albosa
Ex-Mitglied
Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Hallo, Ronny, der Anfragenden haben wir geantwortet, wie das angemessen war.
Du aber stellst hier deine Meinung dar, die ihr nicht weiterhelfen kann.
Daher entgegne ich dir, dass deine Einlassung zwar richtig ist, wonach "Ehe und Familie" grundgesetzlich geschützt sind, es aber hier nicht um dieses schützenswerte Gut, sondern um Vater- und Kinderrechte. (Mütterrechte zu beachten, wäre auch nicht schlecht), geht.
Du behauptest, dass das Ausländerrecht dabei quasi zwangsläufig auf der Strecke bleiben müsste. Wieso eigentlich?
Das Ausländerrecht ist ein ebenso rechtsstaatliches Instrument wie das Sorgerecht etc. Das Ausländerrecht betrifft einen darunter fallenden Personenkreis, worunter nicht nur Väter sind. Gemeint ist eben die Gruppe der Ausländer, auf die das Ausländergesetz Anwendung finden muss.
Auswirkungen hat dieses Gesetz insoweit, dass einem Ausläner, der das Sorgerecht hälftig oder alleine innehat, nach der Reform Aufenthalt gewährt werden muss.
Da kommt es schon vor, dass der informierte Ausländer sich plötzlich an sein Kind erinnert und auf Grund dessen Vorhandenseins auf ein Aufenthaltsrecht pocht, das er ohne Kind oft nicht hätte.
Es ist in diesem Zusammenhang nicht hilfreich, zu behaupten, diejenigen Frauen und Helferinnen, die "vorher" so vehement für ein Aufenthaltsrecht des Mannes eingetreten seien, forderten "nachher" die Aufenthaltsbeendigung.
In deine Bewertung und deine Vorhaltungen solltest du einbeziehen, dass manche der Ausländer sich erst mit Versprechungen, gespielt gutem Verhalten, etc. die Teilung des Sorgerechts sichern, manchmal die Frau sogar zu einer solchen Erklärung nötigen.
Was bringt es, diesen Frauen Blauäugigkeit, Dummheit, etc. vorzuwerfen?
Die jetzige Praxis zeigt, dass der "Besitz" der Sorgeberechtigung oder die geteilte Sorge "automatisch" zu einem Aufenthaltsstatus verhilft. Die Anwendung des Ausländergesetzes in dieser Weise führt gerade verstärkt zu familienrechtlichen Problemstellungen anstatt tatsächlich für die Rechte a l l e r Beteiligten einzutreten, wie das Intention bei der Gesetzesänderung war.
Wie hier schon öfter dargelegt, muss unstrittig sein, dass der ausländische Elternteil im Inland nicht nur eine Begegnungsgemeinschaft mit dem Kind lebt, sondern die von ihm -wie auch von allen anderen Vätern auch - verlangte Beistandschaft für das Kind zeigt.
Die Meßlatten hierfür sind aber denkbar niedrig angesetzt. Wie schon der Vorposter ausführte, genügt Jugendämtern und Familiengerichten auch ein oft nur vorgetäuschtes Interesse am Kind, um das Umgangsrecht zu zementieren, da es ja schon per se als zum Wohle des Kindes angesehen wird. Was unter Kindeswohl verstanden wird, ist aber nicht eindeutig definiert. So genügt es dann auch, einfach zu sagen, das Umgangsrecht des Vaters mit dem Kind dient dem Kindeswohl. Das gilt zunächst für in- und ausländische Väter, worin sich eine grundgesetzgemäße Beurteilung derselben zeigt, wie du forderst.
Du sagst dann, als sei das Ausländergesetz kontrovers zu anderen rechtsstaatlichen Instrumenten, dass inländischen Vätern, die gewaltbereit etc. seien, keine Abschiebung drohe. Wie könnte das auch der Fall sein? Die rechtsstaatlichen Mittel gegen gewalttätige deutsche Väter und Ehemänner ist das Hausverbot, die Bestrafung in speziellen Ausgestaltungen, da sie halt deutsche Staatsbürger sind. Es gibt keine Abschiebung von deutschen Staatsbürgern, von Ausländern nach den Vorgaben des Ausländergesetzes aber schon.
Aufenthalt für einen Ausländer ist nur beendbar, wenn unwiderlegbare Gründe dafür sprechen. Klar, dass Aufenthaltsbeendigungen wegen Agierens gegen das Kindeswohl nur schwer vor einem Verwaltungsgericht durchsetzbar sind. Das Verwaltungsgericht bewegt sich ja nur in seiner Materie - eben Verwaltungsrecht. Was das Kindeswohl bedeutet, hat der Verwaltungsrichter nicht zu prüfen. So muss er es auch nicht berücksichtigen. Er fragt danach, warum der Ausländer Aufenthalt hat.
Hier schließt sich meistens der Kreis. Er nimmt an, dass das Ausländeramt, das Jugendamt, das Familiengericht geprüft hätten, ob da eine Beistandsgemeinschaft gelebt wird oder nur eine reine Begegnungsgemeinschaft besteht. Sind diese Prüfungen anscheinend fehlerfrei verlaufen, wird der Aufenthalt nicht beendet - so in den meisten Fällen.
Wie also die oft subjektiven Prüfungen von statten gingen durch Jugendämter, Verfahrenspfleger, Familiengerichte, Gutachter, interessiert ein Verwaltungsgericht nicht, bzw. es überprüft die Verfahrensweisen der Fachbehörden nicht inhaltlich.
Daher ist meistens gewährleistet, dass der Ausländer Aufenthalt wegen des Umgangsrechts mit dem Kind behält, ohne dass ihn rechtsstaatliche Sanktionen träfen. Z. B. dann, wenn er behauptet, wegen seines Ausländerdaseins keine Arbeit zu finden, damit er Unterhalt leisten könnte. Hier wird vielen vorgehalten, sie seien arbeitsscheu, obwohl nicht genügend bezahlte Arbeit für alle vorhanden ist. Der Ausländer braucht nur auf sein Ausländertum zu verweisen, schon ist er aller Verpflichtungen ledig (s.o.)
Wir müssen hier also nicht den Müttern vorwerfen, dass sie es waren, die den Ausländer ins Land holten bzw. ihm Aufenthalt verschafft haben. Würde jeder Fehler so bestraft, wie Frauen bestraft werden, die unter Androhung von Zwangsgeldern den Umgang mit einem z.B übergriffigen Vater dulden, ja aktiv herbeiführen müssen - vielleicht würden dann auch Ausländer nicht mehr so sehr wie bisher auf ihrem Umgangsrecht mit dem Kind beharren, wie das gerade "in" zu sein scheint.
FG Albosa
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