Lieber "Bosnier",
mein Spezialgebiet ist das Sozialrecht, nicht das allgemeine Ausländerrecht.
Dennoch folgende Anmerkungen: Gemäß § 28 Abs. 2
AufenthG steht Dir normalerweise nach drei Jahren Aufenthaltserlaubnis zwecks Zusammenlebens mit deinen deutschen Kindern bzw. Ehefrau eine Niederlassungserlaubnis zu, wenn
- die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen (Kind und/oder Partner) fortbesteht,
- Du die auf einfach Weise mündlich deutsch verständigen kannst, und
- kein Ausweisungsgrund besteht.
Diese Voraussetzungen scheinen alle drei erfüllt zu sein. Der Bezug von Hartz IV /Arbeitslosengeld II ist - anders als Sozialhilfe - kein "Ausweisungsgrund". Die Anwendungshinweise des BMI verweisen dennnoch darauf, dass für die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung erforderlich sei, was m.E. aber rechtswidrig ist.
Zur eigenständigen Lebensunterhaltsicherung zählen neben Arbeitseinkommen u.a. auch das Arbeitslosengeld I sowie das Euch zustehende Kinder- und Erziehungsgeld.
Sollten die drei Voraussetzungen für die Niederlassungerlaubnis nicht erfüllt sein, muss die Aufenthaltserlaubnis zumindest immer wieder befristet verlängert werden, § 28 Abs. 2 Satz 2
AufenthG. Dieser Anspruch besteht auf Dauer - auch bei dauerhaften Bezug von Sozialhilfe usw. Dieser Anspruch ist völlig unstrittig und durch unsere Verfassung - Artikel 6 Grundgesetz, Recht auf Ehe und Familie - garantiert.
Dir kann - solange Du keine schwersten Straftaten (Verurteilung zu 2 oder mehr Jahren Haftstrafe) begehst - unter keinen Umständen eine Ausweisung oder Abschiebung drohen. Selbst wenn Du dich - nach mehr als zwei Jahren Ehe - von Frau und Kindern trennen solltest, hättest Du in der Regel Anspruch auf ein "eigenständiges Aufenthaltsrecht" in Deutschland nach § 31
AufenthG.
Die von Dir geschilderte Drohungen der Ausländerbehörde scheinen völlig abwegig und jeder Grundlage zu entbehren. Hier wäre eine Dienstaufsichtsbeschwerde zu überlegen, wobei es allerdings problematisch ist, wenn mehrere Mitarbeiter der Behörde zugegen waren, diese die Drohungen bestreiten und folglich Aussage gegen Aussage steht.
Ich würde daher eine Dienstaufsichtsbeschwerde nur bei klarer Beweislage empfehlen und die im übrigen raten:
Gehe dort möglichst nie alleine hin, stelle deine Anträge immer auch schriftlich (Einschreiben/Rückschein), und nehme zu persönlichen Vorsprache möglichst immer einen neutralen Zeugen (ist besser als deine Frau) als "Beistand" mit hin. Du hast das Recht zu allen Vorsprachen bei allen Behörden jederzeit ohne weitere Begründung mit einem Beistand zu erscheinen. Dieser Beistand muss - sofern er nicht regelmäßig auch für andere als Beistand auftritt - kein Anwalt sein und braucht von dir auch keine Vollmacht (er sollte auch keine Vollmacht haben!), § 14 Abs. 4 VwVfG.
Und: geht mal zu einer Ausländer- oder Asylberatungstelle in Eurem Wohnort, schildert Eure Probleme mit der Behörde und fragt um Rat!
Adressen kanst Du z.B. beim Flüchtlingsrat deines Bundeslandes erfragen,
http://www.fluechtlingsrat-berlin.de/links.php#RaeteFalls dort bekannt sein sollte, dass Mitarbeiter der Behörde auch in anderen Fällen unangebrachte Drohungen ausgesprochen haben sollten, hätte man möglicherweise eine Grundlage, dagegen vorzugehen.
schöne Grüße, und lasst Euch nicht einmachen!
gc