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Aufenthaltsrecht bei Tod des (dt.) Ehepartners (Gelesen: 10.145 mal)
harrymomsen
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Die Hoffnung hilft uns
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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27.04.2005 um 11:01:42
 
Hallo Zusammen,

ich möchte die folgende Frage für einen guten Freund stellen, der z.Zt. auf Grund der Situation volkommen am Boden ist:

Dieser Freund ist unheilbar an Krebs erkrankt. Er ist seit 1 Jahr mit einer Frau aus der Ukraine verheiratet. Diese besitzt auf Grund der Hochzeit eine z.Zt. noch befristete Aufenthaltserlaubnis.
Hat die Ehefrau nach dem evtl. Tod des Ehemannes eine Bleiberecht in Deutschland und gibt es da irgendwelche Fristen ? Die Beantwortung dieser Frage könnte uns sehr weiterhelfen und viele Sorgen von den Schultern nehmen.

Danke !
Harry
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ronny
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Antwort #1 - 27.04.2005 um 11:24:41
 
Zitat:
Hat die Ehefrau nach dem evtl. Tod des Ehemannes eine Bleiberecht in Deutschland und gibt es da irgendwelche Fristen


Hallo Harry,

das Aufenthaltsrecht der Ehefrau ist in den §§  31 in Verbindung mit dem 28 AufenthG geregelt.
guckhier .

Danach hat sie zunächst ein Anrecht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis von einem Jahr nach Auflösung der Ehe.

Grüße
Ronny
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Janna
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Antwort #2 - 30.04.2005 um 22:52:35
 
Hallo Ronny,

irgendwie kapiere ich § 31 nur zum Teil - was wäre z.B. wenn mir etwas passiert?

Mein Mann hat eine unbefristete AE (verheiratet seit Ende 1998), allerdings nur ein geringes Einkommen (unter dem Sozialhilfesatz).

Ich habe zwar vor, noch lange zu leben, aber man weiß ja nie ... da muss nur so irgendein Idiot mich überfahren, wenn ich grade die Straße überquere ...

Danke und liebe Grüße
Janna
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 30.04.2005 um 22:53:26
 
Oh Mist, jetzt hat der PC aus der 8 und der Klammer einen Smiley gemacht ...

muss 1998 heißen.

LG
Janna
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Abu
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Antwort #4 - 01.05.2005 um 01:10:56
 
Zitat:
irgendwie kapiere ich § 31 nur zum Teil - was wäre z.B. wenn mir etwas passiert?

Mein Mann hat eine unbefristete AE (verheiratet seit Ende 1998), allerdings nur ein geringes Einkommen (unter dem Sozialhilfesatz).

Hi Janna,

Die unbefristete AE (= Niederlassungserlaubnis nach neuem Recht) Deines Mannes würde einfach weiter bestehen, falls Du sterben würdest. Das niedrige Einkommen Deines Mannes wäre irrelevant.

Allerdings solltest Du in dem Fall unabhängig vom Aufenthaltsrecht überlegen, ob Du Deinen Mann über eine Risikolebensversicherung auf Dich absicherst.

Abu
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Reyhan
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Antwort #5 - 01.05.2005 um 19:22:16
 
Zitat:
Du Deinen Mann über eine Risikolebensversicherung auf Dich absicherst.


...haben wir genauso gemacht. Der eine oder andere hat uns zwar für bescheuert erklärt , aber uns war die Sache zu wichtig. Und wenn der Meinige ausreichend verdient, können wir immer noch ändern bzw kündigen

Viele Grüße

Reyhan
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..immer mit der Ruhe !
 
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 01.05.2005 um 22:03:50
 
Hallo Abu und Reyhan,

da bin ich ja echt beruhigt, dass mein Mann dann auf jeden Fall in D bleiben kann, ohne Einschränkung.

Das mit der Risikolebensversicherung gibt allerdings ein Problem, ich bin schon mal von einer Lebensversicherung abgelehnt worden ...
Allerdings zahlt meine Unfallversicherung im Todesfall ein bisschen was aus.

Liebe Grüße
Janna
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RainerE
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #7 - 02.05.2005 um 15:14:04
 
Zitat:
das Aufenthaltsrecht der Ehefrau ist in den §§  31 in Verbindung mit dem 28 AufenthG geregelt.


Könnte es sein, dass da ein deutsches Gesetz einen Schreibfehler enthält?

in §31 steht:

"Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

(...)
 
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand

und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (...) war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. "

also wenn der Ausländer gestorben ist, darf er bleiben? Muss das nicht "deutscher Ehepartner" heissen?

Oder habe ich da etwas nicht verstanden?

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Mick
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Antwort #8 - 02.05.2005 um 15:21:56
 
Zitat:
Könnte es sein, dass da ein deutsches Gesetz einen Schreibfehler enthält?


Wo kämen wir denn da hin?  Zwinkernd

Zitat:
also wenn der Ausländer gestorben ist, darf er bleiben? Muss das nicht "deutscher Ehepartner" heissen?

Oder habe ich da etwas nicht verstanden?



Siehe § 28 Abs. 3 AufenthG.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
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RainerE
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #9 - 02.05.2005 um 18:16:52
 
Zitat:
Siehe § 28 Abs. 3 AufenthG.


"Die §§ 31 und 35 finden mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle des Aufenthaltstitels des Ausländers der gewöhnliche Aufenthalt des Deutschen im Bundesgebiet tritt."


Ich glaube ja gerne, Mick dass Du da irgendwie Recht hast.

Aber selbst für mich als Muttersprachler mit Universitätsabschluss erschliesst sich der Inhalt dieses Satzes nicht.

Mir tun die Nicht-Muttersprachler leid, die sich mit solchen Formulierungen beschäftigen müssen.

freundlicher Gruss





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NNN
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Antwort #10 - 07.05.2005 um 18:07:56
 
Ich habe es gestern auch bemerkt. Habe auch nicht verstanden, warum soll der Ausländer nach seinem Tod noch eine Verlängerung bekommen ...  grin
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1freund
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Antwort #11 - 23.10.2007 um 01:43:54
 
die situation meiner bekannten (ukrainerin) ist ähnlich, wie im originalposting geschildert. sie ist knapp ein jahr mit einem deutschen verheiratet und lebt auch hier mit ihm zusammen. die aufenthaltserlaubnis wurde für 3 jahre gewährt.

die oben aufgeführten §en beziehen sich doch auf ehen, in denen beide partner ausländer sind?!

könnte bitte jemand noch einmal auf den fall "tod des deutschen ehemannes" eingehen?

vielen dank im voraus.
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ronny
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Antwort #12 - 23.10.2007 um 07:22:15
 
1freund schrieb am 23.10.2007 um 01:43:54:
könnte bitte jemand noch einmal auf den fall "tod des deutschen ehemannes" eingehen? 


Hallo,

wenn schon an einen Uralt-Thread drangehängt wrd, sollte man den auch mal vollständiig lesen (besser wäre natürlich gewesen, den Sachverhalt neu zu posten).

Deine Frage beantwortet sich mit Antwort 8:

http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1114592502/8#8

Grüße
Ronny Zwinkernd
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1freund
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Antwort #13 - 23.10.2007 um 15:05:32
 
sorry. ich hatte den thread durch die forum-suche gefunden und wollte deshalb kein neues thema eröffnen.

wenn ich nun richtig verstanden habe, erhält die frau nach beendigung der ehe (=tod des ehepartners) ein jahr aufenthalt.

ist darüber hinaus eine verlängerung (bis unbegrenzt) möglich?
wenn ja, ist doch sicher das kriterium "lebensunterhalt ohne sozialleistungen bestreiten" anzuwenden? wann muss der nachweis erbracht werden? reicht erbschaft oder muss tätigkeit nachgewiesen werden?

für die beatwortung evtl. relevante verhältnisse: keine gemeinsamen kinder; ihr erwachsenes kind lebt nicht hier; sie spricht sehr gut deutsch
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #14 - 23.10.2007 um 15:21:06
 
Wie der LU gesichert ist, spielt keine Rolle. Also würde
natürlich auch ausreichendes Kapital etc. aus einer Erb-
schaft akzeptiert werden. Es muss natürlich nach dem
Jahr dann auch eine ausreichende KV vorliegen.


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