JA, den Anspruch auf ALG II hat er, finanzielle Bedürftigkeit (Einkommen und Vermögen des Antragstellers und des Partners werden geprüft) vorausgesetzt!!!
Während eines ausländerrechtlich vorgeschrieben Vollzeitdeutschkurses besteht ein wichtiger Grund der der Arbeitsaufnahme entgegensteht, § 10 Abs. 1 Nr. 5
SGB II. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt darf für den Zeitraum also nicht gefordert werden, ALG II kann also auch während eines Vollzeitdeutschkurses bezogen werden
Ausgeschlossen ist als Ausländer (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs 2 SGB II) nur
- wer unter das AsylbLG fällt (Asylbewerber, Geduldete, Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV satz ! oder § 25 V)
- wer eine Arbeitserlaubnis weder besitzt oder erhalten
könnte, das sind (neben ohnehin ausgeschlossenen Leistungsberechtigten nach AsylbLG) im wesentlichen nur Touristen.
Siehe auch
http://www.akademie-rs.de/gdcms/files/file.asp?file=20050218_1351_ClassenFormat....ALG II ist auch kein Ausweisungsgrund. Bei Ehepartnern Deutscher oder von Ausländern mit dauerhaft gesicherten Aufenthalt ist ALG II auch kein Grund zur Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Bei ausländischen Ehepartnern von Ausländern ohne dauerhaft gesicherten Aufenthalt (z.B. Studierende) kann ALG II allerdings der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, § 2 Abs. 3 in V. m. § 5 Abs. 1
AufenthG.
gruß
gc