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Faktisches Berufsverbot (Gelesen: 6.671 mal)
Nichtschwimmer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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04.07.2005 um 14:28:55
 
Meine Frau besitzt derzeit noch die ukrainische Staatsbürgerschaft.
Sie hat vor kurzem ein Studium der Zahnmedizin an einer deutschen Universität erfolgreich abgeschlossen und möchte sich nun um eine Assitenzstelle bewerben. Die Aussage der zuständigen Stellen lautet so, dass sie die zur kassenärztlichen Zulassung notwendige Approbation erst erhält, wenn sie die deutsche Staatsbürgerschaft hat, eine Anstellung als Assistentin aber ebendiese voraussetzt oder aber eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vorliegen muss, die allerdings wertlos ist, da man mit dieser keine Kassenpatienten behandeln/abrechnen kann.
In der Summe resultiert daher bis zur Einbürgerung, die voraussichtlich in frühestens zwei Jahren vollzogen werden kann ein Berufsverbot.
Wer hat in diesem oder einem anderen Beruf ähnliche Erfahrungen gemacht und kann mir weiterhelfen? Bereits jetzt herzlichen Dank für alle Antworten.
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Janna
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Beiträge: 1.027

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #1 - 04.07.2005 um 14:44:14
 
Verstößt so etwas nicht gegen das Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz)?
Wird hier nicht unverhältnismäßig benachteiligt?
Evtl. mal bei den politischen Parteifraktionen Deiner Stadt nachfragen.

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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ronny
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Beiträge: 8.332

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #2 - 04.07.2005 um 15:48:03
 
Hallo,

Zitat:
Evtl. mal bei den politischen Parteifraktionen Deiner Stadt nachfragen.


Im Ernst Janna,
was soll eine örtliche Parteigröße da ausrichten, das liegt m.E. an den Bestimmungen der Approbationsordnung. Da ändert ein Feld-Wald-Wiesen-Politiker auch nix dran.

Ich kenne das aus meiner Staatsangehörigkeitsbehördenzeit, ohne deutsche Staatsangehörigkeit keine Approbation. Habe es aber nie hinterfragt, woraus das resultiert. Die AppprO scheint fast so alt zu sein wie das StAG.

Vielleicht liefert das
hier
eine Lösungsmöglichkeit .

Grüße
Ronny  Zwinkernd
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...      Sich täglich selber noch im Spiegel erkennen zu können, ist wichtiger als jeder Titel und jede Beförderung. -eigen-   Wenn nur noch Gehorsam gefragt ist und nicht mehr Charakter, dann geht die Wahrheit, und die Lüge kommt.                                                    Ödön von Horváth
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Ralf
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: ex-Mitarbeiter EBH
Staatsangehörigkeit: oldenburgisch
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Antwort #3 - 04.07.2005 um 15:58:48
 
Zitat:
Verstößt so etwas nicht gegen das Grundgesetz (Gleichheitsgrundsatz)?


Nein, denn der Gleichheitsgrundsatz bedeutet lediglich, dass gleiche Sachverhalte gleich behandelt werden sollen. Unterschiedliche Staatsangehörigkeiten sind aber keine gleichen Sachverhalte.
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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 04.07.2005 um 20:45:59
 
Hallo,
der Tip unter Ronnys link ist ganz gut.
Aber mir schwebt da noch so eine Erinnerung vor, dass es eine Ausnahme für Ehegatten Deutscher geben müsste - kann es jetzt nicht nachprüfen, wäre aber eine Frage wert. Gerade wenn man bedenkt, dass diese Regelung der Approbationsordnung noch aus einer Zeit stammt, wo die Ehefrau eines Ausländers automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit verlor, müsste es da eine Anpassung geben - oder man sollte mal fragen, ob das verfassungsgemäß ist. Bei der Selbständigkeit hat man ja auch lange gestritten, bis klar war, dass Ehegatten Deutscher dort keinen Einschränkungen unterliegen.
Anne
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: deutsch, Ehegatte türkisch
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Antwort #5 - 05.07.2005 um 08:20:56
 
@Ronny,

Zitat:
was soll eine örtliche Parteigröße da ausrichten

Du weißt doch, ich bin ein Fan von Öffentlichkeitsarbeit ... Zwinkernd  Zwinkernd

wobei die anderen jetzt genannten Tipps in meinen Augen sicherlich größere Erfolgsaussichten haben, als Öffentlichkeitsarbeit. Oft ist das an die Öffentlichkeit gehen auch nur ein "Kampf gegen Windmühlenflügel" und oft wollen die Ansprechpartner sich auch gar nicht des Problems annehmen ...

@Anne
Wo fragt man nach, ob etwas verfassungsgemäß ist?

Viele Grüße
Janna

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anne
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 05.07.2005 um 16:43:56
 
@Janna: erst mal Recherche in Rechtsprechung und Literatur - wie gesagt, ich habe da so eine blasse Erinnerung - , möglicherweise fällt bei der IAF jemandem was dazu ein, war in den achtzigern schon Thema.
Ansonsten: solange ein Gesetz besteht, ist von der verfassungsmäßigkeit auszugehen - gegen auf einem solchen Gesetz beruhende Bescheide kann man mit Widerspruch und Klage dann aber mit der Begründung vorgehen, dass dies Gesetz - oder seine Auslegung - in verfassungsgemäße Rechte eingreift. Hier - wie eingangs gesagt, sollte man aber vorher suchen, ob das schon mal jemand mit dieser Begründung probiert hat.
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #7 - 05.07.2005 um 18:28:22
 
@Anne,
deine "blasse Erinnerung" hilft keinem User weiter. Du hast doch Zugriff auf Quellen,
die entsprechende Entscheidungen dokumentieren.
Deine Aufforderung, Recherche bezüglich "Recht und Literatur" zuerst zu betreiben, ist sachfremd bezüglich des Literaturgebiets, das allenfalls die treffendere Bezeichnung dort ermöglicht. Eine leere Belehrung also deinerseits. Du dienst damit niemandem. Wie in dem dir von mir genannten Falle, den du "interessant" genannt hattest, ohne dich dann weiter darum zu kümmern. Dieses Forum ist halt kein Literaturforum. Es werden hier nur sachdienliche und fundierte Hinweise erbeten.
FG Albosa
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gc
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #8 - 08.07.2005 um 01:52:04
 
...das deutschenprivileg in den medizinberufen (ärzte, zahnärzte, apotheker, tierärzte, psychotherapeuten)  ist tatsächlich von seiner entstehungsgeschichte her ein nazigesetz, und zwar konkret aus dezember 1935, aus der zeit der nürnberger rassengesetze, das sich seinerzeit gegen juden richtete, denen die nazis die staatsbürgerrechte entzogen hatten, und das skandalöserweise in etwas abgewandelter form an genau der selben stelle bis heute im gesetz steht (vgl. dazu § 3 Reichsärzteordnung, Reichsgesetzblatt, Ausgabe Dezember 1935).

soweit es nicht um die niederlassung als selbständige ärztin, sondern erstmal nur um eine berufstätigkeit als angestellte ärztin geht, gibt es zumindest für ausländische humanmediziner und apotheker die möglichkeit, eine - allerdings befristete - "berufserlaubnis" zu beantragen, wahrscheinlich geht das (habe ich jetzt nicht geprüft)  auch als zahnärztin. 

zudem gibt es - zumindest bei den humanmedizinern, vermutlich auch für zahnärzte -  eine generelle ausnahme vom deutschenprivileg für eu-angehörige, sowie ausnahmen für ausländische eheparnter deutscher, für anerkannte ausländische flüchtlinge, sowie evtl. in regionen mit medizinischer unterversorgung.

im übrigen ist skandalös, das es die deutsche ärztelobby es offenbar bis heute nötig hat, sich  mit hilfe von nazigesetzen gegen berufliche konkurrenz zu verteidigen. somit stellt sich durchaus die berechtigte frage, ob diese regelung noch mit der verfassung vereinbar ist.

gc

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #9 - 08.07.2005 um 01:16:55
 
nachtrag:

hier noch rechtsquellen für die - ausnahmsweise - im gesetz vorgesehene zulassung ausländischer zahnärzte:

Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
www.blzk.de/doc/ZHKGesetz-2005.pdf

§ 2 Abs. 1 Nr. 1 (EU-/EWR Angehörige)

§ 2 Abs. 3 (Approbation als Zahnarzt in besonderen Einzelfällen oder aus Gründen des öffentlichen Gesundheitsinteresses, z.B. in Gebieten mit zahnmed. Unterversorgung, oder wenn wg. Sprachkenntnisse bes. Interesse besteht)

§ 12 (Berufserlaubnis, u.a. für Ehepartner Deutscher, für anerkannte Flüchtlinge, für Ausländer mit Einbürgerungszusicherung)

gruß

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Nichtschwimmer
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #10 - 08.07.2005 um 17:12:39
 
Vielen Dank für eure Antworten!

Ich warte aber jetzt erstmal den Ablehnungsbescheid vom für die Verleihung der Approbation zuständigen Landesprüfungsamt ab (der nach telefonischer Auskunft bald kommen sollte) und werde mich dann erstmal von einem Fachanwalt für Verwaltungsrecht beraten lassen (in der vagen Hoffnung einer Hintertür, die ich als juristischer Laie übersehen habe).
Ansonsten bleibt wahrscheinlich nur bis zur Einbürgerung eine Praxis zu finden, die meine Frau beschäftigt, damit sie ihre Assistenzzeit ableisten und den notwendigen Kontakt zu ihrem Beruf halten kann. Das kann auch ohne Bezahlung sein, Hauptsache wäre es, den Bezug zur Berufspraxis zu halten.
:anbet:anbet:anbet:anbet:anbet:anbet:anbet:anbet:anbet:anbet:anbet:anbet:anbet:a
nbet
Aber hier zeigt sich wieder einmal die erfolgreiche Abschottung eines bisher überaus gut situierten Berufstandes. Was ich mir alles zum Ausbildungstand meiner Frau anhören durfte (sie hat zunächst in der Ukraine ihr Studium absolviert, dort anschließend 5 Jahre gearbeitet und in Deutschland die letzten 4 Semester des Studiums nochmals gemacht) möchte ich hier nicht wiedergeben, nur soviel: Während etliche deutsche Studierende mit denen meine Frau im 7. Fachsemester begonnen hatte ein oder mehrere Semester wiederholen mussten, hat sie alle Prüfungen auf Anhieb geschafft.
motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz motz
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Tim-Büktüü
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #11 - 13.07.2005 um 01:09:54
 
hi,

sorry , ich finde den Beitrag von albosa unangebracht. Da keiner der Forum mitglieder verpflichtet ist eine Antwort zu geben geschweige dann eine detallierte Nachforschung in den gesetzbüchern. Es ist meistens sehr hilfreich wenn, man keine zeit hat, einfach mal die richtung zu geben. also sorry albosa total daneben. die teilnahme an diesem forum ist freiwillig. wir " laien" freuen uns über jede Antwort von den festen Mitgliedern oder von den Experten. Wie gesagt, sie tun das freiwillig.

eine wunderschöne Sommernacht wünsche ich allen mitgliedern und board experten.  Augenrollen
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Dr-Parus
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #12 - 13.07.2005 um 10:37:55
 
@Nichtschwimmer

Deine Frau kann bei der zuständigen Bezirksregierung eine Berufserlaubnis nach §13 ZHG als Entlastungsassistentin beantragen, die auch in den meisten Fällen zunächst für 1 Jahr genehmigt wird, beschränkt auf eine Arbeitsstelle und zur nichtselbstständigen Arbeit.

Das Problem was du im Ursprungsposting ansprichst ist die Zulassung zur KZV zu bekommen. Das geht leider erst mit Erteilung der Approbation. Und nur mit der Berufserlaubnis nach §13 ZHG ist es sehr schwer eine Stelle als Entlastungsassistentin zu bekommen, denn ohne Approbation (Zulassung zur KZV) bekommt deine Frau kein Budget von der KZV und ohne Budget ist es für den Arbeitgeber unatraktiv deine Frau einzustellen (Gemeinschaftspraxis).

MfG. Dr. Parus
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Ihre Zähne sind in Ordnung, aber Ihr Zahnfleisch muß raus!&&&&So long! Smiley
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albosa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #13 - 13.07.2005 um 11:01:53
 
Hallo, Tim-B...,
dasselbe sage ich von deiner Einlassung. Deine Postings beweisen doch, dass dir oft "die angegebene Richtung" nicht weiterhalf. Und ich weiß auch nicht, warum Anne - Zeitmangel unterstellt - überhaupt geantwortet hatte u.a. mit dem "Rat", Recherche in Recht und Literatur zuerst zu betreiben (war an Janna gerichtet, also an eine Expertin im Forum).

Wem also sollte  d e i n  Posting nützlich sein?
Wenn ich hier poste, mir aber Suchmaschinen schneller Hilfe bringen könnten, wäre ich für einen genaueren, nicht unsachlich belehrenden Hinweis dankbar.
FG Albosa
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brickbat
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Ausländerbeh.
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Antwort #14 - 23.07.2005 um 17:24:42
 
Zitat:
...
im übrigen ist skandalös, das es die deutsche ärztelobby es offenbar bis heute nötig hat, sich  mit hilfe von nazigesetzen gegen berufliche konkurrenz zu verteidigen. somit stellt sich durchaus die berechtigte frage, ob diese regelung noch mit der verfassung vereinbar ist.

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Ich gebe Dir recht was die Nazifrage betrifft aber mit der Verfassungsmäßigkeit ist das so eine Sache. Manche Berufe haben eben bestimmte Zugangsvoraussetzungen. Beamter kannst Du auch nur werden wenn Du Deutscher bist und einen Elektrikerbetrieb kannst Du nur führen wenn Du Meister bist. Der Gleichheitsgrundsatz zieht da nicht.
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