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Frage zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Gelesen: 1.399 mal)
Goldberg
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11.05.2005 um 21:26:21
 
Hallo,

ich hätte eine Frage zur Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Meine Ehefrau ist türkische Staatsbürgerin und ich bin deutscher Staatsbürger (vor kurzem eingebürgert). Bei der ersten Erteilung der AE (nach der FZF) wurde nur ein einjähriges AE ausgestellt. (okay)

Das einjährige AE läuft demnächst aus und wir wollen die AE verlängern.

1.) Welche Unterlagen sind für die Verlängerung der AE erforderlich?

2.) Haben wir ein Recht auf eine Erteilung einer drei Jährigen AE?

3.) Wir wollen in ca. 2 Monaten innerhalb der gleichen Stadt umziehen (jetzige Wohnung ca. 80qm und später in ein Haus ca. 120qm). Somit ändert sich die Zuständigkeit der ABH nicht. Müssen wir den geplanten Umzug bei der Verlängerung der AE dem zuständigen Sachbearbeiter der ABH mitteilen?

4.) In der jetzigen AE steht ausdrücklich drin, daß die Erwerbsmäßigkeit verboten ist. (okay) Wird automatisch mit der Verlängerung der AE auch die Erwerbstätig erlaubt oder müssen wir das Explizit Beantragen. (Zuwanderungsgesetzt §28 Abs. 2 Punkt 5 besagt „ Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.)

Danke
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Reyhan
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Stimmung:

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 16.05.2005 um 14:23:40
 

Hallo ,

mir stellt sich gerade die Frage ob Du schon deutscher Staatsbürger warst, als Deine Frau eingereist ist.

Schau mal hier rein :http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#28

Viele Grüße

Reyhan

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #2 - 16.05.2005 um 16:36:01
 
Hallo Goldberg,

zu deinen Fragen:

1. Personalausweis, Pass der Frau - alle weiteren Unterlagen wären obligatorisch, denn die weiteren Voraussetzungen dürften sich aus der Ausländerakte ergeben. Zusätzlich sollten/können vorgelegt werden (keine Pflicht): Einkommensnachweise der letzten 3 Monate, Nachweise über eine gemeinsame Wohnung.

2. In der Regel ja.

3. Nein, denn sie/er bekommt automatisch mit der Ummeldung Kenntnis. Es kann aber nicht schaden, den avisierten Umzug anzugeben.

4. Die ausländische Ehefrau eines Deutschen (mit entsprechendem Titel) darf uneingeschränkt einer Erwerbstätigkeit nachkommen; so ist es im Titel zu vermerken.

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Goldberg
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 22.05.2005 um 11:22:58
 
Hallo

Als erstes einmal vielen Dank an Reyhan & Doc für die Antworten.

Wir waren vor kurzem bei der ABH und haben die AE meiner Ehefrau für 3 Jahre verlängert und die Erwerbsmäßigkeit ist nun auch gestattet.
Wir mussten einen Antrag für die Verlängerung der AE ausfüllen und ein Extra-Blatt Unterschreiben das wir keine Scheinehe führen & keine Sozialhilfe beziehen. (okay)
Wir mussten nur unsere Ausweise vorlegen und ansonsten keine weiteren Unterlagen. (wie Doc es gesagt hatte)
Meine Ehefrau besucht einen mehrstufigen Deutsch-Sprachkurs an der VHS und wir hatten die Teilnahmebestätigungen dabei, selbst diese wollte der Sachbearbeiter nicht sehen. (okay)

Ich hätte nun eine weitere Frage, indem Feld Art des Aufenthaltstitels wurde „Aufenthaltserlaubnis §16 Abs. 1 AufenthG“ eingetragen. Der Paragraph §16 Abs. 1 ist doch für „Studium, Sprachkurse, Schulbesuche“ gedacht, ist das Richtig und wieso wurde das Eingetragen?

Danke & Gruss
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarbeiter/in Polizei
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Antwort #4 - 22.05.2005 um 15:09:31
 
Zitat:
[...] Ich hätte nun eine weitere Frage, indem Feld Art des Aufenthaltstitels wurde „Aufenthaltserlaubnis §16 Abs. 1 AufenthG“ eingetragen. Der Paragraph §16 Abs. 1 ist doch für „Studium, Sprachkurse, Schulbesuche“ gedacht, ist das Richtig und wieso wurde das Eingetragen? [...]


Ich denke, es handelt sich um eine freudsche Fehlleistung des Sachbearbeiters, da sich schon die Gültigkeitsfrist mit § 16 AufenthG beißt.

Es hätte wohl richtigerweise eingetragen werden sollen: § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG

Aber ein solcher Faux Pax wäre insoweit nicht hinderlich und hätte auch keine besonderen Auswirkungen für die Zukunft. Wen's stört, geht zur ABH und läßt es ändern, aber das kostet dann weitere Seiten im Pass.

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