Zitat:Die
ABH benötigt einen gerichtlichen Sorgerechtsbeschluss, den es in der Ukraine nicht gibt.
Sorry, das ist nicht zutreffend, entweder wird das Sorgerecht gemeinsam ausgeübt oder einem der Elternteile wird das Elternrecht entzogen was allerdings nur in Ausnahmefällen möglich ist.
Zitat:da ich ALG1 beziehe.
Das steht sicherlich nicht so in der Verfügung, oder?
Der Lebensunterhalt für Deinen Stiefsohn ist doch in erster Linie durch Deine Frau sicherzustellen.
Mick hatte ja dazu auch was geschrieben :
Zitat:grundsätzlich darf die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunter-
haltes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel (für die keine
Beitragsleistung gezahlt wird)
nicht nur vorübergehend sein. Dieses
bedeutet, dass die
ABH eine Prognoseentscheidung darüber treffen
muss, wie es zukünftig aussieht. Wenn man bedenkt, dass befristete
Arbeitsverträge grundsätzlich auch nicht ausreichen (es sei denn, es
handelt sich um den kettenartigen Abschluss von Arbeitsverträgen
etc.), würde ich eine dauerhafte Sicherstellung mit ALG I eher ver-
neinen.
Das ist im Rahmen der FZV zu einer Ausländerin eine andere Hausnummer, als wenn die FZV zu dir erfolgen würde, weil bei Deutschen die Sicherung des Lebensunterhaltes kein Ablehnungsgrund ist.
Gibt es evtl. Dritte die sich verpflichten könnten, dauerhaft für den Lebensunterhalt aufzukommen.?
Grüße
Ronny
BTW: wäre sinnvoll, den alten Post weiterzuführen, evtl. wirds noch miteinander verbunden