einer Medienfirma bzw.
den Wechsel zur HTWK Leipzig nicht machen könnte. Sie liebt ihn nicht
mehr so wie vor einem Jahr, aber er will so habe ich den Anschein sie
nicht gehen lassen. Abgesehen davon würde ihre Familie sie nicht mehr
so akzeptieren, da sie die Familienehre beschmutzt hat.

Ich frage euch daher, ob es irgendwelche rechtlichen Mittel oder
sonnstige Möglichkeiten gibt, dass sie trotz Scheidung noch in
Deutschland bleiben darf. Sie kann perfekt Deutsch, Arbeitet und hat
mehr Freunde hier als so manch einer in seinem ganzen Leben. Sie hat
es nicht verdient abgeschoben zu werden.

Ich hoffe das ich euch nicht als Sorgenanlaufstelle missbrauche, aber ich
tue alles, was nötig ist, damit sie in Deutschland bleiben darf.

PS.: Ist es z.B. möglich die Einbürgerung von 2 Jahren zu verkürzen?
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ronny
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Antwort #1 - 07.07.2005 um 12:41:05
 
Zitat:
Ist es z.B. möglich die Einbürgerung von 2 Jahren zu verkürzen?


Eindeutig Nein .

Bei dem von dir geschilderten Sachverhalt glaube ich noch nicht mal ob eine Einbürgerung als Ehegattin eines Deutschen überhaupt drin ist.

Nimms mir nicht übel, aber da liegen Aspekte vor, die die ganze Geschichte eigentlich zu einem Fall für den Staatsanwalt machen  Ärgerlich

Grüße
Ronny
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Michael.Gruenert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #2 - 07.07.2005 um 13:35:57
 
Ich wollte von diesem Forum Hilfe bekommen und keine Anklage.

Wir wissen selbst, das das nicht einfach ist, versuchen aber damit Fertig zu werden.

Also kennt jemand eine Lösung für das Problem, kann ins Tips geben oder Erfahrungen Austauschen.
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ronny
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Antwort #3 - 07.07.2005 um 14:26:06
 
Zitat:
Ich wollte von diesem Forum Hilfe bekommen und keine Anklage.


Hey Michael,

lockerbee  8).

Nur mal dezent der Hinweis auf die Straftatbestände, die evtl. bereits vorliegen:

Zitat:
Desswegen muß sie bei ihm bleiben,


Zitat:
zweites auch da sie ihren Studiengang wechseln wollte, weil 
sie im Bereich der reinen Informatik kein Vordiplom im festgesetzten 
Zeitrahmen schaffte. Da ihre Aufenthaltserlaubnis aber gebunden war, 
währe sie aus Deutschland ausgewiesen worden. 


§ 95 Abs. 2 Nr.2 AufenthG :

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel zu beschaffen oder einen so beschafften Aufenthaltstitel wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.

Eine Ehe die "nur auf dem Papier" besteht nenne ich schlicht Scheinehe. Ärgerlich

Zitat:
Wechsel zur HTWK Leipzig


Zitat:
Kellnerin in einer Bar


Liegt schlicht der Verdacht der Schwarzarbeit nahe, oder?

Zitat:
aber ich 
tue alles, was nötig ist, damit sie in Deutschland bleiben darf


Dann pass auf, dass daraus nicht das hier wird:

§ 96 Abs. 1 AufenthG:

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einen anderen zu einer der in § 95 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3 oder Abs. 2 bezeichneten Handlungen anstiftet oder ihm dazu Hilfe leistet

Mal ganz im Ernst, was erwartest Du von dem Forum?

Hier sind keine Tips in der Art erhältlich,
wie kann ich die bereits im Raum stehende Straftat überstehen oder weiter die Behörden täuschen, , sorry.

Grüße
Ronny Zwinkernd







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Michael.Gruenert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #4 - 07.07.2005 um 15:25:36
 
Nur um das jetzt mal klar zu stellen.

Es gibt bis jetzt weder eine Scheidung, noch eine Ausweisung, noch sonst eine illegale Handlung.

Straftaten zu unterstellen sehe ich selbst als Verläumdung an. Sie hat härter gearbeitet als somanch ein anderer um 1. Nach Deutschland zu kommen und 2. Sich dort selbst Versorgen zu können.

Außerdem schreckst du damit andere ab hierzu noch was zu schreiben. Denkst du das hier noch irgendeinanderer Antworten wird nach dem was du schreibst?

Ich möchte hier Hilfe bekommen und nicht Angeklagt werden. Die haben wir schon genug von anderer Seite bekommen.
Außerdem möchte ich wissen, ob es trotz Scheidung möglichkeiten gibt, das sie in Deutschland bleiben darf und sage nicht, dass ich sie dann vor der Abschiebung verstecken will.
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ronny
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Antwort #5 - 07.07.2005 um 15:47:52
 
Zitat:
Es gibt bis jetzt weder eine Scheidung, noch eine Ausweisung, noch sonst eine illegale Handlung.


Nur um das jetzt auch noch mal klar zu stellen.

Für die Beurteilung ob eine Ehe noch ausländerrechtlich beachtlich ist oder nicht:

Ein bloßes Festhalten an einer Ehe auf dem Papier ist nichts wert, sondern kann sehr schnell zu dem von mir geschilderten Verdacht führen,
denn da werden dann der ABH gegenüber u.U. permanent falsche Angaben gemacht, um den Aufenthalt nicht zu gefährden.

Grüße
Ronny Zwinkernd
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Harry338
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #6 - 07.07.2005 um 16:18:39
 
Zitat:
...Meine Freundin ist Vietnamesin, kahm 2000 zwecks eines Studiums nach
Deutschland und hatte bis zum 02.06.04 eine Aufenthaltsgenehmigung für
den Studiengang Informatik in Chemnitz.
Am 03.06.04 heiratete sie unseren gemeinsamen Freund ...
PS.: Ist es z.B. möglich die Einbürgerung von 2 Jahren zu verkürzen?


Da bewahrheitet sich mal wieder das Sprichwort ...  'wo die Liebe hinfällt'....

:dom
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kaimati
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 07.07.2005 um 16:47:34
 
Was ist denn hier los Fragezeichen

Michael hat sehr ehrlich und ausführlich einen komplizierten Sachverhalt geschildert. So, wie es im Leben oft passiert.

Er hat auch geschrieben, das sein Freund seine Frau weiterhin liebt und nicht gehen lassen möchte. Gibt es denn eine einseitige "Scheinehe"? :nix

Außerdem nach man meines Wissen in gewissem Rahmen auch neben den Studium arbeiten  :nix .

Auch wird nach Heirat logischerweise der Grund des Aufenthaltssatus umgewandelt.

Desweiteren hat er nur nach legalen Wegen gefragt, wie seine Liebe dennoch in D bleiben kann.

Leider kann ich als Laie keine konstruktiven Tipps beitragen.
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Michael.Gruenert
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #8 - 07.07.2005 um 16:59:34
 
Ich danke dir für deine Antwort.

Genauso ist es. Sie arbeitet Teilzeit von spät Nachmittag bis 24h.

Es ist nicht leicht alles unter einen Hut zu bringen, aber ich bewundere sie, dass sie es schafft.

Ich suche Legale Wege und hoffe, das ich diese hier bekomme.
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Harry338
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Antwort #9 - 07.07.2005 um 17:24:15
 
Zitat:
Was ist denn hier los Fragezeichen
Leider kann ich als Laie keine konstruktiven Tipps beitragen.


Ich bin auch KEIN Experte, aber einige Formulierungen im Post von M lassen doch eindeutige Vermutungen zu...

ok   :stampf:
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fons
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Antwort #10 - 07.07.2005 um 20:32:23
 
Ich ermahne mal etwas zur Sachlichkeit. Allgemeine Kommentare ohne Sachinhalt
sollten bitte unterbleiben!

Zur Sache ergänzend:

Ich möchte -auch wenn die kritisch aufgefasst wurden- Ronnys Aussagen auch als
wichtig betonen. Je nach "Fallgestaltung" kann es schon in Richtung Straftat gehen.
Weder Ronny noch ich will das natürlich konkret hier unterstellen, aber man darf uns
auch ned böse sein, wenn wir auf solche Dinge eingehen, die ein Laie leicht übersehen
kann!

Eine Lösung (im Sinne der Fragestellung) sehe ich nicht. Wenn kein eigenständiges
Aufenthaltsrecht entstanden ist durch die kurze Ehe, wird es schon eng. Und eine
besondere Härte (dass trotz kürzerer Ehedauer schon ein Bleiberecht entstanden
ist), kann ich aus den Schilderungen nicht ersehen.

Es reicht eben nicht, dass sie Arbeit hat und niemand zur Last fällt. So steht's nun
mal im Gesetz; ned weil ich oder andere das so wollen!

Zuletzt:

ich denke es geht hier um einens ehr konkreten Einzelfall, den wir hier sicher nicht
lösen können.

Sachdiskussion kann selbstverständlich fortgesetzt werden; aber bitte keine hohlen
Sprüche mehr.

Danke  8)


P.S.
nochmal zum Ausgangsposting: Auußerdem wird sie nicht (automatisch)
abgeschoben: lediglich ihre AE wird entweder befristet bzw. nicht mehr
verlängert. Das ist schon ein großer Unterschied.
Abschiebungs tünde nur an, wenn sie nicht freiwillig ausreisen würde.
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phuongtun
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Antwort #11 - 08.07.2005 um 01:32:12
 
Zitat:
Da bewahrheitet sich mal wieder das Sprichwort ...  'wo die Liebe hinfällt'....

:dom

Ich denke, Micha muss noch dazu erzählen, wie die Liebe bei ihr hingefallen ist. Dann braucht dies Forum wahrscheinlich 10 Mb mehr um dies Roman zu speichern  Zwinkernd

Was mit "10 MB" war nur ein Scherz   grin

Das Datum war vermutlich nur "beispieldatum", stimmt vielleicht nicht oder?


Zitat:
nochmal zum Ausgangsposting: Auußerdem wird sie nicht (automatisch)
abgeschoben: lediglich ihre AE wird entweder befristet bzw. nicht mehr
verlängert. Das ist schon ein großer Unterschied.
Abschiebungs tünde nur an, wenn sie nicht freiwillig ausreisen würde.

Also versteh ich das: Die zwei sind noch nicht mal 2 Jahre verheiratet. Wenn die Scheidung bzw. das Trennungsjahr jetzt kommt, hat sie aber noch kein eigenständiges Aufenthaltsrecht (§31 Abs.6 Nr.1 AufenthG). Deswegen verliert ihre Aufenthalterlaubnis sofort die Gültigkeit leich bei dem ersten Tag des Trennungsjahres, weder befristet noch verlängert. Wie Du schriebst, sie wird natürlich nicht gleich abgeschoben wird sondern sie soll freiwillig ausreisen. Es scheint aber bei 1.Posting zu sein, dass sie doch nicht ausreisen möchte. Sie hat doch noch viel in Deutschland zu tun. Also kommt doch die Abschiebung oder?

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phuongtun
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Antwort #12 - 08.07.2005 um 01:28:01
 
Zitat:
Zitat:
Desswegen muß sie bei ihm bleiben,

zweites auch da sie ihren Studiengang wechseln wollte, weil  
sie im Bereich der reinen Informatik kein Vordiplom im festgesetzten  
Zeitrahmen schaffte. Da ihre Aufenthaltserlaubnis aber gebunden war,  
währe sie aus Deutschland ausgewiesen worden.

Eine Ehe die "nur auf dem Papier" besteht nenne ich schlicht Scheinehe. Ärgerlich

Hi ronny,
Du sieht alle Sachen irgendwie zu eng und nicht so genau wie es eigentlich ist
Es bezieht sich auch auf die Tatsache, was mit ihrer Familie besonders mit ihrem Vater passieren würde wenn sie nach Vietnam zurück fahren muss. Wieso hast Du nur diesen Satz zitiert? Ausserdem warum hast du den 1. Grund nicht dazu zitiert, wenn Du schon den 2. Grund zitiert hast, wieso die zweit geheiratet hat. So die Art und Weise, wie Du den Beitrag zitiert, kann man wohl alles FALSCH verstehen, denkst Du das nicht?


Zitat:
Zitat:
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Kellnerin in einer Bar

Liegt schlicht der Verdacht der Schwarzarbeit nahe, oder?


Eine Studentin kann wohl doch arbeiten oder? Wieso denkst denn du, dass die Schwarzarbeit hier besteht? Wenn nur mit diesen 2 Sätze kann man so denken, dann kann man mit allen Sätze deiner Beiträge über Dich ganz anders denken oder?

Habe gesehen, Du hast schon knapp 2000 Beiträge geschrieben. Sind die meistens so wie dieser?
Findest Du nicht, dass die Leute doch wirklich Hilfe brauchen? Siehst Du nicht, wo das Problem von den beiden eigentlich ist? Wenn das Problem nur an Papier liegen würde, kann die Frau einfach bei ihrem Mann bleiben, dann ist alles gelöst. Ihr Mann will sie doch auch nicht gehen lassen. Ausserdem wenn nur wegen Papier wäre, hätten die nicht hier veröffentlicht.  Zwinkernd
Stell Dir bitte mal vor, Du bist verheiratet aber irgendwann mal mit der Zeit, merkst Du, dass Du deine Frau doch nicht mehr liebt, sonder bist Du doch in deine Freundin verliebt, die Du viel länger als deine Frau kennst. Sowas kann bei jedem passieren. Jetzt ist einfacher: Du lässt deine Frau scheiden, und geh hin, wo dein Herz schlägt. Du hast kein Problem, weil Du "zu Haus" bist. Kann niemand Dich nirgendwo wegschicken, wenn Du nicht bei deiner Frau bleiben möchtest. Bei ihrem Fall ist aber nicht. Merkst Du jetzt ihr eigentlich Problem schon?
Die Lösung ist nicht einfach zu finden.
Sorry, wenn meine Worte etwas hart klingen  Smiley

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sunnysunshine
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 08.07.2005 um 06:07:38
 
Hallo phuongtun,

nochmal der Versuch einer Erklärung:

so wie es aussieht, hat die Ehe weniger als zwei Jahre im Bundesgebiet bestanden. Damit ist im Falle einer Trennung kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden. Gründe für das vorliegen einer besonderen Härte (zur Verkürzung der Zweijahresfrist) sind nicht ersichtlich.

Zitat:
Deswegen verliert ihre Aufenthalterlaubnis sofort die Gültigkeit leich bei dem ersten Tag des Trennungsjahres, weder befristet noch verlängert

Falsch!
Die Aufenthaltserlaubnis wird durch die zuständige Ausländerbehörde zeitlich befristet, wenn diese  die Trennung mitbekommen und kein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden ist. Ihr wird dann eine gewisse Ausreisezeit eingeräumt, in der sie das Bundesgebiet verlassen muss.

Zitat:
Wenn das Problem nur an Papier liegen würde, kann die Frau einfach bei ihrem Mann bleiben, dann ist alles gelöst.

Und genau dass ist es, was Ronny mit dem Straftatbestand meinte. Wenn die Ehe nur nach außen hin (dem Ausländeramt gegenüber) zum Schein aufrecht erhalten wird und ggf. bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis falsche Angaben über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, dann ist der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Dies kann zu einer Geld- oder gar Freiheitsstrafe führen und die Aufenthaltserlaubnis könnte zurückgenommen werden und sie müsste ausreisen.

Zitat:
Habe gesehen, Du hast schon knapp 2000 Beiträge geschrieben. Sind die meistens so wie dieser?  
Findest Du nicht, dass die Leute doch wirklich Hilfe brauchen?

dann schau dir die Posts von ronny doch einfach mal an und bilde dir deine eigene Meinung darüber. Du solltest vielleicht noch beachten, dass dies hier alles freiwillig und in der Freizeit betrieben wird. Wenn jemand nicht meinen würde, dass diese Leute wirklich Hilfe brauchen, würde er sich nicht in dieser Form und Umfang in diesem Forum engagieren.
Denk bitte das nächste Mal nach, bevor du so etwas schreibst...

Grüße
sunnysunshine
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phuongtun
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verliebt in Ausländer/in
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Antwort #14 - 08.07.2005 um 12:01:30
 
Hallo sunnysunshine
Erstmal danke für die Erklärung

Zitat:
Und genau dass ist es, was Ronny mit dem Straftatbestand meinte. Wenn die Ehe nur nach außen hin (dem Ausländeramt gegenüber) zum Schein aufrecht erhalten wird und ggf. bei einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis falsche Angaben über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht werden, dann ist der Straftatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt. Dies kann zu einer Geld- oder gar Freiheitsstrafe führen und die Aufenthaltserlaubnis könnte zurückgenommen werden und sie müsste ausreisen.

bei dem 1.Posting von Micha steht nirgendwo, dass die Frau ihren Mann nicht mehr liebt und ihr Mann sie ebenfalls. Ausserdem die beide haben doch MIT Liebe geheiratet. Ich sehe nicht, das es Scheinehe ist. 2.Grund der Heirat können viele Leute heutzutage denke, wenn sie sehen, dass ein/e AusländerIn mit einer/em Deutscher heiratet. Verstehst Du, was ich meine?
Ronny hat nur den 2.Grund zitiert und den 1.Grund nicht und dadurch überhauptet, dass es ein Scheinehe ist, finde ich nicht richtig.

Zitat:
dann schau dir die Posts von ronny doch einfach mal an und bilde dir deine eigene Meinung darüber. Du solltest vielleicht noch beachten, dass dies hier alles freiwillig und in der Freizeit betrieben wird

Es mag sein, dass Ronny nicht ist wie ich denke. Aber seine Beiträge über diesem Thema haben mir leider ganz anders Eindruck auf ihn gebracht. Die Art und Weise, wie er hier zitiert und überhaupt hat (meine ich hier, in diesem Thema)

Ich versteh das Problem von den Leute wahrscheinlich anders als andere Leute. Es kommt deswegen selbstverständlich unterschiedliche Meinungen.

Zitat:

Denk bitte das nächste Mal nach, bevor du so etwas schreibst...

Danke für deinen Rat. Den hättest Du aber sparen können  Zwinkernd
Zitat:
Grüße
sunnysunshine

Grüße auch zurück
phuongtun
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