Zitat:Ronny sorry eine weitere Frage drängt sich auf:
Was sind die Vorteile, Unterschiede einer
AE gegneüber der Niederlassungerlaubnis?
Werden für die Prüfung der gem. § 28 Abs. 2
AufenthG geforderten 3 Jahre auch Aufenthaltstitel vor der jetzigen
AE miteinbezogen? Meine Frau war virher beits 4 J in D; nach Unterbrechung dann nochmals 2 J.
Hi,
ein entscheidender Unterschied ist sicherlich, dass die
AE immer nur
befristet erteilt wird, die
NE aber unbefristet gilt. Solltet Ihr Euch mal
trennen, hätte Deine Frau auch weitere Vorteile. Z.B. Anspruch auf
Nachzug des nächsten Gatten, auch wenn sie noch keine fünf Jahre
in D. weilt
Oder, auch für den Fall einer Trennung von Dir: Mit
NEund fünf Jahren Aufenthalt besteht besonderer Ausweisungsschutz,
der besteht nicht bei
AE und fünf Jahre Aufenthalt.
Die alten Aufenthaltszeiten werden nicht mit angerechnet, da man
durchgehend eine
AE besitzen muss um eine
NE zu bekommen
(Formulierung: "wenn er drei Jahre im Besitz ist" - Deine Frau ist
erst 2 Jahre im Besitz einer AE)