schweitzer
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Das Herz hat Gründe, die der Verstand nicht kennt.
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*** Mecklenburg-Vorpommern Germany
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Bundesrepublik Deutschland
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Hallo baltica,
grundsätzlich könnte man für Deinen Fall zunächst davon ausgehen, dass in Deinem Fall zumindest ein Ermessen besteht, Dir die gewünschte Genehmigung zu erteilen. Basis dafür ist meines Erachtens der § 9 Absatz 1 der Beschäftigungsverfahrensverordnung. Dort heißt es:
"Zur Ausübung einer Beschäftigung kann ohne Prüfung nach § 39 Abs.2 Satz 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes Ausländern erteilt werden, die eine Aufenthaltserlaubnis besitzen und die ... sich seit vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen erlaubt oder geduldet aufhalten; Unterbrechungszeiten werden entsprechend § 51 Abs 1 Nr. 7 des Aufenthaltsgesetzes berücksichtigt."
Soweit zum Generellen. In Deinem Fall müsstest Du aber noch folgende Vorschrift beachten - ebenfalls § 9 jedoch Absatz 3 der Beschäftigungsverfahrensverordnung - ich zitiere wieder:
"Auf die Aufenthaltszeit nach Absatz 1 Nummer 2", (also die vier Jahre), " werden Zeiten eines Aufenthalts nach § 16 des Aufenthaltsgesetzes nur zur Hälfte und nur bis zu zwei Jahren angerechnet."
Zeiten eines Aufenthalts nach § 16 sind nun aber gerade Studium, Sprachkurse, Schulbesuch. - Da könnte in Deinem Fall das Problem liegen. Denn für diese Zeiten beträgt die Anrechnungszeit eben in jedem Fall maximal 2 Jahre. Ob Du darüber hinausgehende Zeiten belegen kannst, und inwieweit die au-pair-Zeit zählt vermag ich von hier aus nicht zu sagen.
Ich würde Dir empfehlen, sofern die Ausländerbehörde für Ihre Entscheidung keine hinreichende Begründung gegeben hat, diese einzufordern normalerweise sollte Dir auf Deinen Antrag ein schriftlicher, begründeter und rechtsmittelfähiger Bescheid erstellt werden. Darauf hast Du einen Anspruch, was im Falle einer ablehnenden Entscheidung, Dir zumindest ermöglicht, diese nachvollziehen zu können.
Ich hoffe, meine Ausführungen helfen Dir wenigstens ein wenig weiter. Falls Du in Deiner Sache selbst aufgrund der gezeigten Konstellation nicht weiter kommst, bleibt Dir vorerst wirklich nur, die für Studenten "üblichen" Beschäftigungsmöglichkeiten zu nutzen.
Alles Gute -
=schweitzer=
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