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Familiennamen Änderung? (Gelesen: 9.868 mal)
cylber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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07.02.2005 um 15:22:31
 
Hallo liebe i4A-User,

meine Frau und ich haben in Dänemark in 2003 geheiratet. :anbet Meine Frau nahm meinen Namen an. Alles easy und ohne weitere nennenswerte Probleme. Das einzige was war und ist, keine Behörde ändert nun den Familiennamen meiner Frau um. Ihre Botschaft erklärt daß Sie nicht zuständig sind, daß wir zwar in D wohnen die Ehe jedoch in DÄN geschlossen wurde. Eine entsprechende Anfrage an die Botschaft in DÄN brachte anderweitige Erkenntnis. Geht ned da die Ehe zwar in DÄN geschlossen wurde, wir jedoch in D leben. Als wir über Weihnachten in Ihrem Land zu Besuch waren, wurde bei den Behörden noch einmal der Antrag gestellt, Auskunft: Sie soll mal in einem halben jahr wieder kommen............... explo explo Noch mal darum, weil sie dies bereits im Vorjahr beantragt hatte, damals hies es, tut uns leid, wir haben kein Papier......... motz motz  Das ist wirklich zum  :brrr :brrr werden.........


Damit könnten wir prinzipiell mal leben, nun stand aber die Visumsverlängerung hier in D an. Der Mensch in der ABH meinte, sie muss Ihren Ausweis ändern lassen, da sie ja so nicht mehr heißt. Ich habe ihn dann gefragt, wenn er mir eine Instituion zeigt welche sich da zuständig fühlt gehe ich am gleichen Tag noch hin. Er meinte, er wisse es nun auch nicht, aber es wäre halt ned richtig. öhm öhm

Kann da nun was passieren wenn der Name eben ned geändert ist? Im Prinzip ja wohl nicht, das Visum ist ja an den Fortbestand der Ehe geknüpft und nicht an den Namen, oder? Ich kann mir halt schwer vorstellen, daß jeder andere über die Zeit sowie über die finanziellen Mittel verfügen um seine Frau permanent in ihr Land zu schicken um den Namen ändern zu lassen.

Viele Grüße und noch einen schönen Rosenmontag

Cylber
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ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Mitarb. Standesamtsaufsicht
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Antwort #1 - 07.02.2005 um 15:45:16
 
Hallo Cylber,

bevor ich wieder alles durchsuche eine Frage:

Welche Staatsangeh. hat Deine Frau?

Grüße
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 07.02.2005 um 16:07:40
 
Hallo Cylber,

wie wäre es, wenn ihr in Deutschland ein Familienbuch anlegen lassen würdet Fragezeichen. Dabei kann auch der Familienname bestimmt werden Mit diesem deutschen Dokument dürfte die Passänderung bzw. ein neuer Pass bei der Botschaft in Deutschland kein Problem sein. Meine Frau hat mit dem deutschen Familienbuch auf der ghanaischen Botschaft in Berlin einen neuen Pass ausgestellt bekommen. Wir hatte allerdings in Ghana geheiratet. Gruß Kai

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cylber
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #3 - 08.02.2005 um 11:32:09
 
@ronny

Meine Frau ist venezolanische Staatsangehörige.

@kaimati

Zum Anlegen des dt. Familienbuches benötigt man eine Geburtsurkunde? Die haben wir leider nicht vor Ort, d.h. die liegt noch in Venezuela. Und somit ist wieder Essig mit dem Familienbuch. Die Standesbeamtin bestand auf dies.
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ronny
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Antwort #4 - 08.02.2005 um 12:13:54
 
Hallo Cylber,

danke zunächst für die Antwort. Ihr habt in DK einen Namen bestimmt, aber ich halte die Bestimmung nach den in Betracht kommenden Rechten für nicht wirksam.

Beide haben nach ihrem IPR (Int. Privatrecht) zunächst das Heimatrecht zu beachten. Das heißt es muß entschieden werden, nach welchem Recht ihr den Namen in der Ehe führen wollt. Namensrechtlich ist das kein Problem, weil ihr hier nur das nachholen müßt, was zwar defacto (aber eben nicht wirksam) in DK erfolgte.

Zunächst wäre also eine Erklärung erforderlich, dass ihr für die Namensführung in der Ehe deutsches oder venezolanisches maßgebend sein soll (Rechtswahlerklärung nach Art. 10 Abs.2 EGBGB). Danach könnt ihr folgende Namen bestimmen:

einen gemeinsamen Namen (Ehenamen) nach deutschem Recht

jeder behält seinen Namen (beide Rechte ermöglichen das)

du behältst deinen Namen nach dt., und deine Fau nimmt diesen zusätzlich an (Bsp.: Geburtsname Frau de Geburtsname Mann) nach venez. Recht.

Am einfachsten und saubersten geht das natürlich über die Anlegung des Familienbuches.  Aber es müßte m.E. auch über die öffentliche Beurkundung der entspr. Erklärungen und anschließende Weitergabe an das Standesamt I in Berlin gehen (ohne FamBuch).

Die hierzu erforderlichen Erklärungen kann Dein Heimatstandesamt beurkunden und an Berlin weiterleiten. Möglicherweise fordert Berlin allerdings auch  die Geburtsurkunde an. Das weiß ich nicht so genau.

Zu einer erforderlichen Geburtsurkund:

werdet ihr immer wieder brauchen, deswegen solltet ihr die Euch ggf. schicken lassen.

Grüße
Ronny
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Verlobt mit Ausländer/in
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Antwort #5 - 08.02.2005 um 13:25:20
 
@ ronny

thx für die rasche Antwort. Nur, wie geben wir so eine Erklärung ab? Formlos oder muß dies irgendwo beurkundet respektive beglaubigt werden? Notar oder so was in der Art?

sorry, das höre ich zum ersten mal, hab keine Ahnung wie das geschehen soll. Aber, selbst wenn das geschehen ist, wer ändert dann den Ausweis meiner Frau Gemahlin??

Gruß

cylber
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Antwort #6 - 08.02.2005 um 14:02:55
 
Zitat:
thx für die rasche Antwort. Nur, wie geben wir so eine Erklärung ab? Formlos oder muß dies irgendwo beurkundet respektive beglaubigt werden? Notar oder so was in der Art?


Ich sagte ja, das kann der Standesbeamte am Wohnort öffentlich beurkunden. Der hat auch schon die Vordrucke dafür. Du kannst natürlich auch zu einem Notar gehen, aber wofür dann die ggf. höheren Gebühren zahlen, wenn es einen Standesbeamten gibt.
Will ja keinem das Geschäft vesauen, aber beim Standesbeamten kostet es 17 €.

Zitat:
wer ändert dann den Ausweis meiner Frau Gemahlin


Na das dürfte doch kein Problem sein. Ihr bekommt vom Standesamt I in Berlin ihr eine mit Wirksamkeitsdatum (neu) versehene Bescheinigung . Die müßte dann doch der Botschaft in Deutschland ausreichen.

Grüße
Ronny

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Antwort #7 - 08.02.2005 um 15:16:13
 
Mist! Jetzt hatte ich so einen schönen Betrag formuliert und jetzt habe ich ihn wohl aus Versehen gelöscht...  weinend

Also, dann noch einmal etwas verkürzt:
Erstens denke ich, daß es nicht Aufgabe des ABH-Mitarbeiters ist, zu beurteilen, ob der Name im Pass korrekt ist oder nicht. Vgl. z. B. Nr. 3.0.8 Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG.

Und zweitens denke ich, daß die Wahl eines Namens nach Art. 10 Abs. EGBGB, also nach deutschen Recht, die venezuelanische (oder venezolanische?) Bortschaft rein rechtlich nicht interesssieren muß.

Wie wäre es alternativ mit einfach gar nichts tun? Ernsthaft! Dann würden beide Ehegatten ihren Namen beibehalten. Die Venezuelanische Botschaft müßte keinen Pass ändern. Und wenn man das dem ABH-Mitarbeiter erklärt, ist der auch glücklich, weil dann ja sein Problem mit dem falschen Namen im Pass gelöst ist.

Wenn es aber jetzt unbedingt der gleiche Name sein muß, würde ich denn zuständigen Botschafts-MA mal fragen, ob sich das Problem, daß die Heirat in DK erfolgte und deshalb die Botschaft in D eigentlich zuständig ist, evtl. durch ein erhöhte Gebühr als Ausgleich für den höheren Arbeitsaufwand lösen lässt.  grin

Ob jetzt eine Namenswahl nach deutschen Recht erfolgt, ist m. E. Geschmackssache. Wenn ich mich recht erinnere, muß das spätestens bei der Geburt des erstens Kindes eh' nachgeholt werden.

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Antwort #8 - 08.02.2005 um 15:21:26
 
Hi Abu,

ich hatte ja erwähnt, dass die Rechtswahl nicht unbedingt ins deutsche Recht führen muß, denn Art. 10 läßt es ja auch so zu, dass das venezolanische gewählt wird . Mit dem Ergebnis :

Zitat:
du behältst deinen Namen nach dt., und deine Fau nimmt diesen zusätzlich an (Bsp.: Geburtsname Frau de Geburtsname Mann) nach venez. Recht.


Grüße
Ronny
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Antwort #9 - 08.02.2005 um 15:52:33
 
Zitat:
Hi Abu,

ich hatte ja erwähnt, dass die Rechtswahl nicht unbedingt ins deutsche Recht führen muß, denn Art. 10 läßt es ja auch so zu, dass das venezolanische gewählt wird . Mit dem Ergebnis :


Grüße
Ronny


Ronny,

das ist schon klar. Aber egal für welches Namensrecht und welchen Namen Du Dich hier entscheidest, es wird immer eine Namenswahl für den deutschen Rechtsraum sein, welche den anderen beteiligten Staat evtl. oder sogar wahrscheinlich null interessiert.

Abu
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Antwort #10 - 08.02.2005 um 16:10:49
 
Zitat:
es wird immer eine Namenswahl für den deutschen Rechtsraum sein, welche den anderen beteiligten Staat evtl. oder sogar wahrscheinlich null interessiert


Einspruch Euer Ehren :richter,

genau dieses nicht interessieren wird damit ausgeschlossen, wenn nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ein konsensfähiges Recht gewählt wird. Die Rechtswahl gilt dann auch in Venezuela .

Und Cylbers Problem mit der (etwas wackeligen) Namenswahl in DK war weniger die Akzeptanz des Heimatstaates, als vielmehr eine ungeklärte Zuständigkeitsfrage der Ven. Botschaften.

Mit dem von mir vorgeschl. Weg ganz am Anfang geht es nur noch um die Botschaft in DE und damit müßte es klappen mit dem neuen PAß.

Damit sind dann auch die (m.E. berechtigten) Forderungen der ABH nach dem "richtigen" Paß befriedigt.  grin. Noch "eleganter" wäre das allerdings über das FamBuch zu lösen.

Leute es soll abgeschafft werden, nutzt es so lange es noch da ist.

Grüße
Ronny
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Antwort #11 - 08.02.2005 um 18:19:42
 
Einspruch Euer Ehren!

So wohl von den dänischen wie auch deutschen Standesbeamten wurde uns/mir versichert, daß die Wahl des Ehenamens bindend sei. Dies wurde auch so auf der internationalen Heiratsurkunde so bestätigt. Ob dies nun eine wacklige Namenswahl ist? Was hätte es den auch sonst für einen Sinn gemacht  Fragezeichen Fragezeichen

Und wenn nicht bei der Trauung, wann dann soll den der Familienname gewählt werden?

Scheinbar hat sich alles gegen mich/uns verschworen. Die ven. Botschaft in Berlin erklärt sich ned zuständig da Heirat in DÄN. Die ven. Botschaft in DÄN ebenfalls ned da die Ehe zwar dort geschlossen wurde aber wir unseren Wohnsitz ned in DÄN haben. In VEN hieß es das erste mal, wir haben kein Papier, das zweite mal das geht nur in Caracas und beim dritten mal wurde dann die Daten alle aufgenommen und es hieß, kommen sie in einem 1/2 Jahr wieder............... kopfhau kopfhau

Ich bin ebenso der Meinung, daß der Name meiner Name ja wohl ned erheblich sein kann zwecks Aufenthaltserlaubnis, da die Aufenthaltserlaubnis kausal an den Fortbestand der Ehe geknüpft ist.

Ich werde es mal mit dem Standesamt ausprobieren, jedoch kann ich mir ned vorstellen, daß dies funktionieren soll. Und zwar aus dem Grund, da wir uns ja bereits umgemeldet hatten. D.h. die Familienstandsbescheinigung wurde entsprechend umgeändert sowie wurde der "geänderte" Familienname meiner Frau eingetragen. Vielleicht reicht dies auch aus und ich beantrage eine Bescheinigung und trabe damit mal zur Botschaft meiner Gemahlin??

Ob das aber wirklich hilft?

Gruß

Cylber

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Antwort #12 - 08.02.2005 um 18:24:30
 
Ich bin immer noch nicht auf Deiner Linie...

Zitat:
genau dieses nicht interessieren wird damit ausgeschlossen, wenn nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB ein konsensfähiges Recht gewählt wird. Die Rechtswahl gilt dann auch in Venezuela .

Sorry, aber ich bleibe dabei:
Eine Rechts- und Namenswahl gegenüber einem deutschen Standesamt hat keinerlei Rechtswirkung gegenüber irgendwelchen ausländischen Behörden wie z. B. der Botschaft von Venezuela. Die interessiert nur, was ihnen gegenüber erklärt wurde.
Die Wahl eines konsensfähigen Rechts stellt lediglich sicher, daß eine gleichlautende Erklärung gegenüber der Botschaft von Venezuela überhaupt möglich ist.

Zitat:
Damit sind dann auch die (m.E. berechtigten) Forderungen der ABH nach dem "richtigen" Paß befriedigt.  grin.

Hast Du die von mir zitierte Nr. Nr. 3.0.8 der Vorläufige Anwendungshinweise AufenthG nicht gelesen?
Zitat:
... Da ausschließlich der Staat, dessen Staatsangehörigkeit ein Ausländer besitzt, rechtlich zur Feststellung der Namensführung berechtigt ist, gilt der in einem solchen Pass eingetragene Name des Inhabers als rechtlich verbindlich festgestellt. ...


Abu
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Antwort #13 - 08.02.2005 um 18:29:15
 
Zitat:
Vielleicht reicht dies auch aus und ich beantrage eine Bescheinigung und trabe damit mal zur Botschaft meiner Gemahlin??


Hi Cylber,

ich wollte da keinen falschen Eindruck erwecken, die Namenswahl ist nach deutscher Rechtsauffassung so ok, wenn dies Euerm Willen entsprach.

Das Problem geht mehr in die Richtung Venezuela. Deswegen der etwas aufwändigere Weg den ich beschrieben habe.
Das mit der Bescheinigung funktioniert ja nur, wenn die Erklärungen in Berlin entgegengenommen werdenbeim Standesamt I. Eine Bescheinigung vom örtlichen Standesamt kannst Du erst bekommen, wenn dieses über den Umweg Familienbuch zuständig ist.

Ansonsten bleibt nur Berlin. Das örtliche Standesamt kann eine Bescheinigung dann nicht ausstellen, wenn dafür Berlin (ohne FamBuch) zuständig ist.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #14 - 08.02.2005 um 21:12:01
 
....jetzt komme ich aber doch leicht ins Schleudern.......oder es ist ein bisschen spät und ich kann nicht mehr denken......

Wir haben hier in D. nach deutschem Recht geheiratet und die Namenswahl nach deutschem Recht vorgenommen. Ich habe meinen Namen behalten, mein Mann auch.

Verstehe ich das jetzt richtig, dass dieses Recht die Türkei nicht interessiert .Die von uns gewählte Variante gibt es dort nicht.

Danke  :blum schon jetzt für eine Info

Reyhan

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..immer mit der Ruhe !
 
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