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FZV abgelehnt / wer kann helfen? (Gelesen: 7.868 mal)
Birgit
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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28.03.2005 um 11:24:51
 
Hallo Zusammen,

vorab ein klasse Forum und Dank an alle die helfen! Nun hoffe ich Ihr könnt mir weiterhelfen...ich verusche mich kurz zu fassen!

Die Botschaft hat mir (sowas von deutsch Zwinkernd) folgenden Brief zukommen lassen, das war im Oktober 2004!

Zitat:
Ich bitte Sie um Verständins dafür, dass aufgrund der geltenden Rechtslage in der BRD und den internationalen Gepfolgenheiten entpsrechend diese Ablehnung nicht mit einer Begründung versehen wird.
³66 Absatz 2 des deutschen Ausländergesetzes lautet:

"Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung: die Versagung and der gRendze bedarf auch nicht der Schriftorm."

Es wurde keine schutzwürdige Ehe i. S. des arktikel 6 GG nachgewiedsen!

Danach hab ich die ABH angerufen, die haben mir den Grund mitgeteilt und mein Mann hat dann vor Ort, mit Hilfe eines Anwalts die Beanstandungen in Ordnung gebracht und auch Einspruch bei der Botschaft eingelegt. Alles innerhlab von 2 Wochen.

Letzte Woche bekam ich dann wieder ein Brief von der Botschaft, das Sie mir leider mitteilen müssen, das die Einspruchszeit abgelaufen ist und der Vorgang geschlossen wurde!

Kann mir bitte einer das Erklären? Ich verstehe gar nichts mehr? Müssen wir jetzt wieder von vorne eine Visa für FZV stellen? Was ist jetzt zu tun? Den von der Botschaft bekomme ich absolut keine Information, egal wie oft ich nachfrage!

Ich Danke im Euch Voraus

Birgit
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Janna
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 28.03.2005 um 11:52:50
 
Hallo Birgit,

was sagt der Anwalt Deines Mannes vor Ort dazu?
Wenn er nachweisen kann, dass der Einspruch rechtzeitig eingereicht war, müsste der 2. Brief der Botschaft doch eigentlich hinfällig sein.

Hast du Kopien der gesamten Unterlagen? Evtl. könntest Du in D noch einen weiteren Fachanwalt konsultieren.

Frage auch mal bei der iaf nach: http://www.verband-binationaler.de , die haben dort auch eine Rechtsberatung.

Wieso vermutet die Botschaft eine Scheinehe? (z.B. zu großer Altersunterschied?)

Viele Grüße
Janna
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Die Wahrheit siegt durch sich selbst - die Lüge braucht immer einen Komplizen.&&Meine Beiträge geben meine persönliche Meinung und Erfahrung wieder und dürfen nicht als Rechtsberatung verstanden werden. Alle Angaben ohne Gewähr !
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casa
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 28.03.2005 um 12:37:44
 
Hallo Birgit,
ich kann dich sehr gut verstehen, unser Visum zur FZV ist auch abgelehnt worden!!!
Bist Du diejenige, die das Visum beantragt hat und Dein Mann ist hier in D? Was hat die Botschaft denn für Gründe angegeben, nachdem ihr nachgefragt habt?
Und zu Eurem Einspruch: Da der Ablehnungsbescheid nicht mit einer Rechtsbelehrung versehen ist, hat man ein Widerspruchsrecht von 1 Jahr (siehe anderes Posting von mir und Antwort von Mick!), das bei Euch ja noch nicht abgelaufen ist (war), oder?
Ich werde jetzt in meinem fall erstmal bei der ABH nachfragen, mich beim iaf beraten lassen, dann bei der Botschaft die Remostration einlegen (evtl. auch hinfahren, um meinen Mann zu unterstützen und die Zweifel der MA der Botschaft hoffentlich ausräumen!). Und hoffen, dass sich dann alles klärt und wir nicht den Weg zum Verwaltungsgericht machen müssen, was ja laut vieler Aussagen hier sehr lange dauern kann, bis man da was bewirkt...und das wäre sehr schlimm für uns (wie für alle anderen sicher auch!!!)
Alles Gute für Euch und viele Grüße Casa
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wegbegleiter
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.03.2005 um 13:08:25
 
I. Kooperation zwischen Auslandsvertretung und Ausländerbehörde

Bei der Erteilung eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt in Deutschland (z.B. Familien- und Kindernachzug, Studium) sind Auslandsvertretung und Ausländerbehörde nach dem Ausländerrecht zwingend aufeinander angewiesen. Dabei muss die Regel sein: Keine Ablehnung eines zustimmungspflichtigen Visums durch die Auslandsvertretung ohne Rückhalt der Innenbehörde.

Stimmt die Ausländerbehörde der Visumerteilung zu, so soll die Auslandsvertretung gegenüber der zustimmenden Ausländerbehörde nur remonstrieren, wenn sie aus eigener Erkenntnis - insbesondere im Ausland - schwerwiegende begründete Zweifel an der Visumerteilung hat. Hält die Ausländerbehörde an ihrer Zustimmung fest, so soll das Visum erteilt werden, es sei denn die Zustimmung ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar.

Verweigert die Ausländerbehörde die Zustimmung zu einem Visum mit Gründen, die die Auslandsvertretung nicht überzeugen, so hat die Auslandsvertetung nach pflichtgemässer Prüfung der Ausländerbehörde ihre abweichende Auffassung mitzuteilen. Bleibt die Ausländerbehörde bei der Ablehnung ihrer Zustimmung, muss das Visum (mit Begründung; siehe Ziffer II, 2) abgelehnt werden.

Die Ablehnung eines Visums für eine langfristigen Aufenthalt ohne Beteiligung der Ausländerbehörde kann nur in krassen Ausnahmefällen in Frage kommen, wenn aufgrund des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich ist, dass sich der Antragsteller missbräuchlich ein Einreiserecht verschaffen will.

II. Familiennachzug

1. Allgemeine Aspekte:
Im Rahmen der Visumerteilung zum Familiennachzug (Ehepartner, Kind) schützt Artikel 6 Grundgesetz die Herstellung und Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft. Hat einer der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit, so ist zudem zu beachten, dass Artikel 6 Grundgesetz gegenüber dem deutschen Staatsangehörigen eine besondere Wirkung entfaltet. Ihm soll es grundsätzlich nicht verwehrt werden, seine Ehe- und Familiengemeinschaft in seinem Heimatstaat zu führen. Beim Nachzug von Kindern, insbesondere aus binationalen Ehen, ist bei der Beurteilung des Kindeswohls dem Wunsch von Kind und Eltern die von Artikel 6 Grundgesetz geforderte Bedeutung zuzumessen.

Zu den einzelnen Kriterien, nach denen bei Vorliegen einer sogenannten "Scheinehe" bzw. der fehlenden Familiengemeinschaft ein Familiennachzug nicht in Frage kommt, ergeht ein gesonderter Runderlass, sobald das Bundeskabinett der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Ausländergesetz zugestimmt hat.

2. Einführung einer Begründung bei Ablehnung eines Visums zum Familiennachzug

Die Auslandsvertretungen werden gebeten, ab dem 01.04.2000 die wesentlichen tragenden Gründe einer Ablehnung eines Visums zur Familienzusammenführung bereits mit dem ersten schriftlichen Ablehnungsbescheid mitzuteilen. Dieser Bescheid wird nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Der Bescheid löst damit nur die einjährige Frist für die Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage aus. Gegen diesen (ersten) ablehnenden Bescheid ist weiterhin ein Remonstrationsverfahren bei der Auslandsvertretung möglich. Wird remonstriert, so erteilt die Auslandsvertretung nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts wie bisher einen rechtsmittelfähigen schriftlichen Remonstrationsbescheid.

Die wesentlichen tragenden Gründe einer Ablehnung sollen im (ersten) Bescheid einfach und klar formuliert sein. Die Begründung muss auf den konkreten Einzelfall eingehen. Sie darf nicht den Eindruck einer formularmäßigen Antwort erwecken. Die Verweise auf die einschlägigen Rechtsvorschriften sollen zusammenfassend am Ende des Bescheides erfolgen.

Gruss Martin
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Birgit
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #4 - 28.03.2005 um 15:58:38
 
Hallo,

Danke an alle die bis jetzt geantwortet haben Smiley

@Janna

Wir haben den ganzen Schriftverkehr, aber ich kann leider von Deutschland nicht wirklich sagen ob der Anwalt vor Ort, wirklich fähig ist, alles so zu machen, wie ich es Ihm und meinem Mann per Fax geschrieben habe!

Danke für den Tip, ich werde mich sofor an diese Stelle wenden!

Altersunterschied ist nur 8 Jahre, ich denke das ist nicht wirklich viel!? Warum die Botschaft sowas vermutet keine Ahnung, von der Botschaft hab ich ja auch nichts erfahren, sondern nur von der ABH!

@casa

Nein mein Mann hat vor Ort in der Botschaft das Visa beantragt, hätte ich das machen müssen? aber soweit ich das verstanden habe, konnte nur mein Mann das Visa beantragen! Das wäre sehr gut wenn wir 1 Jahr für den Einspruch haben.

Ich bin nun auf der Suche nach einem guten Anwalt hier in Deutschland, was auch nicht wirklich so einfach ist.  ???
Kennt vieleicht jemand einen guten Anwalt der sich damit wirklich gut auskennt Fragezeichen

@wegbegleiter

Vielen Dank, sowie sich das anhört wurde das bei mir nicht gemacht, mehr als oben in dem Zitat, stand nicht im dem Brief von der Botschaft! Also haben wir nocht gute Chancen! ???

Viele Grüße
Birgit
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ronny
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Antwort #5 - 28.03.2005 um 20:33:13
 
Zitat:
Letzte Woche bekam ich dann wieder ein Brief von der Botschaft, das Sie mir leider mitteilen müssen, das die Einspruchszeit abgelaufen ist und der Vorgang geschlossen wurde!


Hallo Birgit,

hat es denn auf diesen Einspruch eine evtl. schriftliche Antwort der Botschaft gegeben?

Es sieht so aus als ob die Remonstration (Einspruch) zurückgewiesen wurde, wen das so ist, hättet ihr dagegen beim VG Berlin Klage einreichen müssen. Diese wäre m.E. innerhalb eines Monats nach Zurückweisung der Remonstration einzulegen gewesen.

Die letzte Antwort der Botscaft sieht so etwas danach aus, als ob die Klagefrist verstrichen wäre. Ich würde mir hier einen im Inland ansässigen Anwalt suchen, der sich mit Ausländer- und Visumrecht auch auskennt (nichts gegen Ortsanwälte sagen wolle  Zwinkernd  , aber..)  GGf. käme noch ein Wiederaufnahmeverfahren in Betracht.

Grüße
Ronny
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Antwort #6 - 29.03.2005 um 07:06:01
 
Hallo Ronny,

es gab überhaupt keine Antwort auf irgendetwas. Nach meinem Nachfragen per Fax, was denn nun mit dem Visa wäre, gab es nur per Mail die Mitteilung, die Einspruchsfirst ist abgelaufen! Das ware es!

LG
Birgit
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Antwort #7 - 29.03.2005 um 08:10:21
 
Zitat:
mehr als oben in dem Zitat



@ wegbegleiter:


Da fehlt mir einfach mal eine verifizierbare Fundstelle, wo das her ist, und so weiter. Ansonsten kann das eine Absichtserkläreng, ein Parteiprogramm, eine Wunschliste und so weiter sein.  Augenrollen

@ Birgit:

Irgendwas fehlt da noch, denn wie bereits Micksagte werden die Ablehnungen ohne Rechtsbehelfsbelehrung verschickt, daraus resultiert die einjährige Einspruchsfrist.

Wenn sie Dir jetzt mitteilen, dass die Frist abgelaufen ist, muß (eigentlich) zwangsläufig noch irgendeine Äußerung mit einer Belehrung ergangen sein, die eine kürzere Frist nannte. öhm
Denn ein Jahr ist doch sicherlich noch nicht rum seit der Ablehnung.?  Zwinkernd

Ich kann Dir nur nochmal die Hilfe eines deutschen Anwaltes empfehlen.  Zwinkernd

Grüße
Ronny
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Antwort #8 - 29.03.2005 um 08:50:50
 
Hallo Ronny,

das Zitat, war aus dem ersten Schreiben von der Embassy, das ich per Post erhalten habe!

Ja, das hab ich auch schon festgestellt, das da irgendwas fehlt, aber weder ich noch mein Mann haben seit dem ersten Schreiben was bekommen, ausser jetzt per Mail die absolute Absage!

Das ist ja das, was für mich total verwirrt hat! Aber Antworten bekommt man nicht! Auf jedenfall werde ich mir einen guten Anwalt suchen, aslo wenn jemand einen kennt der sich damit auskennt, bin für jeden Rat dankbar!

Nein das Jahr wäre dann erst im Oktober 2005 um!

LG
Birgit
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Antwort #9 - 29.03.2005 um 09:08:05
 
Zitat:
das Zitat, war aus dem ersten Schreiben von der Embassy, das ich per Post erhalten habe!


Hallo Birgit,

Ich meinte damit den Post von Wegbegleiter mit dem man ohne Fundstelle etc. nicht viel anfangen kann.

Bei dem  Anwalt im Ausland könnte es vielleicht noch Unterlagen geben ? Hält er die zurück wegen Geldforderungen, oder hat Dein Männe noch was, was Du nicht weißt.

So kommst Du jedenfalls nicht weiter. Anwaltssuch-Links findest Du oben in den LINKS, oder den Gelben Seiten.

Wir dürfen und wollen da keine Reklame machen  Zwinkernd

Viel Glück :paletti

Grüße
Ronny
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Antwort #10 - 29.03.2005 um 09:21:06
 
Zitat:
Ich bitte Sie um Verständins dafür, dass aufgrund der geltenden Rechtslage in der BRD und den internationalen Gepfolgenheiten entpsrechend diese Ablehnung nicht mit einer Begründung versehen wird. 
³66 Absatz 2 des deutschen Ausländergesetzes lautet: 

"Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung: die Versagung and der gRendze bedarf auch nicht der Schriftorm."


nach neuer Rechtslage in § 77 AufenthG zu finden. Der Rückschluß ist somit, dass die Möglichkeit von Rechtsmitteln bis einem Jahr nicht besteht.
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Antwort #11 - 29.03.2005 um 09:40:04
 
Zitat:
Der Rückschluß ist somit, dass die Möglichkeit von Rechtsmitteln bis einem Jahr nicht besteht.


Das würde ich aber so restriktiv nicht sehen, weil es zunächst mal verschiedentlich Fristen gibt im AufenthG, zwar als Kann-Regelung (siehe § 82 Abs. 1).

Zum anderen ist ja wohl die Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes nicht ausgeschlossen, sondern nur eingeschränkt . Die Rechtsweggarantie wäre ganz erheblich beeinträchtigt, wenn eine nicht genannte kürzere Frist zu laufen begänne.
Das VwVfG geht eindeutig davon aus, dass eine Jahresfrist gilt, wenn die kurze Rechtsbehelfsfrist nicht festgelegt wurde.

Oder irre ich mich da?
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Antwort #12 - 29.03.2005 um 10:02:34
 
vom prinzip hast du denke ich recht, aber in § 79 VwVfG steht glaube ich öhm soweit durch gesetz nichts anderes geregelt ist. und das wäre dann in § 77 AufenthG.

aber auf dem gebiet bin ich nur laie Traurig
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Antwort #13 - 29.03.2005 um 10:05:27
 
Zitat:
durch gesetz nichts anderes geregelt ist. und das wäre dann in § 77 AufenthG


Ja im Prinzip schon, aber die Fristen sind ja nicht geregelt, also gilt IMHO der Grundsatz:

nur inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen im Spezialgesetz haben Vorrang.

Aber ich bin da auch nicht der absolute Fachmann. Zwinkernd

Grüße
Ronny
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Antwort #14 - 29.03.2005 um 10:38:09
 
Hallo,

Zitat:
Es sieht so aus als ob die Remonstration (Einspruch) zurückgewiesen wurde, wen das so ist, hättet ihr dagegen beim VG Berlin Klage einreichen müssen. Diese wäre m.E. innerhalb eines Monats nach Zurückweisung der Remonstration einzulegen gewesen.

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So würde ich den Sachverhalt auch interpretieren.

Der von wegbegleiter gepostete Text ist aus dem berühmten, seit Oktober 2004 nicht mehr gültigen Volmer-Erlass .

Zitat:
Seit im Herbst vorigen Jahres der Chrobog-Erlass den Volmer-Erlass in den
deutschen Botschaften abgelöst hat, entscheiden die Konsulatsangestellten im
Zweifel gegen die Reisefreiheit. Angesichts des eingesetzten
Untersuchungsausschusses lastet auf vielen Botschaftsmitarbeitern seit
Wochen großer Druck, nichts falsch zu machen.

http://www.taz.de/pt/2005/03/15/a0109.nf/text

Keine Ahnung, ob der Chrobog-Erlass auch die Ablehnungsbegründung bei FZF-Visa (=nationales dt. Visum, nicht Schengen-Visum!) wieder abgeschafft hat.

eishennig
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