Zitat:§ 7 des aktuellen Staatsangehörigkeitsgesetzes setzt auch nicht voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben werden muss.
Stimmt, allerdings handelt es sich hier ja auch nicht um eine Einbürgerung.
Zitat:Wo kann man die damalige Fassung (d.h. bis 1.8.1999) des StARegG im Internet finden?
Habe dazu jetzt auch nichts gefunden, werde mal im Büro nachsehen.
Zitat:Aber Du hast doch gesagt, dass die Möglichkeit des Widerrufs der Einbürgerung in diesem Falle so gut wie ausgeschlossen ist...
Nun, um dies korrekt beurteilen zu können, müsste man natürlich den Fall genauer kennen.
Interessant dazu aber auch § 24 des StARegG:
Zitat:§ 24
(1) Waren bei einer Einbürgerung (§§ 6, 8, 9, 11 und 12) durch das Verschulden des Antragstellers Tatsachen nicht bekannt, die der Einbürgerung entgegengestanden hätten, so ist die Einbürgerung unwirksam, sofern nicht die Einbürgerungsbehörde die Voraussetzungen für eine Einbürgerung gemäß § 8 oder § 13 des Staatsangehörigkeitsgesetzes für gegeben erachtet.
(2) Die Unwirksamkeit ist durch förmliche Entscheidung auszusprechen. Die Entscheidung kann nur bis zum Ablauf von 5 Jahren nach erfolgter Einbürgerung ergehen; sie bedarf der Zustellung an den Betroffenen. Ist dessen Aufenthalt nicht bekannt oder kann eine Zustellung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes erfolgen müßte, nicht vorgenommen werden, so tritt an die Stelle der Zustellung die Veröffentlichung im Bundesanzeiger.
Es gibt hier also eine spezielle Vorschrift für die Aufhebung. Sofern die Einbürgerung der Frau damals nach § 6 StARegG erfolgte, dürfte die in § 24 genannte Frist für eine mögliche Aufhebung abgelaufen sein.