Zitat:1. Sie musste bei der Antragsstellung gleich noch einen Gesundheitsfragebogen !!! ausfüllen. Bei meiner Antragsstellung im Januar war das kein Thema.
Seltsam, ist nämlich auch kein Thema. Zwar kann eine gefährliche Krankheit unter Umständen einen Ausweisungsgrund darstellen, vgl. § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 Nr. 5
AufenthG:
Zitat:§ 55 (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
...
§ 55 (2) Nr. 5: .....durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist, ....
ABER: Dieser Grund wäre kein Einbürgerungshindernis, denn in § 8
StAG heißt es:
Zitat:§ 8
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
...
2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1-4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,
....
Wie man sieht, sind § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 Nr. 5
AufenthG hier
nicht erwähnt. Folglich kann hieraus auch kein Ablehnungsgrund für den Einbürgerungsantrag gebastelt werden.
Bei §§ 10 ff
StAG ist solches ohnehin nicht erwähnt.
Zitat:2. Sie wird gleich zu Beginn des Verfahrens in ihren Kenntnissen der staatlichen Grundordnung geprüft. Mich hat man auf das Thema noch gar nicht angesprochen.
Dies kann gemacht werden, muss aber nicht. Auch dürfte es auch hier schwierig werden, bei einem Nichtbestehen dieser "Prüfung" einen Einbürgerungsantrag abzulehnen.
Die Reihenfolge der Prüfpunkte für die Einbürgerung ist ohnehin beliebig.
Zitat:3. Man sagte ihr, dass das Verfahren nach ein paar Wochen zur Bezirksregierung umzieht (ist ja auch normal in BY bei Ermessenseinbürgerungen). Nun frage ich mich, warum ich bislang noch keine Eingangsbestätigung von der Bezirksregierung erhalten habe, wenn die Vorprüfung bei der KVR-Behörde nur "ein paar" Wochen dauert. Oder sind solche Eingangsbestätigungen nicht überall üblich?
Das ist nicht unbedingt üblich. Zwischennachrichten über den Bearbeitungsstand (wozu auch die Eingangsbestätigung zählt) sollen aber üblicherweise erteilt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden kann.
Zitat:Sind zwar alles noch keine wilden Themen, aber offensichtlich habe ich nach den ersten Paar Monaten Warterei die ersten Anzeichen einer akuten
Spekulatitis Keep cool! Gut Ding will Weile haben.